Bundesrat verlängert und verschärft Massnahmen

  15.01.2021 Coronavirus

Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Und ab kommendem Montag werden auch Läden für Güter des nichttäglichen Bedarfs geschlossen und Menschenansammlungen werden auf fünf Personen beschränkt.

Der Bundesrat zieht die Schraube an. Mit der Verlängerung der bestehenden Massnahmen bis Ende Februar hat man gerechnet. Die Verschärfung der Massnahmen kommt aber überraschend. «Die Ansteckungszahlen stagnieren auf sehr hohem Niveau und mit den neuen, viel ansteckenderen Virusvarianten droht ein rascher Wiederanstieg», begründet der Bundesrat die Verschärfung der Massnahmen. Die epidemiologische Lage bleibe äusserst angespannt: Die Zahl der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle sowie die Belastung des Gesundheitspersonals sei nach wie vor sehr hoch.

Neue, hochansteckende Virusvarianten: Es droht ein erneuter Anstieg
Die Schweiz sei mit zwei neuen, hochansteckenden Virusvarianten konfrontiert. Diese erhöhten das Risiko eines weiteren, schwierig zu kontrollierenden Anstiegs der Fallzahlen. In mehreren Ländern, wo die neuen Varianten breit zirkulierten, seien die Fallzahlen in den letzten Wochen sprunghaft angestiegen. «Der Bundesrat hat keine Hinweise darauf, dass die Entwicklung in der Schweiz anders verlaufen wird als in diesen Ländern. Die Übertragbarkeit der neuen Varianten ist nach ersten Einschätzungen 50 bis 70 Prozent höher.»

Der Bundesrat erachtet diese Entwicklungen als höchst beunruhigend, auch wenn es bisher keine Hinweise darauf gebe, dass die neuen Varianten gefährlicher seien und schwerere Krankheitsverläufe verursachten. Die zusätzlichen Massnahmen sollen helfen, die Kontakte mit weitergehenden Massnahmen stark zu reduzieren und damit die Ausbreitung der neuen Virusvarianten zu verlangsamen.

Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen
Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.

Schliessung von Läden mit Waren des nichttäglichen Bedarfs
Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.

Homeoffice-Pflicht
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.

Schutz besonders gefährdeter Personen
Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt
An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.

PD/ANITA MOSER
https://tinyurl.com/y46hflne

 


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