AMTLICHER ANZEIGER SAANEN, 18.03.2025

  18.03.2025 Amtlicher Anzeiger

Gemeinde Saanen

Bekanntmachung

Teilrevision Personalverordnung
In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat Saanen an seiner Sitzung vom 18. Februar 2025 die Personalverordnung mit Anpassungen der Artikel 10, 14 und 45 sowie Aufhebung des Artikels 23 revidiert hat. Die geänderte Personalverordnung tritt ab 1. April 2025 in Rechtskraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amtshaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen, erhoben werden.
Gemeinderat Saanen


Bekanntmachung

Verordnung Förderprogramm Energie
In Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat Saanen an seiner Sitzung vom 18. Februar 2025 die Verordnung über das Förderprogramm Energie, welche im Rahmen der Förderung der erneuerbaren Energien beschlossen wurde, erlassen hat. Die Verordnung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2025 in Rechtskraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amtshaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen, erhoben werden.
Gemeinderat Saanen


Rechtskraftbescheinigung

Mehrwertabgabe aus Planungsvorteilen: Altrechtliche Ertragsverwendung, Rechtsgrundlage
Nach der Ortsplanungsrevision wurde mit einzelnen Grundeigentümern ein Vertrag zur Abschöpfung des Planungsmehrwertes abgeschlossen (Mehr wertabschöpfung). Die hälftige Einzahlung kann für Unterhaltskosten der Gemeinde eingesetzt werden, sofern diese in mindestens gleicher Betragshöhe anfielen. Diese Voraussetzung ist gegeben. Wegen Aufhebung des früheren Gemeindereglements bedurfte es eines Stimmbürgerbeschlusses.
Der Gemeinderat stellt fest, dass das fakultative Finanzreferendum ordentlicherweise im Amtlichen Anzeiger Saanen Nr. 4 vom 21. Januar 2025 ausgeschrieben wurde. Innert der angegebenen Frist wurde kein Referendum ergriffen. Der Beschluss des Gemeinderates ist dadurch rückwirkend auf den 1. Januar 2025 rechtskräftig geworden.
Gemeinderat von Saanen


Auflage Kollokationsplan und Inventar

Ausgeschlagene Erbschaft des:
Harvey Robert Scott, geb. 18. Juni 1949, Mättelistrasse 14, 3792 Saanen, verst. am 24. November 2024
Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 1. April 2025
Auflagefrist Inventar: zehn Tage
Ablauf der Frist: 22. März 2025 Im Weiteren verweisen wir auf die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Bern vom 12. März 2025.
Konkursamt Oberland
Dienststelle Oberland


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-023

eBau-Nr. 2025-2151

Baugesuchsteller:
Erich Haldi, Dorenacherweg 14, 3792 Saanen
Vertreter: Yvonne Haldi, Dorenacherweg 14, 3792 Saanen
Projektverfasser: Gobeli Bau AG, Alex Gobeli, Gstaadstrasse 79, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Neubau Jauchegrube und Mistplatz
Strasse/Ort: Moosvorsassweg 9, 3783 Grund
Parzelle: 556
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Landwirtschaftliche Ökonomiebaute
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 18. März 2025 bis 17. April 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 18. März 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Baugesuch Nr. 2025-021

eBau-Nr. 2024-15091

Baugesuchsteller:
Dagobert Kuster, Farbstrasse 39, 3792 Saanen
Projektverfasser: Reichenbach Architekten AG, Dorfstrasse 4, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Anbau im Untergeschoss und Heizungsersatz
Strasse/Ort: Farbstrasse 39, 3792 Saanen
Parzelle: 1165
Nutzungszone: Wohnzone W2 70%
Nutzungsart: Erweiterung Nebennutzfläche
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Einsprachefrist: vom 18. März bis 17. April 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 18. März 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-007

