Zertifikats- und Maskenpflicht wird ausgeweitet

  03.12.2021 Coronavirus, Politik, Volkswirtschaft, Schweiz, Gesundheitswesen

Die Zertifikatsplicht gilt neu in Innenräumen für alle öffentlichen Veranstaltungen sowie für alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien. Die bestehende Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen wird aufgehoben. Zudem gilt neu bei Veranstaltungen im Freien bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht (bisher lag die Grenze bei 1000 Teilnehmenden).
Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenbereichen gilt künftig ab 11 Personen die dringliche Empfehlung, das Zertifikat einzusetzen. Der Bundesrat mahnt im privaten Bereich, insbesondere an Familienanlässen, zur Vorsicht.

Ausweitung der Maskenpflicht
Eine Maskenpflicht gilt drinnen neu überall dort, wo eine Zertifikatspflicht gilt – ausser bei privaten Treffen.
Um die Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren, gilt eine dringliche Home-Office-Empfehlung. Zudem müssen alle Mitarbeitenden in Innenräumen eine Maske tragen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. 

Möglichkeit zur Beschränkung auf 2G 
Wo Maskentragen nicht möglich ist, gelten Ersatzmassnahmen: eine Sitzpflicht für die Konsumation im Restaurant oder das Erheben der Kontaktdaten bei Kultur- und Sportaktivitäten wie Chorproben oder Hallentrainings.
Alle öffentlichen Einrichtungen mit Zertifikatspflicht sowie alle Veranstaltungen innen und aussen haben zudem die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) zu beschränken und auf eine Maskenpflicht zu verzichten. Geimpfte und genesene Personen seien deutlich weniger ansteckend und nach einer Ansteckung mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von einem schweren Verlauf oder einer Hospitalisation geschützt, begründet der Bundesrat. Zu diesem Zweck müsse die Prüf-App für die Covid-Zertifikate erweitert werden. Diese Anpassung werde erst per 13. Dezember 2021 zur Verfügung stehen. «Bis dann müssen die Betreiber der Einrichtungen oder die Veranstalter manuell prüfen, ob die entsprechende Person geimpft oder genesenen ist.» 

Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Testzertifikate
Die Gültigkeitsdauer der Antigen-Schnelltests wird von 48 Stunden auf 24 Stunden reduziert – ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme. Die kürzere Gültigkeit erhöhe die Aussagekraft der Testresultate. «Die Zeitdauer, in welcher Personen mit gültigem Testzertifikat infektiös werden können, wird dadurch stark reduziert.» PCR-Tests sind nach wie vor 72 Stunden gültig.

Einreise: Quarantäne aufgehoben, Testpflicht verstärkt
Der Bundesrat hat auch die Einreisebestimmungen geändert. Sämtliche Länder wurden der Quarantäneliste gestrichen. Um die Einschleppung der neuen Omikron-Variante weiterhin möglichst zu verhindern, gilt bei sämtlichen Einreisen in die Schweiz neu ein verschärftes Testregime. Diese Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Neben einem PCR-Test vor der Einreise ist ein zweiter Test (PCR-Test oder Antigenschnelltest) zwischen dem vierten und dem siebten Tag nach der Einreisedurchzuführen. Die Testkosten müssen von den Einreisenden selber getragen werden.
Nicht geimpften Drittstaatsangehörigen, die aus Risikoländern oder -regionen in den Schengen-Raum einreisen wollen, wird die Einreise in die Schweiz für vorübergehende Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – abgesehen von gewissen Ausnahmen (Härtefälle) – verweigert. Betroffen seien insbesondere Tourismus- und Besuchsaufenthalte, heisst es in der Mittelung. Die Liste der Risikoländer und Regionen werde unter Berücksichtigung der Empfehlungen der EU-Kommission für die Schengen-Staaten laufend aktualisiert.

PD/Anita Moser


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