AMTLICHER ANZEIGER SAANEN, 09.04.2024
09.04.2024 Amtlicher AnzeigerGemeinde Saanen
Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Ästen
In den Sommermonaten wachsen die Sträucher und Bäume im Garten.
Doch leider ragt auch mal der eine oder andere Ast in den ...
Gemeinde Saanen
Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Ästen
In den Sommermonaten wachsen die Sträucher und Bäume im Garten.
Doch leider ragt auch mal der eine oder andere Ast in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, was zu verschiedenen Problematiken führen kann.


Verdeckte Sicht
Äste und Sträucher können die Sicht auf den öffentlichen Strassen und Wegen verdecken, was zu einer Behinderung der Fussgänger und Fahrzeuge führen kann.
Schneeräumung
Zusätzlich ragen schneebedeckte Äste und Sträucher durch das Gewicht des Schnees in den öffentlichen Raum. Die Schneeräumung des Technischen Dienstes wird so an diversen Stellen stark erschwert und die Kommunalfahrzeuge können nicht bis an den Strassenrand fahren. Hinzu kommt, dass oftmals Karosserien von Fahrzeugen durch die herausragenden Äste und Sträucher beschädigt werden, was zu unnötigen Unterhalts- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen führt.
Pflicht des Grundeigentümers
Zur Verhinderung der erwähnten Verkehrsgefährdungen machen wir Sie auf Art. 73 und 83 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 und Art. 56 der Strassenverordnung aufmerksam:
«Hecken und Sträucher sowie Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden. An Kreuzungen, Einmündungen und Kurven dürfen Sträucher und andere Bepflanzungen die Übersicht nicht beeinträchtigen. Feste Einfriedungen und Anpflanzungen irgendwelcher Art dürfen die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
Wanderwegsperrung «Litzi», Gstaad
Bereich zwischen Gütscheli- und Chrambrücke
Gestützt auf Art. 44 und 88 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 (FWG, BSG 704) ist der folgende Wanderwegabschnitt für Passanten und Radfahrer weiterhin gesperrt:
Teilstrecke: 46.47135/7.29088 bis 46.46926/7.29393
Dauer: Noch bis voraussichtlich Ende Mai 2024
Verkehrsführung: Fussgänger und Radfahrer können den Abschnitt via Lauenenstrassse umgehen.
Grund:
– Böschungsrutsch in Folge der Hochwassersituation vom November 2023
– Erhebliche Steinschlaggefahr aus dem geschieferten Felshang oberhalb des Wanderwegabschnitts.
Die abgerutschte Bachböschung konnte mittlerweile wieder in Stand gestellt werden. Die Felssicherungsarbeiten finden voraussichtlich in der Kalenderwoche 21, vom 21. bis 24. Mai 2024, statt. Aufgrund des erhöhten Sicherheitsrisikos für die Benutzer des Wanderwegs kann der Abschnitt erst nach Vollendung obgenannter Massnahmen wieder gefahrenfrei begangen werden. Wir bitten die Bevölkerung für die länger andauernde, jedoch notwendige Unannehmlichkeit um Verständnis.
Bauverwaltung Saanen
Bau- und Ausnahmepublikation
eBau-Nr. 2024-4516
Baugesuchstellerin: AEK AG, Niedermattstrasse 5, 4528 Zuchwil und EBL (Genossenschaft Elektra Baselland), Mühlemattstrasse 6, 4410 Liestal
Projektverfasserin: Theiler Ingenieure AG, Oberdorfstrasse 17, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Anschluss des Gebäudes Rumpleregässli Nr. 10 an die Hauptleitung der Fernheizung (Kantonsstrasse/Trottoir)
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Standort: Gstaad, Rumpleregässli, Parzellen Nrn. 2936, 4750 und 6524
Baugebiet: Zone für öffentliche Nutzung ZöN A1, Landwirtschaftszone und Verkehrsfläche
Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes
– Unterschreiten des Strassenabstandes
Betroffene Schutzzonen, -gebiete oder -objekte:
– Schützenswertes Gebäude Rumpleregässli Nr. 1
– Erhaltenswertes Gebäude Rumpleregässli Nr. 10
– Gewässerschutzbereich Au
Auflagestelle: Bauverwaltung Saanen, Gemeindeverwaltung, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 10. Mai 2024
Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie die Verpflockung/Spraymarkierung verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen: M. Teuscher
Projektänderung nach Art. 43 BewD Nr. 2018-035.001
eBau-Nr. 2024-3791
Baugesuchsteller: BRIB Immobilien und Baumanagement AG, v.d. Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Projektverfasser: Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Neubau Wohnhaus mit Wellnessbereich und Einstellhalle in den Untergeschossen (Bewilligt 22. Dezember 2022)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Unterirdische Erweiterung, interne Grundrissanpassungen, geringfügige Fassadenanpassungen und Einbau Oblichter
Strasse/Ort: Baumerliweg 15, 3780 Gstaad
Parzellen: 4751, 6769
Nutzungszone: Wohnzone W2
Nutzungsart: Erweiterung Nebennutzfläche/Umgebungsgestaltung
Einsprachefrist: vom 9. April bis 9. Mai 2024
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2024-037
eBau-Nr. 2024-5384
Baugesuchsteller/Projektverfasser: Gstaad Saanenland Tourismus, Michael Haldi, Promenade 41, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Renovation Themenweg
Strasse/Ort: Promenadenweg 26, 3778 Schönried
Parzellen: 210, 971, 1922, 2860, 3317, 3537, 4927, 5743, 6369, 6726
Nutzungszone: LWZ, Hotelzone D24, ZöN A63, W3a, Wohn und Gewerbezone
Nutzungsart: Beschilderung
Schutzzone: Gewässerschutzbereich üB
Ausnahmen:
– Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
– Art. 25 ff. KWaG, Unterschreitung Waldabstand
– Art. 80ff SG, Unterschreitung Strassenabstand
– Art. 18, 21 und 22 NHG, Eingriffe in die Ufervegetation
– Art. 81 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 39 BauR
Saanen, Unterschreitung Strassenabstand
– Art. 48 WBG, Bauten und Anlagen am Gewässer
Einsprachefrist: vom 9. April bis 9. Mai 2024
Auflageort: Bauverwaltung Saanen.
