AMTLICHER ANZEIGER SAANEN, 17.12.2024
17.12.2024 Amtlicher AnzeigerGemeinde Saanen
Kehrichtabfuhr über die Festtage
(23. Dezember 2024 bis 3. Januar 2025)
Jeweils Montag
Die Abfuhr (Saanen, Schönried, Saanenmöser und Chalberhöni) wird wie üblich ...
Gemeinde Saanen
Kehrichtabfuhr über die Festtage
(23. Dezember 2024 bis 3. Januar 2025)
Jeweils Montag
Die Abfuhr (Saanen, Schönried, Saanenmöser und Chalberhöni) wird wie üblich durchgeführt.
Jeweils Dienstag
Die Abfuhr (Gstaad, Grund und Turbach) wird wie üblich durchgeführt.
Mittwoch findet keine Abfuhr statt.
Jeweils Donnerstag
Die Abfuhr (Saanen, Schönried, Saanenmöser) wird wie üblich durchgeführt.
Jeweils Freitag
Die Abfuhr (Gstaad, Grund) wird wie üblich durchgeführt.
Abfuhr Weihnachtsbäume
Mittwoch, 8. Januar 2025
Die Abfuhr der Weihnachtsbäume (inkl. Turbach und Chalberhöni) findet am Mittwoch, 8. Januar 2025 statt.
Die Weihnachtsbäume sind am gleichen Standort wie der Kehricht, spätestens bis um 7 Uhr des Abfuhrtages, bereitzustellen. Bitte Schmuck und Kerzen entfernen.
Weihnachtsbäume über 1,50m müssen verkleinert werden. Die Entsorgung der Weihnachtsbäume ist gratis!
Bauverwaltung Saanen
Gastgewerbe
Schliessungsstunde am 31. Dezember 2024 sowie am 1. und 2. Januar 2025
In der Silvesternacht können die Gastgewerbebetriebe im Kanton Bern unbeschränkt offen gehalten werden.
In den Nächten vom 1. auf den 2. Januar 2025 sowie vom 2. auf den 3. Januar 2025 sind die Gastgewerbebetriebe spätestens um 3.30 Uhr zu schliessen. Gestützt auf Art. 13 Gastgewerbegesetz sind keine zusätzlichen Überzeitbewilligungen erforderlich.
Wir bitten die Gäste sowie die Wirtinnen und Wirte, auf die Nachtruhe der Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen und wünschen allen ein schönes Fest.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen: M. Teuscher
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2024-162
eBau-Nr. 2024-6743
Baugesuchsteller/Projektverfasser: Gstaad Saanenland Tourismus, Michael Haldi, Promenade 41, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Verschiebung der Langlaufbrücke
Strasse/Ort: Turbachstrasse 156a/ 150, 3781 Turbach
Parzellen: 1752, 1768
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Erschliessung
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au
Ausnahmen:
– Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
– Art. 25 ff. KWaG, Unterschreitung Waldabstand
– Art. 18, 21 und 22 NHG, Eingriffe in die Ufervegetation
– Art. 48 WBG, Bauten und Anlagen am Gewässer
Einsprachefrist: vom 17. Dezember 2024 bis 16. Januar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 17. Dezember 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2024-126
eBau-Nr. 2024-4952
Baugesuchsteller: Schopfer Ruedi, Sonnenhofweg 14, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Installation Aussen-Wärmepumpe (wie bereits erstellt)
Strasse/Ort: Sonnenstrasse 14, 3792 Saanen
Parzelle: 1955
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Technische Anlage
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 17. Dezember 2024 bis 16. Januar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 17. Dezember 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2024-144
eBau-Nr. 2023-20668
Baugesuchsteller: Thomas Pérez, Oberbortstrasse 37, 3780 Gstaad
Projektverfasser: Reichenbach Architekten AG, Dorfstrasse 4, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Umbau mit zusätzlichem Untergeschoss Chalet Aniela
Strasse/Ort: Oberbortstrasse 37, 3780 Gstaad
Parzellen: GBB 5984
Nutzungszone: Wohnzone W3a
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG)
Ausnahme: Art. 81 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 39 BauR Saanen, Unterschreitung Strassenabstand
Einsprachefrist: vom 10. Dezember bis 9. Januar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 10. Dezember 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Projektänderung nach Art. 43 BewD 2023-146.001
eBau-Nr. 2023-21566
Baugesuchsteller: Jerome Luciat-Labry, Dorfstrasse 78, 3792 Saanen
Vertreter: Rieder Bach Architektur AG, Hannes Bach, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Projektverfasser: Rieder Bach Architektur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Um-/Ausbau, Interner Umbau und Volumenerweiterung im Bereich der bestehenden Laube (bewilligt am 14. Juni 2024)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Grundriss- und Fassadenanpassungen gemäss rot-gelber Darstellung in Plänen
