Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei einem Prozent

  06.11.2020 Schweiz

An seiner Sitzung vom 4. November 2020 wurde der Bundesrat darüber informiert, dass eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der Beruflichen Vorsorge in diesem Jahr nicht notwendig ist. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wie viel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Die Rendite der Bundesobligationen ist weiterhin tief. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2019 bei minus 0,46 Prozent und per Ende September 2020 bei minus 0,50 Prozent. Anderseits war die Performance von Aktien, Anleihen und Liegenschaften 2019 ausserordentlich positiv. Im aktuellen Jahr sind die Märkte trotz vorübergehend hohen Schwankungen insgesamt stabil. Bei den Aktien wurde die leicht ungünstige Entwicklung des aktuellen Jahres durch die ausgezeichnete Rendite des letzten Jahres mehr als kompensiert. 2019 legte der Swiss Performance Index 30,6 Prozent zu. 2020 lag die Performance bis Ende September bei minus 0,9%. Auch die Performance der Anleihen und der Immobilien ist weiterhin positiv. In Anbetracht dieser Verhältnisse drängt sich somit keine Anpassung des Mindestzinssatzes auf. Der Bundesrat wurde darüber informiert, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig ist. Er wird diese im nächsten Jahr vornehmen.

PD/BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG


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