AMTLICHER ANZEIGER SAANEN

  19.09.2017 Feutersoey, Gemeinde, Gstaad, Gsteig, Schweiz, Saanen, Lauenen, Obersimmental

Gemeinde Saanen

Nachträgliches Ausnahmegesuch Nr. 2017-126

Baugesuchsteller: Julia Adeline Constance Onstad Ortolani, v.d. Kern Planung und Fend & Partner, Hindergässli 7, 3792 Saanen
Projektverfasser: Kern Planung und Fend & Partner, Hindergässli 7, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Anbau Zimmer sowie Einbau von zwei Dachgiebeln, auf Saanen GBB Nr. 4457, Unterbortstrasse 12, 3792 Saanen
Ort: 3792 Saanen
Strasse/Nr.: Unterbortstrasse 12
Parzelle: 4457
Nutzungszone: Wohnzone W3b
Nutzungsart: Zweitwohnung (Erweiterung Hauptfläche gestützt auf Art. 11, Abs. 3 ZWG)
Ausnahmen: Art. 67 BauV, Unterschreitung Raumhöhe
Einsprachefrist: vom 12. September bis 12. Oktober 2017
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zu Lasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.

Saanen, 12. September 2017

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD zum

Baugesuch Nr. 2011-157.004
Baugesuchsteller: Einfache Gesellschaft La Gare, v.d. Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Projektverfasser: Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Teil der Spundwände auf Saanen GBB 2361 verbleiben im Boden, auf Saanen GBB Nr. 2361, Hindergässli 27, 3792 Saanen
Ort: 3792 Saanen
Strasse/Nr.: Hindergässli 27
Parzelle: 2361
Nutzungszone: Dorfkernzone DK1
Einsprachefrist: vom 19. September bis 19. Oktober 2017
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.

Saanen, 19. September 2017

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD zum

Baugesuch Nr. 2011-106.004
Baugesuchsteller: Hotel Olden AG, Promenade 35, 3780 Gstaad
Projektverfasser: Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Erweiterung Neubau Résidence, Verzicht auf «Petit Chalet», diverse Fassaden- und Grundrissanpassungen im Bereich GBB Nr. 3005, auf Saanen GBB Nr. 1630, Promenade 35 und div., 3780 Gstaad
Ort: Promenade 35 und div.
Strasse/Nr.: 3780 Gstaad
Parzellen: 1630/3005
Nutzungszone: Hotelzone / Kernzone
Einsprachefrist: vom 19. September bis 19. Oktober 2017
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.

Saanen, 19. September 2017

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2017-124

Baugesuchsteller: Zingraf, Michael und Jocelyne, v.d. Theiler Ingenieure AG, Oberdorfstrasse 17, Postfach 74, 3792 Saanen
Projektverfasser: Theiler Ingenieure AG, Oberdorfstrasse 17, Postfach 74, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Umlegung/Neubau Mangelsguetweg, auf Saanen GBB Nrn. 5781, 2560, Mangelsguetweg, 3783 Grund b. Gstaad
Ort: 3783 Grund b. Gstaad
Strasse/Nr.: Mangelsguetweg
Parzellen: 5781, 2560
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Ausnahmen: Art. 24 RPG, nichtlandwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone Art. 14 WaG, Bauten im Wald mit Rodungsgesuch
Einsprachefrist: vom 19. September bis 19. Oktober 2017
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zu Lasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.

Saanen, 19. September 2017

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD zum

Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2015-058.001

Baugesuchsteller: Sandro Romang, Lauenenstrasse 101, 3780 Gstaad
Projektverfasser: Sandro Romang, Lauenenstrasse 101, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Projektänderung umfasst im Wesentlichen: geringfügige Fassadenänderungen, interne Grundriss-Anpassungen sowie Terrain-Korrektur Ost, auf Saanen GBB Nr. 4395, Badweidlistrasse 1, 1a, 3780 Gstaad
Ort: 3780 Gstaad
Strasse/Nr.: Badweidlistrasse 1, 1a Parzelle: 4395
Nutzungszone: Wohnzone W2, Verkehrsfläche
Ausnahmen:
– Art. 48 WBG, Unterschreitung Gewässerabstand
– Unterschreitung Waldabstand, KWaG/KWaV
Einsprachefrist: vom 12. September bis 12. Oktober 2017
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zu Lasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.

Saanen, 12. September 2017

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2017-119

Baugesuchsteller: Alpinzentrum Gstaad AG, Postfach 50, 3780 Gstaad
Projektverfasser: Gehret Design, Gewerbestrasse 19, 3784 Feutersoey
Bauvorhaben: Teilweise Ausbau des bestehenden Lagerhauses. Einbau von beheizten Büroräumen, Dämmung der Aussenwände. Einbau Studio für Mitarbeiter im westlichen Gebäudeteil, auf Saanen GBB Nr. 6373, Rübeldorfstrasse 1a, 3792 Saanen
Ort: 3792 Saanen
Strasse/Nr.: Rübeldorfstrasse 1a
Parzelle: 6373
Nutzungszone: Gewerbezone / Wohnund Gewerbezone
Nutzungsart: Personalwohnung/Erstwohnung Art. 7 Abs. 1 Bst a, ZWG
Ausnahmen:
– Art. 39 BauR, Unterschreitung Strassenabstand
– Art. 41 BauR, Unterschreitung Gewässerabstand
Einsprachefrist: vom 12. September bis 12. Oktober 2017
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zu Lasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.

