Einwohnergemeinde Saanen gelangt ans Bundesgericht
10.02.2011 Gemeinde, Saanen, GstaadDas Verwaltungsgericht hatte entschieden, das die von der Gemeinde sistierten hängigen Baugesuche trotz Planungszone bearbeitet werden müssen. Der Gemeinderat will den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen.
An der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2009 wurde der Antrag gestellt und erheblich erklärt, die Nutzungsvorschriften für das Dorf Gstaad zu überarbeiten und dabei insbesondere die zulässige Ausnützung zu reduzieren.
Um unliebsamen Entwicklungen vorzubeugen, erliess der Gemeinderat als Sofortmaßnahme eine Planungszone und belegte so Teilgebiete des Dorfes Gstaad mit einem befristeten Bauverbot. Gleichzeitig nahm er die Formulierung neuer Bestimmungen zum Mass der zulässigen Nutzung in Angriff, die Eingang ins revidierte Baureglement gefunden haben. Drei, zu diesem Zeitpunkt hängige, Baugesuche sistierte er. Die Bauherrschaften widersetzten sich dieser Massnahme, was den Gemeinderat zwang, Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2011 die Argumente des Gemeinderates zwar gewürdigt, kam jedoch zum Schluss, die hängigen Baugesuche sollen noch nach dem alten Baureglement zur Ausführung gelangen. Es stützte sich bei seinem Entscheid auf Artikel 62, Absatz 2 des bernischen Baugesetzes. Dieser lautet:
„Haben die Bauwilligen ein Baugesuch eingereicht oder in Form eines Vorprojektes ihre Bauabsicht mitgeteilt, ist die Planungszone innert drei Monaten aufzulegen. Andernfalls ist eine Planungszone gegenüber dem gleichen Vorhaben seitens des Gemeinwesens, dem das Vorhaben als Baugesuch oder als Vorprojekt durch Zustellung zur Kenntnis gebracht worden ist, während fünf Jahren nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert haben“.
Der Gemeinderat begründete seine Beschwerde damit, dass die Dreimonatsfrist in diesen Fällen nicht anwendbar sei. Einerseits sei die Bestimmung im bernischen Baugesetz nicht bundesrechtskonform, andererseits hätten sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert.
Die Vereinbarkeit dieser nur der bernischen Baugesetzgebung bekannten Sonderregel mit dem Bundesrecht wird heute auch von namhaften Vertretern aus Forschung und Lehre verneint.
Der Gemeinderat hat an seiner letzten Sitzung den Verwaltungsgerichtsentscheid eingehend analysiert. Nach Abwägung der Pro- und Kontra-Argumente hat er entschieden, das Verwaltungsgerichtsurteil beim Bundesgericht anzufechten. Damit wahrt er auch für die drei hängigen Baugesuche an für das Ortsbild zentralen Standorten die Chance, den Auftrag der Bevölkerung doch noch erfüllen zu können und dem Dorfbild seinen typischen Charakter zu erhalten.

