AMTLICHER ANZEIGER SAANEN, 22.08.2023

  22.08.2023 Amtlicher Anzeiger

Information über die Qualität des öffentlichen Trinkwassers 2023 der Wasserversorgung Saanen

Artikel 5 TBDV (Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen): Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.

Qualität und Behandlung
Im Jahr 2022 wurden total 42 bakteriologische und 27 chemische Wasserproben im Rahmen der Selbstkontrolle über das kantonale Labor und externe Labore erhoben. Zusätzlich wurden 67 mikrobiologische Proben im eigenen Labor der Wasserversorgung Saanen untersucht. Alle Untersuchungsergebnisse entsprachen den gesetzlichen Vorschriften.

Wasserhärtetabelle der Wasserversorgung Saanen vom Juni 2022 (Auswertungen der Jahre 2019– 2022)
Gesamthärte: Anteil von gelöstem Kalzium und Magnesium im Trinkwasser (Kalk), Auswertung Erhebungen 2019–2022: Die Gesamthärte variiert je nach der Menge von Quellwasser und Grundwasser im Netz/ Quellwasser = kleiner Härtegrad/ Grundwasser = grösserer Härtegrad. 1°f (französischer Härtegrad) entsprechen 10 mg/l Kalziumkarbonat und 1°f = 0,56 dH (deutscher Härtegrad). Gesamthärte in °f: Härtebereich 0–15 weich/15–25 mittelhart/ über 25 hart. Der Toleranzwert für den Nitratgehalt beträgt 40 mg/l (siehe Tabelle 1).

Wasserverbrauchstatistik mit Herkunft Quell-/Grundwasser 2022
In der Tabelle 2 wird die Niederschlagsmenge «grüne Linie» mit dem Faktor × 1000 angezeigt. In der Tabelle rechts sind die Werte in Liter/ m2.
Im Jahr 2022 betrug der Wasserverbrauch total 1’975’148 m3, der Anteil von Quellwasser machte 76,42% und Grundwasser 23,58% aus. Der durchschnittliche Tagesverbrauch über das ganze Jahr betrug 5412 m3, wovon der Spitzenwert am 18. Juli 2022 erfolgte und 8369 m3 erreicht wurden. Der kleinste Verbrauch wurde am Sonntag, 20. November 2022 mit 3767 m3 gemessen.

Wasserverbrauch Rückblick
Die Trockenheit war im ganzen Jahr eine Diskussion und etliche private Versorger kamen in eine Mangellage. Auch die 19 Quellen der öffentlichen Versorgung brachten nicht mehr die Leistungen vom Vorjahr. Dennoch konnte wiederum ein Grossteil des Wassers von ihnen gefördert werden, was sich positiv auf die Energiebilanz auswirkt.
Die Gemeinde Lauenen hat am 25. Juli 2022 das erste Mal vom Grundwasserpumpwerk Enge der Gemeinde Saanen Wasser in ihr Reservoir Schönhalte gepumpt. Somit ist auch für die Gemeinde Lauenen, welche mit der Gemeinde Saanen einen Wasserlieferungsvertrag abgeschlossen hat, das zweite Standbein gesichert.
Einwohnergemeinde Saanen
Wasserversorgung
Arno Romang Brunnenmeister und Betriebsleiter

Vertiefte Informationen über die Gemeinde und der Jahresbericht der Wasserversorgung werden auf der Webseite der Gemeinde Saanen unter www.saanen.ch unter Bauwesen, Wasserversorgung, veröffentlicht. 


Gemeinde Saanen

Gerichtliches Verbot

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Chalet Bauhinia als Eigentümerin des Grundstückes Saanen-Grundbuchblatt Nr. 1235 lässt das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung oder Beschädigung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren oder Abstellen von Motor- und anderen Fahrzeugen auf den Privatparkplätzen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Chalet Bauhinia.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten. Das Verbot ist unbefristet.
Wiederhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Saanen, 19. Juni 2023
Für die Stockwerkeigentümergemeinschaft Chalet Bauhinia Die Bevollmächtigte: H.P. Burkhalter + Partner AG sig. Grognuz/Burkhalter

Richterlich bewilligt: Thun, 24. Juli 2023 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Die Gerichtspräsidentin: sig. Wyss Iff

Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung (Art. 260 Abs. 1 ZPO) 


Einstellung mangels Aktiven

Schuldner: Brüderli Daniel, geb. 15. Mai 1979, von Ochlenberg BE, zurzeit mit unbekanntem Aufenthalt, vormals:, Gsteigstrasse 50, 3783 Grund b. Gstaad, Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung: TV DAN Brüderli, Moosfangstrasse 5, 3783 Grund b. Gstaad
Datum der Konkurseröffnung: 5. Juni 2023
Datum der Konkurseinstellung: 7. August 2023
Das Konkursverfahren wird mangels Aktiven als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger bis zum 26. August 2023 die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von Fr. 5200.– leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte.
Im Weiteren verweisen wir auf die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im «Amtsblatt des Kantons Bern» vom 22. August 2023.
Konkursamt Oberland
Dienststelle Oberland


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2023-063

eBau-Nr. 2023-11565
Baugesuchsteller:
Einfach Gesellschaft Parz. Nr. 5716, p.A. G. Hauswirth Architekten AG, Saanenmöserstrasse 165, 3777 Saanenmöser
Projektverfasser: G. Hauswirth Architekten AG, Gottfried Hauswirth, Saanenmöserstrasse 165, 3777 Saanenmöser
Bauvorhaben: Abbruch und Neubau eines Zweifamilienchalets auf Parzelle 5716 mit Nebenräumen und Einstellhalle im Untergeschoss

Strasse/Ort: Hubelstrasse 40, 3778 Schönried
Parzelle: 5716
Nutzungszone: Erhaltungszone
Nutzungsart: Altrechtliche Wohnung gemäss Art. 11 Abs. 2 ZWG, Erstwohnung gemäss Art. 2 ZWG
Ausnahme: Art. 25 ff. KWaG, Unterschreitung Waldabstand
Einsprachefrist: vom 22. August bis 21. September 2023
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 22. August 2023

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2023-074

eBau-Nr. 2023-7474
Baugesuchsteller:
Christian Blum,
Chöliweg 10, 3781 Turbach
Bauvorhaben: Umbau (Innenausbau) des bestehenden Wohnhauses
Strasse/Ort: Mittelgässli 14, 3792
Saanen
Parzelle: 143
Nutzungszone: Dorfkernzone DK1
Nutzungsart:
Altrechtliche Wohnung gemäss Art. 10 ZWG
– Gewerbliche Nutzung
Schutzzone, Schutzgebiet oder Schutzobjekt:
– Archäologisches Schutzgebiet
– Ortsbildschutzgebiet
– schützenswertes K-Objekt
Ausnahme: Art. 67 BauV, Unterschreitung Raumhöhe
Einsprachefrist: vom 15. August bis 14. September 2023
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 15. August 2023

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2023-076

eBau-Nr. 2023-13814
Baugesuchsteller:
Stephan Eggen,
Under der Burg 1, 3770 Zweisimmen
Projektverfasser: Matthias Eggen,
Ey-Gässli 2, 3770 Zweisimmen

Bauvorhaben: Neubau Mistplatz Vorsasshütte
Strasse/Ort: Rellerliweg 11, 3778 Schönried
Parzelle: 2742 (BR 2803)
Nutzungszone: Zone für öffentliche Nutzung A73
Nutzungsart: Mistplatz
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 15. August bis 14. September 2023
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 15. August 2023

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD 2014-053.003

eBau-Nr. 2023-11062
Baugesuchsteller:
Milchverwertungsgenossenschaft Saanen, v.d. Rieder Bach Architektur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Projektverfasser: Rieder Bach Architetktur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Abbruch und Neubau Wohn- und Geschäftshaus Chalet la Fromagerie (bewilligt am 27.06.2017)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Grundriss- und Fassadenanpassungen unter Einhaltung des bewilligten Volumens.
Strasse/Ort: Dorfstrasse 60, 3792 Saanen
Parzelle: 2737
Nutzungszone: Dorfkernzone DK5

Nutzungsart: Altrechtliche Wohnung gemäss Art. 11 Abs. 2 ZWG
Schutzgebiet: Ortsbildschutz
Einsprachefrist: vom 15. August bis 14. September 2023
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der
Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung,
3792 Saanen, einzureichen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 15. August 2023

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung

 


Image Title

1/10

Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote