Eskalationsstufe für Spitäler und Kliniken wechselt von «Grün» auf «Gelb»

  06.11.2020 Coronavirus

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion hat die Eskalationsstufe für Spitäler und Kliniken von 1 auf 2 erhöht. Begründet wird der Schritt durch die epidemiologische Entwicklung und die Ergebnisse der regelmässigen Kapazitätsabfrage. Die Spitäler und Kliniken können Besuche einschränken. Die für Covid-19-Patienten reservierte Mindestanzahl an Beatmungsplätzen wird von 33 auf 50 erhöht.

In einzelnen Regionen des Kantons Bern reichen die bestehenden Kapazitäten nicht mehr aus, jedoch können Covid-19-Patientinnen und -Patienten in allen anderen Regionen weiterhin gut mit den bestehenden Kapazitäten behandelt werden, schreibt die GSI in einer Mitteilung. Der Stufenwechsel auf «Gelb» habe eine Anpassung bei der Ressourcenabfrage zur Folge. Neu müssen Spitäler und Kliniken täglich (Montag bis Freitag) ihre Ressourcen an die GSI übermitteln. Zusätzlich übermitteln die Spitäler der Kategorie A und B möglichst zeitnah ihre Ressourcen auch an den Koordinierten Sanitätsdienst.

Besuchseinschränkungen in Spitälern und Kliniken
Spitäler und Kliniken sind angehalten, Besuchseinschränkungen vorzunehmen. Die Empfehlung lautet folgendermassen: «Patientinnen und Patienten dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen. Die Spitaldirektion kann für einzelne Patientengruppen in sachlich begründeten Fällen generell oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen. Eltern von Kindern, Besucherinnen und Besucher von schwerstkranken oder palliativen Patientinnen und Patienten sind von der Besuchseinschränkung ausgenommen. Gebärende dürfen sich bei der Geburt durch eine Person begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen. Geschwister des Neugeborenen unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten.» Die Spitaldirektion stellt den Vollzug der Besuchsregelung sicher.

Weitere Massnahmen bei Stufe «Gelb»
Gegenüber dem Gesundheitspersonal seien grundsätzlich die normalen Quarantänemassnahmen anzuwenden, heisst es weiter. Bei Personalmangel seien Ausnahmen möglich. Analog gelte die Ausnahmeregelung für weiteres Spitalpersonal, das für die Aufrechterhaltung des Spitalbetriebs erforderlich ist. «Diese Quarantäne-Ausnahme gilt ausschliesslich für die Arbeitszeit, d. h. vor und nach der Arbeit haben sich auch diese Personen in Quarantäne zu begeben.»

Patientinnen und Patienten können zur Entlastung der Akutspitäler in Rehabilitationskliniken verlegt werden. Die Rehabilitationskliniken seien verpflichtet, Covid-19-Patientinnen und -Patienten nach der Beendigung der Akutphase ihrer Erkrankung aufzunehmen. Die Rehabilitationskliniken werden aufgefordert, sich vorzubereiten, sodass spätestens ab Stufe 3 («Orange») Covid-19-Patientinnen und -Patienten auch trotz ihrer Infektiosität und Isolationspflicht aufgenommen werden können.

Nicht dringliche Eingriffe schrittweise sistieren oder verschieben
Die Spitäler seien in der aktuellen Situation angehalten, die freien Kapazitäten (Patientenplätze, IPS- und Beatmungsplätze) innerhalb ihrer Spitalgruppe sowie mit den anderen Leistungserbringern in der Region bzw. im Kanton umsichtig zu disponieren. Gleichzeitig sei es notwendig, dass Spitäler und Kliniken nicht dringliche Eingriffe schrittweise sistieren bzw. verschieben, um die erforderlichen Infrastrukturen sowie Personal und Schutzmaterial zur Verfügung zu halten.

PD/ANITA MOSER


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