Der Regierungsrat erlässt neue Spitalliste

  14.05.2019 Kanton

Der Regierungsrat will die Behandlungsqualität im Kanton Bern hoch halten und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten weiter stärken. Er hat dazu die Spitalliste für die akutsomatische Versorgung erlassen. Die Spitalliste «Akutsomatik 2019» tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und strebt eine bessere Steuerung des stationären Angebots an. Künftig sollen spezialisierte Behandlungen weiter konzentriert werden.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung verpflichtet die Kantone, eine bedarfsgerechte Spitalversorgung sicherzustellen. Dementsprechend erstellen die Kantone eine Versorgungsplanung und erlassen eine Spitalliste. Mit der Spitalliste für die Akutsomatik definiert der Kanton die Leistungsaufträge für all jene Akutspitäler und Geburtshäuser, die ihre Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen dürfen. Dies trifft für 34 Spitalstandorte (davon 5 ausserkantonal) und 2 Geburtshäuser zu.

Behandlungsqualität steht im Vordergrund
Mit der nun erfolgten Gesamterneuerung der Spitalliste für die Akutsomatik zielt der Regierungsrat darauf ab, die Behandlungsqualität hoch zu halten und damit die Sicherheit der Patientinnen und Patienten weiter zu stärken. Der Regierungsrat setzt die Spitalliste somit gezielt zur Steuerung des stationären Angebots ein. Künftig sollen spezialisierte Behandlungen weiter konzentriert und Gelegenheitseingriffe vermieden werden.

Dazu wurden erstmals Vorgaben zu Mindestfallzahlen konsequent umgesetzt. Spitäler, die in den vergangenen Jahren gewisse Eingriffe gar nicht oder nur selten durchgeführt haben, müssen auf einen Leistungsauftrag für diese Operationen verzichten. Neuanträge bei Mindestfallzahlen wurden zudem zurückhaltend und lediglich auf zwei Jahre befristet erteilt. Diese Bündelung von Aktivitäten soll die Behandlungsqualität stärken und sich mittelfristig auch finanziell auswirken. Die neue Spitalliste bildet die Grundlage, die stationären Gesundheitskosten mit konkreten Massnahmen zu dämpfen.

Grundsatz «ambulant vor stationär» stärken
Seit dem 1. Januar 2019 werden sechs Gruppen von stationären Eingriffen in der gesamten Schweiz nur noch bei ambulanter Durchführung von der obligatorischen Kranken- und Pflegeversicherung vergütet. Der Regierungsrat unterstützt den Grundsatz «ambulant vor stationär». Die ambulante Leistungserbringung liegt im Interesse vieler Patientinnen und Patienten und trägt zur Dämpfung der Gesundheitskosten bei. Gleichzeitig anerkennt der Regierungsrat die Herausforderungen für die Listenspitäler, die – zusätzlich zur Inkraftsetzung der restriktiveren Spitalliste Akutsomatik 2019 – ihre Prozesse anpassen und Kapazitäten abbauen müssen.

In der Ophthalmologie (Augenheilkunde) hat sich in den vergangenen Jahren bereits eine sehr deutliche Verlagerung von der stationären zur ambulanten Leistungserbringung vollzogen. Die Leistungsaufträge für die stationäre Ophthalmologie wurden daher bewusst auf wenige Leistungserbringer konzentriert. Die restlichen Spitäler dürfen ophthalmologische Leistungen weiterhin ambulant erbringen.

In anderen Bereichen – wie z.B. der Handchirurgie – vermutet der Regierungsrat ein Potenzial zur Ambulantisierung. Für diese Eingriffe wurden die Leistungsaufträge für alle Bewerber befristet vergeben, um in den kommenden Jahren die Tendenz zur ambulanten Leistungserbringung weiter zu beobachten und um bei Bedarf rasch korrigierend handeln zu können.

Weiteres Vorgehen
Mit der Eröffnung beginnt nun eine Beschwerdefrist von 30 Tagen. Anschliessend kann die Spitalliste Akutsomatik 2019 auf der Website der Gesundheitsund Fürsorgedirektion eingesehen werden.

Die neue Spitalliste für die Psychiatrie ist für Herbst 2019 und jene für die Rehabilitation im Frühjahr 2020 geplant.

PD

www.be.ch/spitalliste, Link öffnet in einem neuen Fenster


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