Vorsorgeauftrag – selber bestimmen, was mit uns geschieht

  02.03.2018 Publireportage

Was passiert, wenn ich durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit nicht mehr urteilsfähig bin? Wie kann ich sicherstellen, dass mein Wille trotzdem respektiert wird? Für solche Fälle empfiehlt es sich, einen Vorsorgeauftrag und/oder eine Patientenverfügung zu verfassen.

Seit Anfang 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Individuelle Vorsorgemassnahmen und die Selbstbestimmung der Betroffenen stehen stärker im Zentrum. Wer selber bestimmen will, wie es im Fall seiner Urteilsunfähigkeit weitergeht, hat dafür zwei Instrumente zur Verfügung: den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Vorsorgeauftrag
Falls kein Vorsorgeauftrag existiert, besteht für Ehegatten und eingetragene Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht für alltägliche persönliche und finanzielle Angelegenheiten. Bei Handlungen ausserhalb dieses Rahmens muss die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeholt werden. Unverheiratete haben von Gesetzes wegen kein Vertretungsrecht und bei Urteilsunfähigkeit wird durch die KESB ein Beistand ernannt. Im Vorsorgeauftrag können Sie anstelle der KESB eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen als Vertreter für ihre Personen-, Vermögens- und Rechtsgeschäfte einsetzen. Die Wahl des Beauftragten hat viel mit Vertrauen zu tun und sollte vorgängig mit diesem besprochen werden.

Der Vorsorgeauftrag muss von Anfang bis Ende eigenhändig niedergeschrieben oder durch den Notar öffentlich beurkundet werden. Er kann jederzeit abgeändert, ersetzt oder vernichtet werden. Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung erst bei dauernder oder längerer Urteilsunfähigkeit. Bei Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit entfällt die Wirkung.

Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist für viele Personen schon länger ein Begriff. Auch hier gilt es die Selbstbestimmung zu wahren und seinen Angehörigen schwierige Entscheidungen abzunehmen.

Bei der Patientenverfügung geht es um medizinische Entscheidungen im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit. Mit der Patientenverfügung kann eine Vertrauensperson mit Entscheidungskompetenz bezeichnet werden, und/oder es werden die medizinischen Massnahmen umschrieben, denen man zustimmt oder die man ablehnt, wie beispielsweise lebensverlängernde Massnahmen oder Organspende. Die Formvorschriften für die Patientenverfügung sind weniger streng, und es gibt viele Muster. Erkundigen Sie sich diesbezüglich auch bei Ihrem Vertrauensarzt.

Entscheiden Sie selber, was im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit geschehen soll. Die T&R Oberland AG unterstützt Sie gerne und fachkundig bei der Erstellung Ihres individuellen Vorsorgeauftrags respektive der Patientenverfügung.


CRISTAN HALDI
– Mandatsleiter
– dipl. Wirtschaftsprüfer
– BSc FHNW in Betriebsökonomie
– zugelassener Revisionsexperte
– in Ausbildung zum dipl. Steuerexperten

Kontakt
Tel. 033 748 78 88 [email protected]

Beratungsschwerpunkte
– Wirtschaftsprüfung und -beratung
– Buchhaltungs- und Abschlussberatung
– Nachfolgeregelung und Umstrukturierungen
– Steuerplanung und -optimierung für Privatpersonen und Unternehmen


Mit einem Vorsorgeauftrag …
• können Sie Ihre Bedürfnisse und Wünsche definieren

• wissen Sie bereits heute, wer für Sie da sein und handeln wird

• schaffen Sie Klarheit für Ihre Angehörigen

• vermeiden Sie eine Einmischung der Behörden in die persönlichen und familiären Verhältnisse


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