Saanen, 12. September 2017

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2017-128

Baugesuchsteller: Emil Haldi-Knöri, Schönriedstrasse 58, 3792 Saanen
Projektverfasser: Rieben Heizanlagen AG, Burgholz 45, 3753 Oey
Bauvorhaben: Neubau Schnitzelheizung mit Fernleitung zum Wohnhaus, auf Saanen GBB Nr. 886,3957, Schönriedstrasse 58a und 58, 3792 Saanen
Ort: 3792 Saanen
Strasse/Nr.: Schönriedstrasse 58a und 58
Parzellen: 886, 3957
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Ausnahmen: Art. 24 RPG, nichtlandwirtschaftliche Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 12. September bis 12. Oktober 2017
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zu Lasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.

Saanen, 12. September 2017

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Gemeinde Gsteig

Bau-, Ausnahme- und Gastgewerbepublikation

Baugesuchsteller: Angelfischerverein Saanenland, Beat Kunz, Gsteigstr. 145, 3783 Grund
Projektverfasser: Kern Planung, Hindergässli 7, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Interne Umbauarbeiten sowie Erstellen einer Aussentreppe
Masse: siehe Planunterlagen
Bauart: Beton, Holz
Dach: Satteldach Ziegel braun
Standort: Feutersoey, hinderi Waligstrasse 2, «Huus am Arnensee», Parzelle Nr. 1397 (BR)
Baugebiet: Landwirtschaftszone
Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes
– Unterschreiten des Waldabstandes
Auflagestelle: Bauverwaltung Gsteig
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 12. Oktober 2017. Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen: M. Teuscher


Kanton Bern

Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

1. Was sind Ergänzungsleistungen?
Ergänzungsleistungen (EL) decken den Existenzbedarf von AHV/IV-Leistungsbezüger/innen, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. EL sind keine Fürsorgeleistungen.
2. Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Einen EL-Anspruch hat, wer die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dazu erfüllt.
Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer:
– eine AHV- oder IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein IV-Taggeld bezieht (gewisse Personen haben auch dann ein Anrecht auf EL, wenn sie eine AHV/IV-Rente nur deshalb nicht beziehen, weil sie die für die Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt haben)
– Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates ist
– sich als Ausländer/in ununterbrochen mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufhält (bei Personen aus gewissen Staaten muss lediglich eine Frist von fünf Jahren eingehalten werden, die zuständige Zweigstelle erteilt gerne weitere Auskünfte)
– sich als Flüchtling oder Staatenloser ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhält
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, wer weniger Einnahmen als Ausgaben hat. Dabei bestimmt das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen, welche Einnahmen anzurechnen sind und welche Ausgaben akzeptiert werden.
3. Wie werden Ergänzungsleistungen berechnet?
Um die Höhe des EL-Anspruchs zu bestimmen, werden die anerkannten Ausgaben wie z.B. der Lebensbedarf und die Wohnungsmiete (bei Heimbewohnern/innen die Heimkosten), Krankenkassenprämien usw. dem anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. Zum anrechenbaren Einkommen gehören nicht nur alle Renteneinkünfte (inkl. AHV/IV-Renten) und anderen Einkommen, sondern auch das Vermögen nach Abzug der Schulden und der Vermögensertrag.
4. Welche Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden?
Die EL vergütet unter gewissen Voraussetzungen Kosten für Zahnarzt, Diät, medizinisch notwendige Transporte, Hilfsmittel, Selbstbehalte und Franchisen sowie Pflegekosten, falls die Pflege zu Hause oder in Tagesstrukturen vorgenommen wird.
Krankheits- und Behinderungskosten müssen einzeln ausgewiesen und unter Vorlage der Rechnungskopien innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden.
5. Keine Leistung ohne Anmeldung!
Der EL-Anspruch muss mit amtlichem Anmeldeformular, zusammen mit allen Belegen und Beweismitteln, bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden. Wer EL beansprucht, hat alle nötigen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgetreu zu erteilen sowie alle verlangten Beweismittel und Belege vorzulegen. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich oder für andere widerrechtlich eine EL erwirkt oder zu erwirken versucht, macht sich strafbar. Ausserdem müssen zu Unrecht bezogene EL zurückerstattet werden.
6. Änderungen sofort melden!
Ergänzungsleistungsbezüger/innen oder deren Vertreter/innen haben der AHV-Zweigstelle ihres Wohnorts jede Änderung der persönlichen (z.B. Änderung des Zivilstandes oder der Wohnsituation) und wirtschaftlichen (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erbschaftsanfall) Verhältnisse sofort und unaufgefordert zu melden. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, die bei Familienmitgliedern eintreten, die bei der EL-Festsetzung berücksichtigt wurden. Eine Meldepflichtverletzung hat die Rückerstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur Folge!
7. Informationen
www.akbern.ch oder bei den AHV-Zweigstellen, die kostenlos Auskünfte erteilen und amtliche Formulare sowie Merkblätter abgeben.

Ausgleichskasse des Kantons Bern Stand 2017


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