Strasse/Ort: Dorfstrasse 78, 3792 Saanen
Parzellen: 723, 1158
Nutzungszone: Dorfkernzone DK1
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZWG)
Schutzzone, Schutzgebiet oder Schutzobjekt: Gewässerschutzbereich Au / K-Objekt schützenswert
Einsprachefrist: vom 10. Dezember bis 9. Januar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 10. Dezember 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Projektänderung nach Art. 43 BewD 2024-092.001
eBau-Nr. 2024-12807
Baugesuchsteller: Schmid Früchte, Gemüse und Getränke AG, Dorfstrasse 121, 3792 Saanen
Vertreter: Rieder Bach Architektur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Projektverfasser: Rieder Bach Architektur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Um-/Ausbau, Interner Wohnungsumbau unter Einhaltung des bestehenden Volumens (bewilligt am 13. September 2024)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Grundrissanpassungen
Strasse/Ort: Dorfstrasse 76, 3792 Saanen
Parzelle: 1158
Nutzungszone: Dorfkernzone DK1
Nutzungsart: Altrechtliche Wohnung gemäss Art. 10 ZWG
Schutzzone, Schutzgebiet oder Schutzobjekt: Gewässerschutzbereich Au/Ortsbildschutzgebiet Saanen/K-Objekt schützenswert/erhaltenswert
Einsprachefrist: vom 10. Dezember bis 9. Januar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 10. Dezember 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Baugesuch Nr. 2024-158
eBau-Nr. 2024-1159
Baugesuchsteller: STWEG Chalet Surprise, p.A. Burkhalter & Partner AG, Bahnhofgässli 27, 3792 Saanen
Projektverfasser: Benz Hauswirth AG, Gstaadstrasse 72, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Ersatz der bestehenden Oelheizung und Einbau einer zusätzlichen Luft/Wasser Wärmepumpe mit Aussengerät
Strasse/Ort: Gschwendmatteweg 39, 3792 Saanen
Parzelle: 5800
Nutzungszone: Wohnzone W3b
Nutzungsart: Wärmeerzeuger Ersatz
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au
Einsprachefrist: vom 10. Dezember bis 9. Januar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 10. Dezember 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2024-116
eBau-Nr. 2023-23134
Baugesuchstellerin: Kathrin Hauswirth, Löchlistrasse 17, 3778 Schönried
Projektverfasser: Gobeli Bau AG, Alex Gobeli, Gstaadstrasse 79, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Ausbau Erdgeschoss als Wohnung für abtretende Generation
Strasse/Ort: Löchlistrasse 17, 3778 Schönried
Parzelle: 270
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Zusätzliche Wohneinheit innerhalb der bestehenden Hauptnutzfläche
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 10. Dezember bis 9. Januar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 10. Dezember 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2024-156
eBau-Nr. 2023-22473
Baugesuchsteller und Projektverfasser: Severin Hauswirth, Lähemattestrasse 1, 3770 Zweisimmen
Bauvorhaben: Anbau Energielaube an bestehende Scheune auf GBB-Nr. 1596 und Abbruch der Scheune Nr. 2c auf GBB-Nr. 1595
Strasse/Ort: Honeggstrasse 2a und Wildeneggliweg 2c, 3777 Saanenmöser
Parzellen: 1596, 1595
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Landwirtschaftliche Ökonomiebaute, technische Anlage
Ausnahmen:
– Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
– Art. 25 ff. KWaG, Unterschreitung
Waldabstand
Einsprachefrist: vom 10. Dezember bis 9. Januar 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 10. Dezember 2024
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Gemeinde Gsteig
Öffentliche Planauflage
Geringfügige Änderung des Zonenplans, Teilgebiet Feutersoey
Umzonung Parzelle Nr. 1667 von Gewerbezone G in Gewerbe-/Wohnzone GW3
Der Gemeinderat Gsteig bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) die vorerwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage. Es ist beabsichtigt, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen. Folgende Unterlagen liegen auf:
– Änderung Zonenplan 1:1000
– Erläuterungsbericht
– Schalltechnisches Messprotokoll
Die Akten liegen während 30 Tagen vom 17. Dezember 2024 bis 16. Januar 2025 in der Gemeindeverwaltung Gsteig öffentlich auf. Die Unterlagen sind zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Gsteig unterwww.gsteig. chverfügbar.
Innert der Auflagefrist kann gegen die geplante Änderung schriftlich und begründet Einsprache und Rechtsverwahrung eingereicht werden. Die Eingaben sind an die Gemeindeverwaltung Gsteig, Gsteigstrasse 9, 3785 Gsteig, zu richten.
