AMTLICHER ANZEIGER SAANEN, 23.04.2025

  23.04.2025 Amtlicher Anzeiger

Gemeinde Saanen

Kanalreinigung und Zustandserfassung in den Gebieten Saanen/Gruben/Schönried/Saanenmöser

ab sofort bis voraussichtlich Ende Dezember 2025

Die Abwasserkanäle der Gemeinde Saanen werden durch die Firmen Aeberhard AG, Gstaad und Rufener Kanalreinigung AG, Zweisimmen gereinigt und mittels Kanal-TV erfasst. Dabei kann es vorkommen, dass private Grundstücke mit Reinigungsfahrzeugen befahren oder zu Fuss betreten werden müssen, um an die Schächte zu gelangen. Dies geschieht nur in dringenden, notwendigen Fällen und mit grösstmöglicher Vorsicht und Rücksichtnahme.
Wir bitten die Betroffenen um Verständnis und Entgegenkommen.
Bauverwaltung Saanen
Abteilung Infrastrukturen


Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Planvorlage der Montreux-Berner Oberland-Bahn (MOB) betreffend die Fahrbahnerneuerung Schönried–Saanenmöser

Gesuchstellerin: MOB
Gegenstand: Das Projekt beinhaltet im Wesentlichen die Sanierung und Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur und der Fahrbahn, der Entwässerung- und Wasserableitungssystems sowie der Bankette zwischen Schönried und Saanenmöser.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 28. April 2025 bis 27. Mai 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:
– Gemeinde Saanen, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen
Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 bis 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Enteignungsbann: Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).
Bern, 23. April 2025
Bundesamt für Verkehr
3003 Bern und
Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination des Kantons Bern
3013 Bern


Projektänderung nach Art. 43 BewD 2022-100.001

eBau-Nr. 2022-8019
Baugesuchstellerin/Projektverfasserin:
von Grünigen Reubke Regula, Untere Riedstrasse 33, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Sanierung bestehender Stall mit Neubau Mistplatz, Jauchegrube sowie Verlegen bestehender Fahrspur (Zufahrtsweg zur Stall) (bewilligt am 9. Januar 2023)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Geringfügige Fassadenanpassungen, Dachsanierung mit Fotovoltaik-Anlage
Strasse/Ort: Haldisbärgliweg 15, 3780 Gstaad
Parzelle: 667
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Landwirtschaftliche Ökonomiebaute
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 23. April bis 23. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 23. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-053

eBau-Nr. 2024-15664
Baugesuchsteller:
Javier De La Rica, Lauenenstrasse 34, Postfach 370, 3780 Gstaad
Vertreter/Projektverfasser: Röthlisberger Interior Production AG, Dorfstrasse 45, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Abriss der bestehenden Garage, Errichtung eines Untergeschosses und Wiederaufbau der Garage an gleicher Stelle
Strasse/Ort: Birkenweg 1, 3780 Gstaad
Parzelle: 3691
Nutzungszone: Wohnzone W3b
Nutzungsart: Erweiterung Nebennutzfläche, Parkierung
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Ausnahme: Art. 80ff SG, Unterschreitung Strassenabstand

Einsprachefrist: vom 23. April bis 23. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 23. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-058

eBau-Nr. 2024-581
Baugesuchsteller:
Rieder Bau und Immobilien AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Vertreter: Max Rieder, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Projektverfasser: Rieder Bach Architektur AG, Bahnhofstrasse 5, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Erweiterung der Zufahrt mit zwei Fahrspuren, neuen Vorplätzen und Parkplätzen (Chalet Jllu, Parzelle 2934, und Chalet Lily, Parzelle 5307) und neue Hauswartkammer (Chalet Lily)
Strasse/Ort: Wispilenstrasse 72 und 102, 3780 Gstaad
Parzellen: 2934, 5307
Nutzungszone: Wohnzone W3a (Chalet Lily) – LWZ Übrige (Chalet Jllu)
Nutzungsart: Erweiterung Nebennutzfläche, Erschliessung, Parkierung
Ausnahme: Art. 24c RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 23. April bis 23. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 23. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-018

eBau-Nr. 2024-15643
Baugesuchsteller/Projektverfasser:
Gstaad Saanenland Tourismus, Michael Haldi, Promenade 41, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Anbau einer Kazuba-Trockentoilette an den bestehenden Unterstand
Strasse/Ort: alte Turbachstrasse 4, 3781 Turbach
Parzelle: 2131
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Touristische Baute
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Ausnahmen:
– Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
– Art. 25 ff. KWaG, Kleinbaute im Wald
– Art. 81 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 39 BauR
Saanen, Unterschreitung Strassenabstand
Einsprachefrist: vom 23. April bis 23. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 23. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Verkehrssperrung

