AMTLICHER ANZEIGER SAANEN, 14.01.2025
14.01.2025 Amtlicher AnzeigerVerwaltungskreis Obersimmental-Saanen
Berg- und Planungsregionen Kandertal und Obersimmental-Saanenland: Beschwerdemöglichkeit
Genehmigung Regionaler Teilrichtplan «Touristische Mountainbikerouten»
...Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen
Berg- und Planungsregionen Kandertal und Obersimmental-Saanenland: Beschwerdemöglichkeit
Genehmigung Regionaler Teilrichtplan «Touristische Mountainbikerouten»
Die Berg- und Planungsregionen Kandertal und Obersimmental-Saanenland werden angewiesen, die Genehmigung des Teilrichtplans «Touristische Mountainbikerouten» durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung bekannt zu machen und den Regionsgemeinden im Obersimmental-Saanenland und dem Kandertal die Möglichkeit zur Beschwerde zu eröffnen:
Der von der Planungsregion Kandertal und der Bergregion Obersimmental-Saanenland am 23. August 2023 beschlossene Teilrichtplan «Touristische Mountainbikerouten» wird vom Amt für Gemeinden und Raumordnung in Anwendung von Art. 61a BauG mit Datum vom 19. Dezember 2024 genehmigt.
Die Berg- und Planungsregionen Kandertal und Obersimmental-Saanenland werden angewiesen, diese Verfügung den gemäss Art. 61a Abs. 2 Bst. C BauG beschwerdebefugten Gemeinden mittels Publikation in den amtlichen Anzeigern zu eröffnen. Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids hat die öffentliche Bekanntmachung gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung zu erfolgen.
Die Berg- und Planungsregionen Kandertal und Obersimmental-Saanenland werden angewiesen, diese Genehmigung nach Eintritt der Rechtskraft unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekannt zu machen (Art. 110 BauV vom 6. März 1985 resp. Art. 45 GV vom 16. Dezember 1998).
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 a Abs. 1 BauG). Zur Beschwerde befugt sind einzig die Regionsgemeinden der Planungsregion Kandertal und der Bergregion Obersimmental-Saanenland sowie die Berg- und Planungsregionen Kandertal und Obersimmental-Saanenland mit Termin vom 18. Februar 2025 (57 und Art. 61a Abs. 2 Bst. B und c BauG). Frutigen und Saanenmöser,
14. Januar 2025
Gemeinde Saanen
Ausschreibung
Selektives Planerwahlverfahren Generalplaner Gstaad
Modernisierung Sportzentrum Gstaad – (Neubau Sport-/Eventhalle mit Aussensportanlagen)
Beschaffungsstelle: Sportzentrum Gstaad AG
Beschaffungsgegenstand: Generalplanerleistungen (Projektierung, Ausschreibung, Realisierung) Stufe 1 -- Präqualifikation Termin Fragestellung: 20.01.2025 Termin Bewerbungen: 21.02.2025
Die Ausschreibungsunterlagen Stufe 1 können seit 11.01.2025 ausschliesslich unter www.simap.ch, Meldungs-Nr. 9114-01 bezogen werden.
Einwohnergemeinde Saanen Fachbereich Liegenschaften
Öffentliche Auflage Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren)
Die Schwellenkorporation Saanen legt gestützt auf Art. 30 ff. des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG) das Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren) für das unten stehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.
Gemeinde: Saanen
Wasserbauträger: Schwellenkorporation Saanen
Gewässer: Stills Bächli
Ort: Gändli, Grund b. Gstaad, Saanen
Koordinaten: von: 2’587’264/1’143’644 bis: 2’587’437/1’144’156
Vorhaben: Revitalisierung Stills Bächli, Gändli Mit unterschiedlichen Einbauelementen, Variabilität im Gerinne und Aufwertungen im Gewässerraum soll das monotone Bächlein vielfältiger gestaltet und neue Lebensräume geschaffen werden.
Beanspruchte Ausnahmen:
– Gewässerschutzbewilligung (Art. 11 KGSchG)
– Überdecken/Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG)
– Bauten und Anlagen im Gewässerraum (Art. 48 WBG)
– Fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8–10 BGF)
– Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
– Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 24 RPG i.V.m. Art. 5 WGB Art. 30
Abs. 3 WBG
Auflage- und Einsprachefrist: 16. Januar bis 17. Februar 2025
Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Saanen Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen. Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu. Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Gwatt (Thun), 9. Januar 2025
Im Namen der
Schwellenkorporation Saanen
Oberingenieurkreis I
Tiefbauamt des Kantons Bern
Öffentliche Bekanntmachung
Geringfügige Änderung Baureglement, Zone für öffentlichen Nutzung (ZöN) A 32, GBB Nr. 2701, «Pfarrhaus Saanen» nach Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)
Beschluss des Gemeinderats/Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 8 BauV
Der Gemeinderat von Saanen hat die vorerwähnte geringfügige Änderung am 7. Januar 2025 beschlossen.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert der Frist von 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (Abteilung Orts- und Regionalplanung), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Die Unterlagen können im Sekretariat der Bauverwaltung eingesehen werden.
Saanen, 7. Januar 2025
Der Gemeinderat von Saanen
Baugesuch Nr. 2024-171
eBau-Nr. 2024-20591
Baugesuchsteller: Tschanz Markus, Haltenweg 5, 3792 Saanen
Projektverfasser: B2O Planung GmbH, Bolli Marius, Bernstrasse 152, 3148 Lanzenhäusern
Bauvorhaben: Technische Anlage, Ersatz Wärmeerzeuger
Strasse/Ort: Haltenweg 5, 3792 Saanen
Parzelle: 4746
Nutzungszone: Wohnzone W3a
Nutzungsart: Wärmeerzeugerersatz
Einsprachefrist: vom 14. Januar bis 13. Februar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 14. Januar 2025
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2024-094
eBau-Nr. 2024-7294
Baugesuchsteller: Einfache Gesellschaft, Alexandra & Marguerite de Croÿ-Roeulx, Zügelweg 3, 3777 Saanenmöser
Vertreter und Projektverfasser: Frautschi Holzbau AG, Thomas Frautschi, Schlittmoosstrasse 1 1, 3778 Schönried
Bauvorhaben: Um-/Ausbau, Ersatz Wärmeerzeuger
Strasse/Ort: Zügelweg 3, 3777 Saanenmöser
Parzelle: 4485
Nutzungszone: Wohnzone W3a
Nutzungsart: Altrechtliche Wohnung gemäss Art.10 ZWG
Ausnahmen: Art. 67 BauV, Unterschreitung Raumhöhe
Einsprachefrist: vom 14. Januar bis 13. Februar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 14. Januar 2025
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Kanton Bern
Gemeinde Saanen
Beschluss geringfügige Änderung Waldstrassenplan; Gemeinde Saanen Nr. 12050 «Meielsgrund»
Das Amt für Wald und Naturgefahren AWN hat am 8. Januar 2025 eine geringfügige Änderung des Waldstrassenplans Nr. 12050 «Meielsgrund» in der Gemeinde Saanen vom 29. April 2019 gestützt auf Art. 23 und 24 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 32 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997, beschlossen. Die geringfügige Änderung betrifft den Strassen abschnitt von der Grienbrücke bis Löweli und der heute bestehenden ordentlichen Waldstrasse. Dieser Abschnitt gilt nun als Waldstrasse mit zusätzlicher Öffnung für Berechtigte (Zubringer Löweliweg). Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote. Er kann bei der Waldabteilung Alpen in Wimmis während den ordentlichen Büroöffnungszeiten eingesehen werden. Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen rechtskräftig. Wimmis, 13. Januar 2025 Amt für Wald und Naturgefahren Waldabteilung Alpen Schlossgasse 6 3752 Wimmis
Michel Brügger, Abteilungsleiter