eBau-Nr. 2025-646

Baugesuchsteller:
Erbengemeinschaft Raaflaub, p. A. Dora Raaflaub-Hefti, Meielsgrundstrasse 19, 3783 Grund b. Gstaad
Projektverfasser: Badertscher Haustechnik GmbH, Wikartswil 605, 3512 Walkringen
Bauvorhaben: Technische Anlage, Ersatz Kombiheizkessel (Öl, Holz) durch aussen aufgestellte Luft- Wasser Wärmepumpe
Strasse/Ort: Meielsgrundstrasse 19, 3783 Grund b. Gstaad
Parzelle: 2325
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Wärmeerzeuger Ersatz
Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone

Einsprachefrist: vom 18. März bis 17. April 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 18. März 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-019

eBau-Nr. 2024-7100
Baugesuchsteller:
Isabella Hübscher-Stalder und Beat Stalder-Hübscher, Promenadenweg 21, 3777 Saanenmöser
Projektverfasser: Mösching Architektur AG, Dirk Peter Mösching, Bernstrasse 42, 3125 Toffen
Bauvorhaben: Ersatzneubau Terrasse mit Autounterstand und Ersatz der Ölheizung
Strasse/Ort: Promenadenweg 21, 3777 Saanenmöser
Parzelle: 4674
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Erweiterung Nebennutzfläche mit Heizungsersatz
Ausnahme: Art. 24c RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 18. März bis 17. April 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 18. März 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2024-127

eBau-Nr. 2024-16090

Baugesuchsteller:
Einf. Ges. Parz. 4956, p.a. Bach Immobilien AG, Promenade 54, 3780 Gstaad
Vertreter und Projektverfasser: Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Abbruch und Neubau Wohnhaus
Strasse/Ort: Hubelstrasse 92, 3778 Schönried
Parzelle: 4956
Nutzungszone: Erhaltungszone
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG)
Ausnahme: Art. 45 BauR Saanen, Überschreitung der zulässigen Gesamthöhe für Kleinbauten
Einsprachefrist: vom 18. März bis 17. April 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.

Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 18. März 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD 2017-108.003

eBau-Nr. 2024-16790

Baugesuchsteller:
E Beteiligungen AG, Mettlenstrasse 49, 3780 Gstaad
Vertreter und Projektverfasser: Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Abbruch und verschobener Wiederaufbau des bestehenden Chalets (bewilligt am 14. März 2018)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Geringfügige Anpassungen der Grundrisse und Fenstereinteilung, Hinzufügen eines Regenwassertanks
Strasse/Ort: Oeystrasse 10, 3792 Saanen
Parzelle: 1604
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Altrechtliche Wohnung gemäss Art. 11 Abs. 2 ZWG
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 18. März bis 17. April 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 18. März 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-016

eBau-Nr. 2024-17489

Baugesuchstellerin:
Margrit Ziörjen, Alte Strasse 6, 3792 Saanen
Projektverfasser: Reichenbach, Hanspeter Reichenbach architekten ag, Dorfstrasse 4, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Brandfall-Teilwiederaufbau
Strasse/Ort: Alte Strasse 6, 3792 Saanen
Parzelle: 2381
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Altrechtliche Wohnung gemäss Art. 11 Abs. 2 ZWG (bei Abbruch-Wiederaufbau)
Ausnahmen:
– Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
– Art. 67 BauV, Unterschreitung Raumhöhe
– Art. 81 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 39 BauR Saanen, Unterschreitung Strassenabstand