Kantonsstrasse Nr. 142 Col du Pillon–Gstaad–Saanen Kleine Umfahrung Gstaad

Teilstrecke: Kleine Umfahrung Gstaad, Kreisel Sportzentrum bis Dubikreisel (Koord. 2 588 050 1 146 695/2 587 977 1 147 431)
Dauer: Dienstag, 29. April, 19.30 Uhr bis Mittwoch, 30. April 2025, 5.00 Uhr
Ausnahmen: Keine
Grund der Massnahme: Jährliche Tunnelreinigung mit Spezialgeräten und Unterhalt technischer Einrichtungen.
Verkehrsführung: Eine Umleitung wird signalisiert.
Rechtliche Hinweise: Gestützt auf Art. 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Art. 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), wird diese Kantonsstrasse für den Verkehr gesperrt.

Wir bitten die Bevölkerung um Verständnis für die unumgängliche Verkehrssperrung. 3770 Zweisimmen, 10. April 2025 Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I


Verkehrssperrung

Kantonsstrasse Nr. 11 Vanel–Saanen–Wimmis Nordumfahrung Saanen

Teilstrecke: Nordumfahrung Saanen, Abzweigung Oeystrasse–Amtshauskreisel (Koord. 2 585 851 1 148 733/2 586 310 1 148 872)
Dauer: Dienstag, 29. April, 18.00 Uhr bis Mittwoch, 30. April 2025, 5.00 Uhr
Ausnahmen: Keine
Grund der Massnahme: Jährliche Tunnelreinigung mit Spezialgeräten und Unterhalt technischer Einrichtungen.
Verkehrsführung: Eine Umleitung wird signalisiert.
Rechtliche Hinweise: Gestützt auf Art. 65 und 66 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Art. 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), wird diese Kantonsstrasse für den Verkehr gesperrt.

Wir bitten die Bevölkerung um Verständnis für die unumgängliche Verkehrssperrung. 3770 Zweisimmen, 10. April 2025 Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I


Projektänderung nach Art. 43 BewD 2022-159.002

eBau-Nr. 2022-18153

Baugesuchsteller: EFG Parzelle Nr. 2876/4229, G. Hauswirth Architekten AG, Lauenenstrasse 18, 3780 Gstaad

Projektverfasser: G. Hauswirth Architekten AG, Lauenenstrasse 18, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Abbruch mit Wiederaufbau von zwei Einfamilienhäusern mit Erweiterung des Untergeschosses und Sanierung der Einstellhalle (bewilligt am 16. Mai 2023)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Privater Gehweg entlang der Kantonsstrasse, sowie Fensteränderung im Obergeschoss Chalet A
Strasse/Ort: Gsteigstrasse 32, 3780 Gstaad
Parzelle: 2876
Nutzungszone: Wohnzone W3a
Nutzungsart: Umgebungsgestaltung mit Gehweg an Kantonsstrasse
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Ausnahme: Art. 80ff SG, Unterschreitung Strassenabstand
Einsprachefrist: vom 15. April bis 15. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 15. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD 2024-116.001

eBau-Nr. 2023-23134

Baugesuchstellerin: Kathrin Hauswirth, Löchlistrasse 17, 3778 Schönried
Projektverfasser: Gobeli Bau AG, Alex Gobeli, Gstaadstrasse 79, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Ausbau Erdgeschoss als Wohnung für abtretende Generation
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Geringfügige Anpassungen Nordfassade, Anpassung Wohnfläche DG und EG
Strasse/Ort: Löchlistrasse 17, 3778 Schönried
Parzelle: 270
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG)
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 15. April bis 15. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 15. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD 2021-159.002

eBau-Nr. 2021-9206
Baugesuchsteller/Projektverfasser:
Michael Zwygart, Dorfstrasse 120, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Abbruch und Ersatzneubau Zweifamilienchalet (bewilligt am 25. Juli 2022)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Interne Grundriss und Fassadenanpassungen nach Bauabnahme
Strasse/Ort: Dorfstrasse 120, 3792 Saanen
Parzelle: 2287
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Altrechtliche Wohnung gemäss Art. 11 Abs. 2 ZWG
Schutzobjekt: Erhaltenswert
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 15. April bis 15. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden. Saanen, 15. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD 2020-026.001

