Gebirgslandeplätze kommen vors Bundesgericht

  24.04.2018 Saanenland, Schweiz

Der Bundesrat muss vorerst nicht bei allen Gebirgslandeplätzen über die Bücher gehen und ein Gutachten bei der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einholen. Der Bund hat ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ans Bundesgericht weitergezogen.

Im Februar hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von drei Gemeinden – darunter die Gemeinde Saanen – gegen die Aufhebung von den zwei Gebirgslandeplätzen Gumm und Rosenegg-West gutgeheissen. Das Umweltdepartement (UVEK) hat gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht war zum Schluss gekommen, dass für die Streichung der beiden Landeplätze ein Gutachten der ENHK hätte eingeholt werden müssen, weil sie sich in Schutzgebieten befinden. Gleiches gelte für die restlichen 20 Landeplätze, die sich ebenfalls in einem Schutzgebiet oder in der Nähe von einem solchen befänden (siehe AvS vom 13. Februar).

«Was bedeutet dieses Urteil für den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt/GLP und wird der Bundesrat alle Landeplätze in und um Schutzgebiete von der ENHK prüfen lassen, um die geforderte Interessenabwägung durchzuführen?», frage Nationalrätin Regula Rytz von der Grünen in der Fragestunde. Das UVEK habe gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, es sei somit nicht in Rechtskraft erwachsen und entfalte deshalb vorerst keine Wirkung auf den Sachplan Infrastruktur Luftfahrt, lautete die bundesrätliche Antwort. Vor diesem Hintergrund plane der Bundesrat auch nicht, für alle innerhalb und um Gebiete des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler liegenden Gebirgslandeplätze bei der ENHK Gutachten anzufordern.

«Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts tangiert Fragen grundsätzlicher Bedeutung über das für die Raumplanung wichtige Instrument der Sachpläne, die über die Frage der Gebirgslandeplätze hinausgehen und einer Klärung bedürfen», schreibt der Presse- und Informationsdienst des UVEK auf Anfrage. Das UVEK sei deshalb der Meinung, dass diese Fragen höchstrichterlich zu klären seien. «Das UVEK ist der Auffassung, dass die Vorinstanz entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt fälschlicherweise davon ausging, dass der Bundesrat mit der Genehmigung des SIL 40 Gebirgslandeplätze neu festgelegt hat. Dem ist aber nicht so. Die bestehenden 42 Gebirgslandeplätze wurden vielmehr bereits zwischen 1964 und 1988 mittels Allgemeinverfügung entsprechend festgelegt. Gemäss der Verordnung zum Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sind Bestand und Nutzung von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen in BLN-Gebieten gewährleistet.» Das UVEK sei der Auffassung, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid zu stark in das Ermessen des Bundesrats bei der Festlegung des SIL eingreife.

Mountain Wilderness: «Das höchste Gericht ist gefragt»
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die Kritik von Mountain Wilderness stütze, sei der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes dennoch unbefriedigend, weil als einzige direkte Folge die verfügte Schliessung der beiden Gebirgslandeplätze Gumm und Rosenegg-West rückgängig gemacht werde, schreibt Mountain Wilderness Schweiz auf seiner Homepage. «Wir möchten indessen erreichen, dass die Angelegenheit zur vollständigen Überprüfung an die zuständigen Behörden zurückgewiesen wird.» Es sei aus Umweltsicht unverständlich, dass Gebirgslandeplätze in BLN-Gebieten (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) legitimiert werden sollen. Aus diesen Gründen habe Mountain Wilderness Schweiz den Fall nun ans Bundesgericht weitergezogen.

Mountain Wilderness beantrage beim Bundesgericht eine verbindliche Überprüfung aller Gebirgslandeplätze durch die zuständigen Behörden. Zudem sollen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Gebirgslandeplätze Gumm und Rosenegg-West während des Verfahrens nicht mehr angeflogen werden dürfen. «In der höchstrichterlichen Beurteilung sehen wir Chancen, dass endlich all jene Gebirgslandeplätze, die in oder direkt angrenzend an nationale Schutzgebiete liegen, aufgehoben werden – denn diese stehen aus unserer Sicht eindeutig im Widerspruch zum geltenden Recht.»

PD/ANITA MOSER


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