Grossveranstaltungen sind unter strengen Auflagen wieder möglich

  04.09.2020 Schweiz, Politik, Coronavirus

Grossveranstaltungen dürfen ab dem 1. Oktober 2020 wieder durchgeführt werden, wenn sie eine Bewilligung des Kantons haben. Für jede Veranstaltung mit über 1000 Personen muss ein Schutzkonzept vorgelegt werden. Dabei sind strenge Vorgaben zu beachten. So gilt mit wenigen Ausnahmen eine Sitzplatzpflicht und Personenströme müssen klar geregelt werden. Die Kantone können Bewilligungen widerrufen, wenn die epidemiologische Entwicklung sich verschlechtert.

Das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen gehörte zu den zentralen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus. Der Bundesrat hatte das Verbot am 28. Februar 2020 beschlossen und mehrmals verlängert. Aufgrund der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat die Massnahmen ab dem 27. April 2020 wieder schrittweise gelockert. Seit dem 6. Juni 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt, seit dem 22. Juni 2020 Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen.

Per 1. Oktober 2020 wird nun auch das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen und Besuchern oder über 1000 mitwirkenden Personen vorsichtig und unter strengen Auflagen gelockert. Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen, Kongresse und andere In- und Outdoorveranstaltungen müssen ein Schutzkonzept vorweisen und vom Kanton bewilligt werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage nach Anhörung der Kantone und betroffenen Verbände am 2. September verabschiedet.

Strenge Bewilligungskriterien
Der Bundesrat hat die Kriterien festgelegt, damit eine Grossveranstaltung ab dem 1. Oktober 2020 bewilligt werden kann. So muss einerseits die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung der Veranstaltung erlauben. Voraussetzungen für eine Bewilligung ist andererseits, dass der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für das Contact-Tracing verfügt. Zudem gilt an Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich grundsätzlich eine Sitzplatzpflicht. Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen wie z.B. Ski-, Langlauf- oder Radrennen sowie Dorffesten im freien Gelände ausnahmsweise Stehplätze bewilligen.

Der Veranstalter muss dem Kanton eine Risikoanalyse und ein entsprechendes Schutzkonzept vorlegen. Darin muss unter anderem geregelt sein, wie die Personenströme gelenkt werden, ob eine Maskenpflicht gilt, ob Sitzplätze freizuhalten sind oder wie sichergestellt wird, dass die erhobenen Kontaktangaben korrekt sind.

Bewilligung durch die Kantone
Zuständig für die Bewilligungen sind die Kantone. Wenn sich die epidemiologische Lage massgeblich verschlechtert, kann ein Kanton eine Bewilligung widerrufen oder einschränkende Auflagen verfügen. Sie können beispielsweise die erlaubte Personenzahl reduzieren oder eine generelle Maskenpflicht für alle Veranstaltungen vorschreiben. Dies gilt auch, wenn der Kanton die Kapazitäten für das Contact-Tracing nicht genügend rasch an eine sich stark verschlechternde epidemiologische Lage anpassen kann. Wird eine Bewilligung widerrufen, hat ein Veranstalter keinen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.

PD

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