AMTLICHER ANZEIGER Saanen
27.01.2026 Amtlicher AnzeigerGemeinde Saanen
Einstellung mangels Aktiven
Schuldnerin: Bros Gstaad GmbH, alte Lauenenstrasse 5, 3780 Gstaad, CHE- 240.548.386
Datum der Konkurseröffnung: 4. Dezember 2023
Datum der ...
Gemeinde Saanen
Einstellung mangels Aktiven
Schuldnerin: Bros Gstaad GmbH, alte Lauenenstrasse 5, 3780 Gstaad, CHE- 240.548.386
Datum der Konkurseröffnung: 4. Dezember 2023
Datum der Konkurseinstellung: 6. Januar 2026
Das Konkursverfahren wird mangels Aktiven als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger bis zum 10. Februar 2026 die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von Fr. 4000.– leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte.
Im Weiteren verweisen wir auf die Publikation im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» sowie im «Amtsblatt des Kantons Bern» vom 21. Januar 2026. Konkursamt Oberland
Dienststelle Oberland
Rechtskraftbescheinigung
Ersatzneubau Fürholzbrücke, Gruben: Krediterhöhung auf Fr. 395’000.–
Der schlechte Bauzustand und die zu schmale Fahrbreite erfordern einen Ersatz der Fürholzbrücke. Für den Ersatzneubau der Fürholzbrücke in der Gruben bedarf es einer Erhöhung des Planungskredits von Fr. 80’000.– um Fr. 315’000.– auf neu Fr. 395’000.–.
Der Gemeinderat stellt fest, dass das fakultative Finanzreferendum ordentlicherweise im Amtlichen Anzeiger Saanen Nr. 51 vom 16. Dezember 2025 ausgeschrieben wurde. Innert der angegebenen Frist wurde kein Referendum ergriffen. Der Beschluss des Gemeinderates ist dadurch rechtskräftig geworden.
Der Gemeinderat von Saanen
Rechtskraftbescheinigung
Unterbortstrasse Saanen, Bankettund Stützmauersanierung: Planungskrediterhöhung auf Fr. 295’000.–
Baugrunduntersuchungen ergaben ausgewiesenen Sanierungsbedarf im Steilstück der Unterbortstrasse. Zur Bankett- und Stützmauersanierung der Unterbortstrasse ob Saanen bedarf es einer Erhöhung des Planungskredits von Fr. 130’000.– um Fr. 165’000.– auf neu Fr. 295’000.–.
Der Gemeinderat stellt fest, dass das fakultative Finanzreferendum ordentlicherweise im Amtlichen Anzeiger Saanen Nr. 51 vom 16. Dezember 2025 ausgeschrieben wurde. Innert der angegebenen Frist wurde kein Referendum ergriffen. Der Beschluss des Gemeinderates ist dadurch rechtskräftig geworden.
Der Gemeinderat von Saanen
Baugesuch Nr. 2025-157 eBau-Nr. 2025-18140
Baugesuchsteller: Royal Hotel Winter & Gstaad Palace AG, Palacestrasse 28, 3780 Gstaad
Projektverfasser: Jaggi Architektur und Innenarchitektur, Suterstrasse 1, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Aufbau und Anbau Notausgang auf Flachdach und Nottreppe
Strasse/Ort: Palacestrasse 28, 3780 Gstaad
Parzelle: 1853
Nutzungszone: Hotelzone D5
Nutzungsart: Notausgang
Schutzobjekt: K-Objekt schützens-
Einsprachefrist: vom 27. Januar bis 26. Februar 2026
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 27. Januar 2026
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-162
eBau-Nr. 2025-18455
Baugesuchstellerin: Viviane Schweizer Ronnerström, Chemin de Scex 1, 1820 Veytaux
Vertreter & Projektverfasser: G. Hauswirth Architekten AG, Gottfried Hauswirth, Lauenenstrasse 18, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Interne Anpassungen, Fassadenänderung durch energiethermische Massnahmen und Ergänzung einer Fenstertüre
Strasse/Ort: Alte Strasse 72, 3778 Schönried
Parzelle: 4211
Nutzungszone: Wohnzone W3a
Nutzungsart: Wohnnutzung
Ausnahmen:
– Art. 25 ff. KWaG, Unterschreitung Waldabstand
– Art. 48 WBG, Bauten und Anlagen am Gewässer
Einsprachefrist: vom 27. Januar bis 26. Februar 2026
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 27. Januar 2026
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-145
eBau-Nr. 2025-16983
Baugesuchsteller: Weggenossenschaft Saanenmöser-Wildeneggli, Bernhard Berchten, Schlittmoosstrasse 32, 3778 Schönried
Projektverfasser: Ingenieurbüro Weissen, Peter Weissen, Hinterseestrasse 27, 3782 Lauenen
Bauvorhaben: Befestigung der bestehenden Fahrspuren mit Betonspurplatten, Länge 485,00m, Breite 2×0,90m, Mittelstreifen begrünt 1,00m, Gesamtbreite 2,80m
Strasse/Ort: Wildeneggliweg, 3777 Saanenmöser/3770 Zweisimmen
Parzellen: Saanen: 2072/Zweisimmen: 765
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Landwirtschaftliche Erschliessung
