Freispruch für spanischen Geschäftsmann

  13.05.2022 Region

Ein spanischer Geschäftsmann und seine zwei Kindermädchen wurden im Dezember 2020 bei ihrer Einreise am Gstaad Airport angehalten und angezeigt. Nun sprach das Regionalgericht Oberland alle drei frei.

KEREM S. MAURER
Dem spanischen Geschäftsmann wurde vorgeworfen, er habe als Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen, sprich den Kindermädchen, die rechtswidrige Einreise in die Schweiz sowie den rechtswidrigen Aufenthalt im Landesinnern der Schweiz erleichtert. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den 37-Jährigen wegen Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Den Kindermädchen wurde vorgeworfen, rechtswidrig in die Schweiz eingereist und sich hier widerrechtlich aufgehalten zu haben. Die Strafsache wurde am 6. Mai vor dem Regionalgericht Oberland verhandelt.

Keine gültige Einreisepapiere
Am 27. Dezember 2020 reiste der Geschäftsmann mit seiner Familie und zwei Kindermädchen für einen Kurzurlaub per Flugzeug nach Saanen ein. Die Kontrollbehörden am Gstaad Airport erstatteten umgehend Anzeige. Grund: Die Kindermädchen waren weder im Besitz gültiger Aufenthaltsbewilligungen für Spanien noch verfügten sie über gültige Einreisepapiere für die Schweiz.

Sorglospaket bereitete Sorgen
Der Geschäftsmann gab im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Regionalgericht Oberland an, die Kindermädchen in Spanien über eine Agentur gebucht zu haben. Dass sie über gar keine gültigen Aufenthaltspapiere verfügten, sei ihm nicht klar gewesen. Er habe lediglich gewusst, dass bei einem der Kindermädchen das entsprechende Bewilligungsverfahren noch im Gang sei. Für besagten Kurzurlaub in der Schweiz habe er ein sogenanntes «Sorglospaket» bei einer Chartergesellschaft, die sich um alle Formalitäten und Reisedokumente kümmerte, gebucht. Und diese Gesellschaft habe allen Beteiligten für diese Reise nach Saanen grünes Licht erteilt. «Hätte ich gewusst, dass mit den Papieren etwas nicht in Ordnung ist, hätte ich diese Reise nie angetreten», beteuerte der Geschäftsmann.

Vorsatz nicht nachweisbar
Entscheidend war, ob der Geschäftsmann vorsätzlich gehandelt hatte und die Kindermädchen absichtlich ohne gültige Papiere in die Schweiz schleusen wollte. Dieser Vorsatz konnte dem Geschäftsmann jedoch nicht nachgewiesen werden. Das Gericht stellte fest, dass man sich auf die Angaben und Expertisen von Drittpersonen, wie beispielsweise der Chartergesellschaft, sollte verlassen können. Dass diese Angaben fehlerhaft waren, könne nicht dem Angeklagten angelastet werden. Letztlich wurden der Geschäftsmann und die Kindermädchen in allen Anklagepunkten freigesprochen.

 


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