Kantonale Massnahmen gelten bis 28. Februar

  22.01.2021 Kanton, Coronavirus

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Geltungsdauer der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bis am 28. Februar 2021 verlängert und Anpassungen vorgenommen. Zudem hat der Bundesrat die Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen im Bereich Kurzarbeit erweitert.

Aufgrund der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bis Ende Februar verlängert und verschärft. Nun zieht der Regierungsrat des Kantons Bern nach und verlängert die kantonalen Massnahmen ebenfalls bis am 28. Februar. «Dies gilt namentlich auch für die Regelungen zur Maskentragpflicht an den Schulen», wie der Regierungsrat in einer Medienmitteilung festhält.

Kundgebungen mit höchstens fünf Personen
Per 18. Januar 2021 hat der Bundesrat die Obergrenze für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum von 15 auf fünf Personen reduziert. Auch hier passt sich der Kanton Bern an und senkt die maximale Zahl Teilnehmender an Kundgebungen auf fünf Personen. «Kundgebungen über fünf Personen können auch nicht bewilligt werden.»

Angesichts der derzeit unterschiedlichen Behandlung eidgenössischer und kantonaler beziehungsweise kommunaler Volksbegehren wird hingegen das Verbot von Unterschriftensammlungen für kantonale und kommunale Vorlagen sowie den damit verbundenen Fristenstillstand aufgehoben. https://tinyurl.com/y5sawkhk

Bund: Massnahmen im Bereich Kurzarbeit werden erweitert
Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert: Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Auch wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben. Zudem wird der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Die Anspruchserweiterung gilt bis zum 30. Juni 2021.

PD/ANITA MOSER
https://tinyurl.com/y2h8uk9e

 


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