Gebirgslandeplatz Gumm wird geschlossen

  12.03.2019 Sport, Tourismus, Region, Berner Oberland

Das Bundesgericht hat entschieden: Die beiden Gebirgslandeplätze Gumm und Rosenegg-West werden Ende September definitiv aufgehoben.

Dem definitiven Entscheid ging ein jahrelanger Rechtsstreit voraus. Am 14. Mai 2014 hatte der Bundesrat die Anzahl zulässiger Gebirgslandeplätze von 42 auf maximal 40 limitiert. Darauf verfügte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 15. Dezember 2016 die Aufhebung der Gebirgslandeplätze Gumm und Rosenegg-West per 22. Juni 2017. Gegen diese Verfügung erhoben die Einwohnergemeinden Saanen, Grindelwald und Innertkirchen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Streichung der beiden Gebirgslandeplätze.

Ende Januar hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Das Bundesverwaltungsgericht war zum Schluss gekommen, dass für die Streichung der beiden Landeplätze ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hätte eingeholt werden müssen, weil sie sich in Schutzgebieten befinden. Gleiches gelte für die restlichen 20 Landeplätze, die sich ebenfalls in einem Schutzgebiet oder in der Nähe von einem solchen befänden.

Das UVEK hat dieses Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. «Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts tangiert Fragen grundsätzlicher Bedeutung über das für die Raumplanung wichtige Instrument der Sachpläne, die über die Frage der Gebirgslandeplätze hinausgehen und einer Klärung bedürfen», begründete das UVEK seine Beschwerde.

Urteil aufgehoben
Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nun aufgehoben und die vom UVEK am 16. Dezember 2016 verfügte Aufhebung der Gebirgslandeplätze Rosenegg-West und Gumm bestätigt. Als Aufhebungszeitpunkt setzte das Bundesgericht den 30. September 2019 fest.

Für die Aufhebung eines Landeplatzes sei kein Gutachten der ENHK erforderlich, «da sie keine zusätzliche Beeinträchtigung, sondern im Gegenteil eine Verbesserung für die Natur und Landschaft bewirkt», heisst es im Urteil.

Das UVEK begründe die Aufhebung der Gebirgslandeplätze Rosenegg-West und Gumm damit, «dass ihnen für die Ausbildung der Piloten und für gewerbliche Flüge nur eine mittelgrosse Bedeutung zukomme, hingegen die Konflikte mit dem Natur- und Landschaftsschutz gross seien. Bei allen anderen Landeplätzen seien dagegen die Interessen an der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs grösser oder das Konfliktpotenzial mit dem Natur- und Landschaftsschutz kleiner», heisst es im Urteil.

Was die Beschwerdegegnerinnen (die drei Gemeinden/Anm. der Redaktion) vorbrächten, stelle diese Beurteilung nicht ernsthaft in Frage und lasse sie jedenfalls nicht als unvertretbar erscheinen. «Selbst wenn das Konfliktpotenzial beim Landeplatz auf dem Col des Mosses nicht nur als mittel, sondern als hoch zu bezeichnen wäre, wie dies die Beschwerdegegnerinnen behaupten, würde dies jenes der Landeplätze Rosenegg-West und Gumm nicht vermindern.» Auch die Kritik an der Einstufung der Wichtigkeit der aufgehobenen Landeplätze für die Schulung bzw. die gewerblichen Flüge sei keineswegs unvertretbar. «Es trifft zwar zu, dass sie für die Schulung und touristische Zwecke keine kleinere Bedeutung aufweisen als andere Plätze. Das UVEK durfte jedoch auch den Umstand berücksichtigen, dass die Anflugwege länger sind.» Selbst wenn einzuräumen sei, dass die Gewichtung in einzelnen Punkten auch anders hätte ausfallen und insbesondere die von den Beschwerdegegnerinnen beanstandete regionalpolitische Beurteilung anders hätte vorgenommen können, sei eine Überschreitung des den Bundesbehörden zustehenden Ermessens nicht erkennbar, heisst es weiter. «Da die vorgenommenen Evaluationsschritte zu einem eindeutigen Resultat geführt hatten, war das UVEK auch nicht gehalten, detailliertere Abklärungen – insbesondere eine ENHK-Begutachtung – zu einzelnen weiteren Landeplätzen vorzunehmen.»

Gemeinde bedauert den Entscheid
«Wir bedauern, dass das Bundesgericht so entschieden hat, akzeptieren aber selbstverständlich das Urteil», betonte Gemeindepräsident Toni von Grünigen auf Anfrage. Mit dem Entscheid habe das Bundesgericht auch eine politische Gewichtung vorgenommen, so von Grünigen.

Bedauern auch bei Mountain Wilderness Schweiz
Die Alpenschutzorganisation Mountain Wilderness Schweiz hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch weitergezogen, um eine zwingende Überprüfung aller Gebirgslandeplätze zu erwirken. «Das Bundesgerichtsurteil geht für uns in eine falsche Richtung. Anstatt endlich eine transparente und rechtskonforme Überprüfung mit einer umfassenden Interessenabwägung durchzuführen, wird der schale Kompromiss mit der Streichung von zwei Landeplätzen zementiert», so die Verantwortlichen.

Noch 40 Gebirgslandeplätze
Nach der Schliessung der beiden Gebirgslandeplätze Gumm und Rosenegg-West gibt es in der Schweiz noch 40 Gebirgslandeplätze. In unserer Region noch deren sechs: Staldenhorn, Vordere Walig, Gstellihorn, Wildhorn, Col des Mosses und Glacier de Tsanfleuron.

PD/ANITA MOSER
www.bazl.admin.ch


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