Wie korrekt wählen?

  16.03.2018 Saanenland

Bei den Grossratswahlen wird das Proporzwahlsystem angewendet. Es heisst auch Verhältniswahl, weil die Sitze im Verhältnis zu den erzielten Parteistimmen auf die Parteien verteilt werden. Grundsätzlich stimmen also die Wählenden für eine Partei und erst in zweiter Linie für Personen. Zuerst werden die Parteistimmen ausgezählt, also die Parteistärke festgestellt. Anhand dieser Parteistärke werden die Sitze auf die Parteien verteilt. Innerhalb der Parteien sind dann die Kandidierenden mit den meisten Stimmen gewählt. Wie wird die Wahlliste korrekt ausgefüllt?

Die Listen
Für die Wahl in den Grossrat erhalten die Stimmbürger/innen vorgedruckte Kandidatenlisten einzelner Parteien sowie eine leere Liste.

Den Wählern ist überlassen, ob sie eine vorgedruckte Liste unverändert einlegen oder sie handschriftlich bearbeiten (Kumulieren, Panaschieren und Streichen) oder die leere Liste (ergänzt mit der Partei, welche unterstützt werden soll) selber ausfüllen. Es darf aber nur eine Liste der Grossratswahlen ins Wahlcouvert gelegt werden.

Kumulieren
Bei den Grossratswahlen kann der Name von Kandidierenden zweimal aufgeführt werden, das heisst, er wird kumuliert. Damit werden die doppelt aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten besonders unterstützt.

Panaschieren
Panaschieren bedeutet mischen. Auf einer Liste können Namen gestrichen und an deren Stelle handschriftlich Kandidierende anderer Listen gesetzt werden.

Beim Panaschieren verliert aber die Partei, deren Liste benutzt wird, Stimmen an die anderen Parteien, deren Vertreter auf die Liste gesetzt werden. Die Panaschiermöglichkeit schwächt allgemein die Stellung der bevorzugten Partei und damit ihrer Kandidaten.

Streichen
Auf vorgedruckten Wahllisten dürfen Namen von Hand gestrichen werden. Die Wahlliste muss aber mindestens eine wählbare Person enthalten.

Leere oder gestrichene Zeilen auf einer Wahlliste gehen als Parteistimmen an die Partei, die oben auf der Liste aufgeführt ist. Gleichzeitiges Panaschieren, Kumulieren und Streichen ist erlaubt.

Wann ist ein Wahlzettel ungültig?
• Wenn er keinen Kandidatennamen des Wahlkreises enthält.
• Wenn er anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert ist.
• Wenn er ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält.
• Wenn mehr als eine Liste der Grossratswahlen im Wahlcouvert ist.
• Wenn die Stimmkarte nicht unterschrieben wird.

SVP KREISVERBAND OBERSIMMENTAL-SAANEN


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote