Einheitliche Auskunftspflicht für die KESB

  01.07.2016 Gesellschaft

Der Bundesrat befürwortet eine einheitliche Praxis bei der Auskunftspflicht über Schutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Er hat vor einer Woche die Stellungnahme zu einer entsprechenden parlamentarischen Initiative verabschiedet. Mit der vorgeschlagenen Lösung würden sowohl die Interessen der betroffenen Personen als auch der potenziellen Vertragspartner gewahrt.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publiziert. Um den Abschluss eines ungültigen Vertrags zu verhindern, muss ein potenzieller Vertragspartner jedoch die Handlungsfähigkeit seines Gegenübers prüfen können. Auf Anfrage wird ihm diese Information von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erteilt. Diese Auskunftspflicht werde jedoch von den kantonalen KESB heute unterschiedlich wahrgenommen. Wie der Bundesrat in einer Medienmitteilung schreibt, unterstützt er deshalb eine parlamentarische Initiative, mit welcher die Auskunftserteilung durch die KESB in einer Verordnung vereinheitlicht und vereinfacht werden soll. Mit einer solchen Lösung würden die Interessen aller beteiligten Personen gewahrt. Im Übrigen befürwortet der Bundesrat eine klare gesetzliche Regelung, wann die KESB nicht nur die Zivilstandsbehörden, sondern auch weitere involvierte Stellen über die Schutzmassnahmen informieren muss. Auf Auskünfte angewiesen seien insbesondere kantonale Einwohnerdienste, Passbehörden und Betreibungsämter. PD/ANITA MOSER


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