Eine generelle Nachbehandlung ist nicht vorgesehen

  13.11.2020 Saanenland, Saanenland

Laut Regierungsrat ist eine generelle Nachbehandlung bei der Bemessung der neuen Amtlichen Werte nicht vorgesehen. Es stehe jedoch den Grundeigentümern frei, die amtliche Bewertung durch die Steuerverwaltung gerichtlich überprüfen zu lassen.

ANITA MOSER
Die Landrichtwerte seien im ganzen Kanton Bern derart unterschiedlich, dass die vorgenommene Beurteilung keine Gleichbehandlung ergebe, hielten FDP-Grossrat Hans Schär und seine Ratskollegen Jakob Schwarz (EDU), Thomas Knutti (SVP) und Matthias Matti (BDP) in einer dringlichen Motion fest. Der Regierungsrat wurde wie folgt beauftragt:
1. Bei Grundstücken, bei denen die amtliche Neubewertung 2020 (AN20) den bisherigen amtlichen Wert um 80 Prozent übersteigt, ist eine Nachbehandlung direkt mit dem Grundstückbesitzer vorzunehmen.

2. Bei Grundstücken, bei denen in den letzten fünf Jahren eine Neubewertung stattgefunden hat, ist die amtliche Neubewertung 2020 nur bei markanten Veränderungen anzupassen.

3. Die Einspracheverfahren sind fachgerecht nach den tatsächlichen Gegebenheiten (Landrichtwerte, Mietwertkategorie, Gebäudeart und Raumeinheiten) zu behandeln. Es muss eine Begründung abgegeben werden, warum die Gemeinden so realitätsfremd eingestuft wurden.

«In den wenigsten Fällen gerechtfertigt»
Die Allgemeine Neubewertung stosse bei der Bevölkerung auf grosses Unverständnis, begründeten die Motionäre.Teilweise werde bei der Neubeurteilung der Amtliche Wert um bis zu 150 Prozent erhöht. Eine derart hohe Neubewertung sei in den wenigsten Fällen gerechtfertigt und könne unmöglich den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. «Die Landrichtwerte sind im ganzen Kanton Bern derart unterschiedlich, dass die vorgenommene Beurteilung keine Gleichbehandlung ergibt.» Korrekterweise müsse die Steuerverwaltung in jeder Gemeinde die allgemeinen Neubewertungen von Fall zu Fall beurteilen.

Im Zuge der AN20 seien ebenfalls massive Erhöhungen von Liegenschaften vorgenommen worden, welche in den letzten fünf Jahren bereits bewertet worden seien. «In vielen Gemeinden gab es wohl kaum eine Preisentwicklung der Landrichtwerte, welche die massiven Erhöhungen rechtfertigen lässt.»

Auskünfte betreffend die Einreichung von Einsprachen gegen die AN20 seien von der Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht im vornherein abzuwehren. Diverse Bürgerinnen und Bürger hätten sich telefonisch über das Einspracheverfahren erkundigt. «Ihnen wurde die Auskunft erteilt, dass die Einreichung einer Einsprache zwecklos sei», monierten die Motionäre und forderten: «Eingegangene Einsprachen müssen korrekt behandelt, auf die Forderungen der Einsprecher muss eingegangen und eine Begründung muss abgegeben werden.»

«Nachbehandlung nicht vorgesehen»
Die Steuerverwaltung habe mit der Eröffnung der neuen Amtlichen Werte im Mai 2020 begonnen. In der Zwischenzeit seien bereits rund 620’000 (von 720’000) amtliche Werte eröffnet worden und die entsprechenden Verfahren seien zum grössten Teil in Rechtskraft erwachsen, schreibt der Regierungsrat in seiner Antwort. «Eine generelle Nachbehandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch praktisch nicht möglich.»

Gesetzlich nicht zugelassen
Die Allgemeine Neubewertung richte sich nach den Bestimmungen des bernischen Steuergesetzes und den von der Schatzungskommission festgelegten Bewertungsnormen, schreibt der Regierungsrat zu Punkt 2 der Forderung. «Eine eingeschränkte Durchführung der Allgemeinen Neubewertung nur bei ‹markanten Veränderungen› wäre gesetzlich nicht zulässig gewesen.» Damit unterscheide sie sich insbesondere von der ausserordentlichen Neubewertung nach Art. 183 StG, bei der «markante Veränderungen» eine Rolle spielen könnten.

«Einsprachen werden sorgfältig behandelt»
Die erhobenen Einsprachen würden sorgfältig behandelt, heisst es in der regierungsrätlichen Antwort zu Punkt 3. Sollte sich dabei herausstellen, dass die festgelegten Bewertungsnormen im Einzelfall zu unrichtigen Ergebnissen führen – was bei über 700’000 zu bewertenden Grundstücken nicht ausgeschlossen werden könne –, müsse das korrigiert werden. «Selbstverständlich steht es auch jedem Grundeigentümer und jeder Grundeigentümerin frei, die amtliche Bewertung durch die Steuerverwaltung nach abgeschlossenem Einspracheverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen.»

Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates die Ablehnung der Ziffern 1 und 2 sowie die Annahme und gleichzeitige Abschreibung der Ziffer 3 beantragt.


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