Fehlbare Verkäufe werden weiterhin verwaltungsrechtlich belangt
26.01.2012 Hotellerie / Gastronomie, SaanenEin Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Januar 2012 qualifiziert Alkoholtestkäufe als verdeckte Ermittlung. Personen, die Testkäufern Alkohol ausschenken oder verkaufen, können nicht mehr strafrechtlich belangt werden.
Die Gemeinde Saanen will weiterhin Alkoholtestkäufe durchführen. Das Urteil, das vom Bundesgericht am 10. Januar 2012 gefällt wurde, hatte vielerorts verunsichert. Auch Daniel Bühler, Fachleiter Soziales «Kinder & Jugend» von der Gemeinde Saanen, war irritiert. Die Rechtssprechung durch das Bundesgericht besagt, dass Alkoholtestkäufe, die Minderjährige in Geschäften und Läden machen, nun als verdeckte und somit illegale Ermittlung gelten. «Zuerst wussten wir nicht, was dieses Urteil genau für uns bedeutet. Nun ist aber klar, dass Alkoholtestkäufe auch weiterhin durchgeführt werden können», sagt Bühler. Für die Gemeinde ändere sich demnach nichts. Einzig Personen, die Testkäufern Alkohol ausschenken oder verkaufen, können nicht mehr strafrechtlich belangt werden. In Baselland waren vier fehlbare Verkäufer vom Vorwurf der «Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder» freigesprochen worden. Das Bundesgericht hat allerdings offen gelassen, ob fehlbare Betriebe verwaltungsrechtlich belangt werden können. «Damit bleibt ein wichtiges und wirkungsvolles Instrument erhalten, um den Jugendschutz durchzusetzen», schreibt die Organisation «Blaues Kreuz» in einer Medienmitteilung. Grundsätzlich dürfen Alkoholtestkäufe weiterhin durchgeführt werden und das Regierungsstatthalteramt darf auch weiterhin eingreifen, wenn ein Betrieb mehrfach auffällig wird, Alkohol an Minderjährige zu verkaufen. Das bestätigt auch Regierungsstatthalter Michael Teuscher. «Gastwirtschaftlich kann auch in Zukunft genauso verfahren werden wie bisher. Das heisst, der Betrieb muss bei fehlbarem Verhalten seiner Angestellten auch weiterhin mit Massnahmen rechnen.»