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich ÜB
Ausnahmen:
– Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
– Art. 25 ff. KWaG, Unterschreitung Waldabstand
Einsprachefrist: vom 27. Januar bis 2. März 2026
Auflageort: Bauverwaltung Saanen, Zweisimmen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 27. Januar 2026
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2024-173 eBau-Nr. 2024-20833
Baugesuchsteller: Dominic Hauswirth, Bissenstrasse 35, 3780 Gstaad
Projektverfasser: Gehret Design GmbH, Michi Gehret, Gewerbestrasse 19, 3784 Feutersoey
Bauvorhaben: Abbruch und Neubau Wohnhaus mit Carport
Strasse/Ort: Turnelsweg 1, 3781 Turbach
Parzelle: 1179
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG)
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich üB
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 27. Januar bis 27. Februar 2026
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 27. Januar 2026
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-159 eBau-Nr. 2025-3077
Baugesuchsteller: Roberto Almaleh, Lauenenstrasse 91, 3780 Gstaad
Vertreter: Gottfried Hauswirth, G. Hauswirth Architekten AG, Lauenenstrasse 18, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Erweiterung, Anbau Hallenbad
Strasse/Ort: Lauenenstrasse 91, 3780 Gstaad
Parzelle: 1310
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Schutzobjekt: K-Objekt schützenswert
Ausnahme: Art. 25 ff. KWaG, Unterschreitung Waldabstand
Einsprachefrist: vom 27. Januar bis 26. Februar 2026
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die Verpflockung/Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 27. Januar 2026
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Grabfeldaufhebung auf dem Friedhof Saanen
Im Mai 2026 werden auf dem Friedhof Saanen folgende Gräber abgeräumt:
– Das ganze Feld 8, Erdbestattungen, Grabnummern 1529–1624, Todesjahr 1999–2001
– Feld 13, Urnenbestattungen, zwei Reihen Grabnummern 98–123, Todesjahr 1997 bis teilweise 2001
Sie haben die Möglichkeit, Grabmale, Pflanzen sowie Grabschmuck ab sofort selbst abzuräumen.
Ab dem 1. Mai 2026 werden die Gräber durch die Friedhofgärtnerequipe abgeräumt.
Auskünfte erteilt der Friedhofgärtner, Michael van Polfliet, Blumen Stricker, Saanen, Tel. 033 748 62 72, bitte Herrn van Polfliet verlangen, danke.
Bau- und Ausnahmepublikation
eBau-Nr. 2025-15648
Baugsuchstellerin: Einwohnergemeinde Saanen, Abteilung Infrastrukturen, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen
Projektverfasserin: Baumann Vermessungen AG, Rübeldorfstrasse 5, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Verlegung des Wanderweges im Bereich Mülisteine auf einer Länge von ca. 500m sowie Aufhebung des bestehenden Wanderweges auf einer Länge von ca. 260m
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Standort: Grund, Flüemadstrasse/ Mülisteine, Parzellen Nrn. 543, 1629 und 2628
Baugebiet: Landwirtschaftszone
Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes
– Eingriffe in die Ufervegetation
– Unterschreiten des Gewässerabstandes
– Unterschreiten des Waldabstandes
Schutzgebiete/Schutzzonen/Schutzobjekte:
– Ufervegetation
– Gerinneschutzwald
– Gewässerschutzbereich Au
Auflagestelle: Bauverwaltung Saanen, Gemeindeverwaltung, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle:Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 19. Februar 2026 Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie Verpflockung/Spraymarkierung verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs ge- mäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen:
Matthias Matti
Gemeinde Gsteig
Baugesuch Nr. 1941 eBau-Nr. 2026-899
Bauherrschaft: Swisscom Immobilien AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3084 Worblaufen
Projektverfasserin: Enerplan AG Bern, Obere Zollgasse 76, 3072 Ostermundigen
Bauvorhaben: Ersatz der bestehenden Elektroheizung durch eine aussen aufgestellte Luft-/Wasser-Wärmepumpe
Nutzungsart: Technische Anlage
Ort: Feutersoey, Weibelmattestrasse 5
Flurname: Dorf
Parzelle: 1495
Nutzungszone: Wohn-/Gewerbezone WG3
Einsprachefrist: vom 27. Januar bis 26. Februar 2026
Auflageort: Gemeindeschreiberei, 3785 Gsteig
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Einsprachefrist der Gemeindeschreiberei, 3785 Gsteig, einzureichen.
