Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz und Übertretung des Hundegesetzes

  28.05.2021 Saanenland

Eine 73-jährige im Saanenland wohnhafte Frau wurde wegen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz sowie Übertretung des Hundegesetzes zur Bezahlung einer Geldstrafe verurteilt.

KEREM S. MAURER
Laut Strafbefehl wurden der Beschuldigten zwei Gesetzesübertretungen vorgeworfen. Gemäss dem ersten Anklagepunkt soll sie, wie die Polizei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wasser und Abfall herausgefunden hat, im Juli 2020 Mist ohne Mistplatte und ohne Jauchegrube länger als sechs Wochen auf einem Feld gelagert haben. Dadurch konnte Jauche unkontrolliert im Grund versickern. Im zweiten Anklagepunkt haben die Hunde der Beklagten am Abend des 5. April 2020 eine Lehrerin aus Bern angegriffen und zweimal gebissen. Gegen den Strafbefehl hatte die Beklagte Einspruch erhoben.

Polizei und Strafverfolgungsbehörden dürfen Fotos machen
Einen Tag nachdem die Beklagte über ihr Vergehen gegen das Wasserschutzgesetz in Kenntnis gesetzt worden war, hatte sie den Missstand mittels einer entsprechenden Mulde behoben. Sie sei sich ihres Fehlverhaltens nicht bewusst gewesen, gab sie an, machte aber geltend, dass es sich bei besagtem Misthaufen nicht wirklich um Mist, sondern vielmehr um einen Komposthaufen gehandelt habe. Denn ihre Tiere seien eigentlich immer draussen, sodass sie auf dem Misthaufen vornehmlich Laub sowie Reste von Früchten und Gemüse kompostiere. Den Kompost nutze sie später für ihren Gemüsegarten. Die Beschuldigte fragte, ob denn fremde Menschen einfach auf ihr Grundstück kommen und Fotos machen dürften. Gerichtspräsident Jürg Santschi erklärte, dass die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden ausserhalb von Gebäuden durchaus Fotos zur Feststellung einer Straftat mache dürften. Für Innenräume bräuchten sie jedoch einen Durchsuchungsbefehl.

Zeugin statt Zivilklägerin
Weil die von den Hunden angegriffene Berner Lehrerin an diesem Gerichtsverfahren nicht teilnehmen wollte und auch keine Ansprüche gegen die Beschuldigte erhob, trat sie nicht als Zivilklägerin, sondern als Zeugin auf. Laut Strafbefehl liess die Beschuldigte ihre Hunde aus der umzäunten Parzelle in den Wald rennen. Dort trafen die Hunde auf die Zeugin und deren Ehemann, die Morcheln suchten. In der Folge biss einer der Hunde die Zeugin in den rechten Oberschenkel und in den rechten Oberarm. Vorgelegte Fotos der Zeugin belegten Bissspuren, die zwar nicht schlimm, aber gut erkennbar waren. Strittig war die Anzahl der beteiligten Hunde. Während die Beschuldigte von fünf Hunden sprach, behauptete die Zeugin, dass «mindestens sechs bis acht Hunden» auf sie zugestürmt seien. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass laut dem Hundegesetz (Artikel 9) pro Person nicht mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden dürfen.

Belästigung reicht für Strafe
Mindestens eine Minute lang hätte es gedauert, bis die Hunde zurückgepfiffen wurden, sagte die Zeugin aus. Doch diese Zeitangabe, die nur auf dem Zeitgefühl der damals schockierten Zeugin beruhte, liess die Beschuldigte nicht gelten. Allerdings spielte letztlich diese Dauer ebenso wenig eine Rolle wie die Kraft, mit welcher der Hund zugebissen hatte. Denn im Hundegesetz Artikel 5, Absatz 1, auf den sich das Gericht berufen hat, heisst es: «Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden. Damit war der Sachverhalt geklärt: Wer absichtlich oder fahrlässig dagegen verstösst, kann mit einer Busse bestraft werden.

Angst vor Hunden bleibt
Sie habe schon zweimal von Übergriffen von diesen Hunden auf Menschen gehört, gab die Zeugin an und begründete damit, weshalb sie die Polizei eingeschaltet habe. In der Nähe des Geschehens gebe es ausserdem eine Grillstelle mit Spielplatz, wo sich oft Eltern mit ihren Kindern oder Spielgruppen aufhielten. Sie wolle sich nicht ausmalen, was hätte passieren können, wenn sie ihre Kinder an jenem 5. April mit dabei gehabt hätte. Darum habe sie die Polizei eingeschaltet und auch weil man verpflichtet sei, Übergriffe von Hunden zu melden. Am Ende ihrer Aussage betonte die Zeugin, sie hätte zuvor nie Angst for Hunden gehabt, doch seit diesem Vorfall habe sie das.

Schuldig im Sinne des Strafbefehls
Nach Abschluss der Beweisaufnahme stellte der Richter fest, dass sich an den Anklagepunkten nichts geändert hat. Er machte die Beschuldigte darauf aufmerksam, dass somit ihre Einsprache gegen den Strafbefehl keinen Sinn mehr ergab, sondern nur das Verfahren unnötig verlängere und verteuere. Daraufhin zog die Beschuldigte ihren Einspruch zurück und der Strafbefehl erlangte seine Gültigkeit. Die 73-Jährige wurde in beiden Punkten zur Bezahlung von Bussen und Gebühren verurteilt. Die bedingte Busse für die Übertretung des Gewässerschutzgesetzes in der Höhe von 30 Tagessätzen à 330 Franken wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Unmittelbar zur Zahlung fällig wird eine Verbindungsbusse in der Höhe von 1650 Franken, zusätzliche 500 Franken kostet die Übertretung des Hundegesetzes, plus Gebühren von nochmals 500 Franken. Und weitere 100 Franken Bearbeitungsgebühren für den Rückzug des Einspruches.

Zum Urteil äusserte sich die Beschuldigte nicht, wies aber die geschädigte Lehrerin daraufhin, dass sie statt zur Polizei zu laufen, doch besser das Gespräch mit ihr als Hundehalterin hätte suchen sollen.


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