Einsprachefrist: vom 11. März bis 10. April 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 11. März 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD 2023-072.001

eBau-Nr. 2023-5806

Baugesuchsteller: Einfache Gesellschaft Berghaus Lochstafel, Hanspeter Reichenbach, Dorfstrasse 4, 3792 Saanen
Projektverfasser: Reichenbach Architekten AG, Hanspeter Reichenbach, Dorfstrasse 4, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Erstellen von zwei neuen Luft-Wärmepumpen, Rückbau von Ölheizung und Öltank. Ausbau eines Nebenraums zu Wohnraum (bewilligt am 13. November 2023).
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Geringfügige Anpassungen an Umgebung und Raumeinteilung
Strasse/Ort: Chübeliweg 3, 3777 Saanenmöser
Parzelle: 2744 (BR 5501)
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Umnutzung der Nebenräume in Wohnräume (gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZWG)
Ausnahmen:
– Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
– Art. 25 ff. KWaG, Unterschreitung Waldabstand
– Art. 48 WBG, Bauten und Anlagen am Gewässer
Einsprachefrist: vom 11. März bis 10. April 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 11. März 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-012

eBau-Nr. 2024-9042

Baugesuchsteller: Expan AG, Seedorffeldstrasse 21, 3302 Moosseedorf
Vertreter: Rieder Bach Architektur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Projektverfasser: Rieder Bach Architektur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Abbruch der bestehenden Gebäude, Neubau EFH mit unterirdischer Einstellhalle
Strasse/Ort: Bodmestrasse 11, 3778 Schönried
Parzelle: 4281
Nutzungszone: Erhaltungszone
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZWG)
Ausnahme: Art. 80ff SG, Unterschreitung Strassenabstand
Einsprachefrist: vom 11. März bis 10. April 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.

Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 11. März 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Gemeinde Lauenen

Bau- und Ausnahmegesuch 2025-003.000

eBau 2024-8926

Baugesuchsteller: Trachsel Mathias, Sonnige Lauenenstrasse 38, 3782 Lauenen b. Gstaad und Hefti Caroline, Lusweg 15, 3783 Grund b. Gstaad
Projektverfasser: Trachsel Mathias, Sonnige Lauenenstrasse 38, 3782 Lauenen b. Gstaad

Parzellen-Nr.: 1930
Adresse/Standort: Tannlistrasse 4 und 4a
Bauvorhaben: Abbruch und Wiederaufbau Wohnhaus Tannlistrasse 4; Abbruch, Wiederaufbau und Umnutzung Scheune für Garage, Heizung und Holzlager, Tannlistrasse 4a
Baugebiet: Landwirtschaftszone
Schutzzone/Schutzobjekte: Gewässerschutzbereich Au
Nutzungsart: Erstwohnung
Ausnahmen:
– Bauen ausserhalb Bauzone
– Unterschreitung des Gebäudeabstandes
– Unterschreitung der minimalen Dachvorsprünge
– Unterschreitung der minimalen Raumhöhe
Auflage- und Einsprachefrist: bis 17. April 2025
Auflageort und Einsprachestelle:
Gemeindeverwaltung Lauenen, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsanpsrüche, die der Gemeinde Lauenen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Lauenen, 18. März 2025
Gemeindeverwaltung Lauenen


Kanton Bern

Gemeinden Gsteig und Lauenen

Waldstrassenplan Nr. 12052 «Gsteig-Lauenen»; öffentliche Planauflage

Das Amt für Wald und Naturgefahren bringt, gestützt auf Artikel 32 der Kantonalen Waldverordnung vom 29. Oktober 1997, den Waldstrassenplan Nr. 12052 «Gsteig-Lauenen» zur öffentlichen Auflage. Der Waldstrassenplan legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt die Fahrverbote.
Die Akten liegen während 30 Tagen, das heisst vom 18. März bis 18. April 2025 auf den Gemeindeverwaltungen von Gsteig und Lauenen öffentlich auf. Sie können während den ordentlichen Bürozeiten dort eingesehen werden.
Wer einspracheberechtigt ist, kann während der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache erheben. Diese ist der Auflagestelle zuzustellen und an das Amtes für Wald und Naturgefahren zu richten.
Wimmis, 11. März 2025
Amt für Wald und Naturgefahren Waldabteilung Alpen
Michel Brügger Abteilungsleiter


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