Gesuchsakten: Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Gsteig, 22. Januar 2026
Einwohnergemeinde Gsteig Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmepublikation
eBau-Nr. 2025-7063
Baugesuchstellerin: Einfache Gesellschaft Chasperguet, p.A. Rieder Bach Architektur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Projektverfasserin: Rieder Bach Architektur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Umbau und Sanierung des bestehenden Bauernhauses mit unterirdischer Erweiterung für Nebenräume
Nutzungsart: Wohnung bestehend (Erweiterung ohne Nutzungsbeschränkung)
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Dach: Satteldach, Holzschindeln braun, Photovoltaikanlage
Standort: Feutersoey, Usseri Saalistrasse Nr. 12, Parzelle Nr. 1725
Baugebiet: Landwirtschaftszone
Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes
– Unterschreiten der minimal erforderlichen Raumhöhen
– Unterschreiten der minimal erforderlichen Fensterflächen
– Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Dachvorsprünge
Schutzgebiete/Schutzzonen/Schutzobjekte: Gewässerschutzbereich üB
Auflagestelle: Bauverwaltung Gsteig, Gemeindeverwaltung, Gsteigstrasse 9, 3785 Gsteig und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 27. Februar 2026
Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen:
Matthias Matti
Bau- und Ausnahmepublikation
eBau-Nr. 2025-16433
Baugesuchstellerin: Wispilengemeinschaft, p.A. Guido Wittwer, Schürliboden, 3852 Ringgenberg
Projektverfasserin: Gobeli Bau AG, Gstaadstrasse 79, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Wiederaufbau des Alpgebäudes «Inneri Wispile» nach Brandfall sowie Sanierung des Fahrweges Längebode–Höji Wispile
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Dach: Satteldach, Trapezblech braun (RAL 8014)
Standort:
– Feutersoey, Längebodeweg Nr. 15, Parzelle Nr. 524
– Saanen, Längebodeweg, Parzelle Nr. 1603 (Fahrweg)
Baugebiet: Landwirtschaftszone
Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes
– Befreiung vom winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz
– Befreiung von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden mit einer Gebäudefläche von mehr als 300m2
– Eingriffe in Wildschutzgebiet
– Unterschreiten des Waldabstandes
Schutzgebiete/Schutzzonen/Schutzobjekte:
– Wildschutzgebiet Tschärzis-Wispile
– Wildruhegebiet Tschärzis-Wispile
– Schutzwald
– Gewässerschutzbereich Au und üB
Auflagestelle: Bauverwaltung Gsteig, Gemeindeverwaltung, Gsteigstrasse 9, 3785 Gsteig und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch und Bauverwaltung Saanen, Gemeindeverwaltung, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle:Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 19. Februar 2026
Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie die aufgestellten Profile (Alpgebäude) und die Verpflockungen (Fahrweg) verwiesen.
Hinweis: Gestützt auf Art. 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt (das Bauvorhaben wird voraussichtlich mit einem Bundes-/Kantonsbeitrag unterstützt).
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, eben falls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen:
Matthias Matti
Gemeinde Lauenen
Kirchgemeinde Lauenen Organisationsreglement, Genehmigung
Teilrevision
In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die, von der Kirchgemeinde Lauenen an der Versammlung vom 30. November 2025, beschlossene Teilrevision des Organisationsreglementes vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 12. Januar 2026 vorbehaltlos genehmigt wurde.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung im Rahmen der Genehmigung verfügten Änderungen kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 56 GG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 GV und Art. 74 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Eine Beschwerde ist zu begründen und in zwei Exemplaren einzureichen. Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG).
Der Kirchgemeinderat Lauenen
Inkraftsetzung
Teilrevision Organisationsreglement
Gestützt auf Art. 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111) wird die Inkraftsetzung der Teilrevision des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Lauenen bekannt gegeben, die an der Einwohnergemeindeversammlung vom 22. November 2025 beschlossen wurde.
Die Reglementsänderung ist vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern genehmigt worden und auf den 15. Januar 2026 in Kraft getreten.
Die Teilrevision kann online unter www.lauenen.ch oder bei der Gemeindeverwaltung Lauenen eingesehen und bezogen werden.
Lauenen, 27. Januar 2026
Der Gemeinderat
Bau- und Ausnahmepublikation
eBau-Nr. 2025-16279
Baugesuchstellerin: Einwohnergemeinde Lauenen, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen
Projektverfasserin: FSW Kreatektur AG, Gsteigstrasse 18, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Erweiterung des bestehenden Infrastrukturgebäudes
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Dach: Satteldach, Eternit
Standort: Lauenen, Lauenenseestrasse Nr. 92a, Parzelle Nr. 846
Baugebiet: Zone für öffentliche Nutzung, ZöN E
Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes
– Befreiung vom winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz
– Unterschreiten des Gewässerabstandes
– Unterschreiten des Waldabstandes
– Nichteinhalten der Firsthöhe nach GBR
– Nichteinhalten der Gebäudeproportionen nach GBR
Schutzgebiete/Schutzzonen/Schutzobjekte:
– Moorlandschaft Lauenensee
– Gewässerschutzbereich Au
Auflagestelle: Bauverwaltung Lauenen, Gemeindeverwaltung, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle:Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 27. Februar 2026
Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen:
Matthias Matti