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 9. April 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Baugesuch Nr. 2024-023
eBau-Nr. 2024-3308
Baugesuchsteller: Christoph Eibel, v.d. Tschanz Architektur AG, Waldmattenstrasse 5, 3778 Schönried
Projektverfasser: Tschanz Architektur AG, Waldmattenstrasse 5, 3778 Schönried
Bauvorhaben: Ausbau Garage und Öltank zu Zimmer mit Dusche/WC, Ersatz Ölheizung mit Luftwärmepumpe und Erstellung von zwei Parkplätzen
Strasse/Ort: Blüemlismattstrasse 20, 3778 Schönried
Parzelle: 3695
Nutzungszone: Erhaltungszone
Nutzungsart: Umnutzung der Nebenräume in Wohnräume (gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZWG), Parkierung
Schutzzone: Gewässerschutzbereich üB
Einsprachefrist: vom 9. April bis 9. Mai 2024
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 9. April 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Baugesuch Nr. 2023-153
eBau-Nr. 2023-20667
Baugesuchsteller: Nicholas Mark Colombo, Via Guidino 29, 6900 Paradiso
Projektverfasser: Reichenbach Architekten AG, Hanspeter Reichenbach, Dorfstrasse 4, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Umbau Chalet Rosebush
Strasse/Ort: Lädelistrasse 19, 3778 Schönried
Parzelle: 5158
Nutzungszone: W3a
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZWG)
Einsprachefrist: vom 3. April bis 3. Mai 2024
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 3. April 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2023-024
eBau-Nr. 2023-4504
Baugesuchstellerin: Brigitte Bleiker Bischoff, Zibertstrasse 8, 8152 Opfikon
Projektverfasser: Andrej Zouev, Brunnwiesenstrasse 44, 8049 Zürich
Bauvorhaben: Ausbau/Umnutzung Arbeitsraum zu Wohnung im 1. Stock, Fassadenanpassungen sowie aussen aufgestellte Wärmepumpe
Strasse/Ort: Berschelstrasse 1, 3780 Gstaad
Parzelle: 952
Nutzungszone: LWZ
Nutzungsart: Zusätzliche Wohneinheit innerhalb der bestehenden Hauptnutzfläche (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG)
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 3. April bis 3. Mai 2024
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 3. April 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Projektänderung nach Art. 43 BewD Nr. 2023-111.001
eBau-Nr. 2023-18131
Baugesuchstellerin: Kirsty Elizabeth Bertarelli, v.d. Gehret Design GmbH, Michi Gehret, Gewerbestrasse 19, 3784 Feutersoey
Projektverfasser: Gehret Design Gmbh, Michi Gehret, Gewerbestrasse 19, 3784 Feutersoey
Bauvorhaben: Umbau und Sanierung des bestehenden Wohnhauses, inkl. Anbau eines Gibels (bewilligt am 23. Februar 2024)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Abbruch und Neubau Wohnhaus
Strasse/Ort: Neueretstrasse 40, 3780 Gstaad
Parzelle: 3993
Nutzungszone: LWZ
Nutzungsart: Altrechtliche Wohnung gemäss Art. 11 Abs. 2 ZWG (bei Abbruch- Wiederaufbau)
Schutzzone: üB
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 3. April bis 3. Mai 2024
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 3. April 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch 2023-078.001
eBau-Nr. 2022-17641
Veröffentlicheung der Projektänderung nach Art. 43 BewD
Baugesuchstellerin: Selina Flückiger, Rübeldorfstrasse 89, 3792 Saanen
Projektverfasser: Chaletbau B. Hauswirth GmbH, Stefan Hauswirth, Gstaadstrasse 96, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Umbau und Erweiterung Weidgemach
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Neue Linienführung der temporären Baustrasse
Strasse/Ort: Brüggmatteweg 8b, 3780 Gstaad
Parzelle: GBB 1135, 1400
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Temporäre Erschliessung
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 3. April bis 3. Mai 2024
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 3. April 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Kanton Bern
Sömmerungsvorschriften 2024 im Kanton Bern
Die Sömmerungsvorschriften 2024 des Kantons Bern sind auf der Internetseite des Amtes für Veterinärwesen aufgeschaltet und werden im Amtsblatt der Kalenderwoche 15 publiziert.
Ebenso finden sich auf der Internetseite die Vorschriften betreffend Grenzweidegang, Tierschutz, Umgang mit Tierarzneimitteln und Seuchenhygiene für die Sömmerung 2024.
Internetseite: www.be.ch/soemmerung
Der Kantonstierarzt
Dr. med. vet. Reto Wyss