Gsteig, 13. Dezember 2024
Der Gemeinderat
Bau- und Ausnahmepublikation
eBau-Nr. 2024-14’090
Baugesuchsteller: BLM-K Promotion Sàrl, Rue de Gruyères 18, 1630 Bulle Projektverfasser: Blum Sieber architectes Sàrl, Rue de Gruyères 18, 1630 Bulle
Bauvorhaben: Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit acht Wohnungen und einer Einstellhalle
Nutzungsart: Erstwohnungen
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Dach: Satteldach, Faserzement grau sowie Photovoltaik
Standort: Gsteig, Gsteigstrasse, Parzelle Nr. 1603
Baugebiet: Dorfzone D
Beanspruchte Ausnahmen:
– Unterschreiten des Strassenabstandes
– Benützung öffentlichen Terrains
Schutzgebiete/Schutzzonen/Schutzobjekte:
– Ortsbilderhaltungsgebiet
- Gewässerschutzbereich Au
Auflagestelle: Bauverwaltung Gsteig Gemeindeverwaltung, Gsteigstrasse 9, 3785 Gsteig und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 3. Januar 2025
Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen: M. Teuscher
Bau- und Ausnahmepublikation
eBau-Nr. 2024-18118
Baugesuchsteller: Christian und Sabrina Iseli, Arnenseestrasse 20, 3784 Feutersoey
Projektverfasser: Christian und Sabrina Iseli, Arnenseestrasse 20, 3784 Feutersoey
Bauvorhaben: Umbau des Dachgeschosses mit zwei neuen Dachgiebeln und ostseitigem Anbau sowie energetischer Sanierung
Nutzungsart:
– Studio: Wohnung bestehend (Erweiterung ohne Nutzungsbeschränkung)
– Wohnung OG/DG: Erstwohnung
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Dach: Satteldach, Ziegel braun-rot, Photovoltaikanlage
Standort: Feutersoey, Arnenseestrasse Nr. 20, Parzelle Nr. 1007
Baugebiet: Wohn-/Gewerbezone WG3
Beanspruchte Ausnahmen:
– Unterschreiten des Waldabstandes
– Unterschreiten der Mindestraumhöhe
Schutzgebiete/Schutzzonen/Schutzobjekte:
– Gerinneschutzwald
– Gewässerschutzbereich Au
Auflagestelle: Bauverwaltung Gsteig, Gemeindeverwaltung, Gsteigstrasse 9, 3785 Gsteig und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 9. Januar 2025
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Die stv. Regierungsstatthalterin von Obersimmental-Saanen:
Stephanie Siegrist
Gemeinde Lauenen
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
S-2476855.1 Transformatorenstation Sonnige Lauenenstr. 61b
– Ersatzneubau auf Parzelle 1231 der Gemeinde Lauenen bei Gstaad
Koordinaten: 2591970/1141779
L-0143111.3
24-kV-Kabelleitung zwischen den Transformatorenstationen Sunnige-Lauenen und Sonnige Lauenenstr. 61b
– Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Sonnige Lauenenstr. 61b auf den Parzellen 1231, 1616, 616, 54, 1626, 1049, 995, 1875, 947, 287, 1617 und 163 der Gemeinde Lauenen bei Gstaad Koordinaten: von 2591460/1141873 bis 2591970/1141779
L-2476858.1
0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Sonnige Lauenenstr. 61b
– Neuverlegung auf den Parzellen 701, 527, 1629, 1231, 1616, 616,54, 1626, 1854, 1049 und 1624 der Gemeinde Lauenen bei Gstaad
Koordinaten: von 2259197/1114177 bis 2591785/1141810
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
BKW Energie AG
Lauenenstrasse 50
3780 Gstaad
im Namen von der
BKW Energie AG
Viktoriaplatz 2
3013 Bern
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 18. Dezember 2024 bis zum 3. Februar 2025 in der Gemeindeverwaltung Lauenen, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen, öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)/Ausnahmebewilligung(en):
– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
– Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/ pub/4651/21f722a7
online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches
Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Bau- und Ausnahmepubliktaion
eBau-Nr. 2023-8225
Baugesuchsteller: Dominik Oehrli, Bodenstrasse 26, 3782 Lauenen
Projektverfasser: Dominik Oehrli, Bodenstrasse 26, 3782 Lauenen
Bauvorhaben: Überdachung eines offenen Unterstandes/Futterplatzes für Tiere mittels eines Anbaus an das bestehende Scheunendach (nachträgliches Baugesuch)
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Dach: Pultdach, Kunststoff transparent
Standort: Lauenen, Bodenstrasse Nr. 26, Parzelle Nr. 347
Baugebiet: Landwirtschaftszone
Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes
– Unterschreiten des Waldabstandes
Schutzgebiete/Schutzzonen/Schutzobjekte:
– Gerinneschutzwald
– Gewässerschutzbereich Au
Auflagestelle: Bauverwaltung Lauenen, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen und elektronisch unter www.portal. ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 16. Januar 2025
Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen. Profile werden keine aufgestellt (nachträgliches Baugesuch).
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche:
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Die stv. Regierungsstatthalterin von Obersimmental-Saanen:
Stephanie Siegrist