eBau-Nr. 2025-1397
Baugesuchsteller:
Konrad Ellenberger, Chalberhönistrasse 46, 3792 Saanen
Projektverfasser: Gobeli Bau AG, Alex Gobeli, Gstaadstrasse 79, 3792 Saanen
Bauvorhaben: Neubau Scheune mit Jauchegrube (bewilligt am 6. Juli 2020)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: geringfügige Fassadenanpassungen, Neubau Laufhof für Kälber
Strasse/Ort: Chalberhönistrasse 46, 3792 Saanen
Parzelle: 534
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Landwirtschaftliche Ökonomiebaute
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich üB
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 15. April bis 15. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 15. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Projektänderung nach Art. 43 BewD 2022-151.002

eBau-Nr. 2022-17607
Baugesuchsteller:
Pierre Robert Lazare Loeb-Picard, Cour Saint-Pierre 7, 1204 Genève
Vertreter und Projektverfasser: Chaletbau Matti Architektur AG, Rotlistrasse 1, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Um- und Ausbau des bestehenden Chalets (bewilligt am 18. Juni 2024)
Projektänderung umfasst im Wesentlichen: Umnutzung Skiraum und Fassadenanpassungen
Strasse/Ort: Bodenstrasse 99, 3783 Grund b. Gstaad
Parzelle: 4911
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG)
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Ausnahme: Art. 24c RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 15. April bis 15. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen können nur gegen die Inhalte der Projektänderung eingereicht werden und sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 18. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Baugesuch Nr. 2025-044

eBau-Nr. 2025-1607

Baugesuchsteller und Projektverfasser: Steiner-Stehlin AG, Hans-Peter Steiner, C.F.L.-Lohnerstrasse 19, 3645 Gwatt-Thun
Bauvorhaben: Ersatz der Heizung durch aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe
Strasse/Ort: Bellerivestrasse 38e, 3780 Gstaad
Parzelle: 5998
Nutzungszone: UeO Nr. 3 «Camping Bellerive»
Nutzungsart: Technische Installation
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Einsprachefrist: vom 15. April bis 15. Mai 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen. Saanen, 15. April 2025

Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung


Gemeinde Gsteig

Gerichtliches Verbot

Die Eigentümerin des Grundstücks Gsteig-Grundbuchblatt Nr. 1433 lässt hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das Befahren der Strasse mit Fahrzeugen aller Art durch Unberechtigte. Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Gsteig, 24. Februar 2025
Für die Eigentümer: sig. Christian Linder

Richterlich bewilligt: Thun, 17. März 2025 Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident sig. Sarbach

Zusatz: Die Eigentümerin des Grundstücks Gsteig-Grundbuchblatt Nr. 1433 erlässt das gerichtliche Verbot nur auf dem Teilstrassenstück Furestrasse–Schüdeli.

Hinweis: Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat inner 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung (Art. 260 Abs. 1 ZPO).


Ordentliche Gemeindeversammlung

Freitag, 23. Mai 2025, 20.15 Uhr, in der Mehrzweckhalle Gsteig

Traktanden:
1. Genehmigung der Jahresrechnung 2024

2. Abrechnung eines Verpflichtungskredits

3. Feuerwehrreglement
Genehmigung einer Revision

4. Überbauungsordnung «Aushubdeponie Saali Gsteig (Typ A)»
Genehmigung

5. Zonenplanänderung Gsteig
Genehmigung einer Umzonung einer Teilfläche der heutigen Gewerbezone Ga im Greteli Gsteig in die Gewerbezone G

6. Parkplatz Rohrstrasse
Infolge Kostenüberschreitung hat der Souverän nachträglich einen Verpflichtungskredit von Fr. 80’000.– zu genehmigen.

7. Zivilschutz – Fusion ZSO Niesen und ZSO Saanen plus zur ZSO BEO WEST
Genehmigung des Reglements «Aufgabenübertragung Zivilschutz»

8. Verschiedenes

Die Unterlagen zu den Traktanden 1, 3 und 7 liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf.
Detaillierte Informationen über die Traktanden und die Anträge des Gemeinderates können der Botschaft entnommen werden, welche ca. zwei Wochen vor der Versammlung allen Haushaltungen zugestellt wird.
Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann gemäss Art. 93ff des Gemeindegesetzes innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter Obersimmental-Saanen Gemeindebeschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde wegen Verletzung von Zuständigkeitsund Verfahrensvorschriften setzt eine Rüge an der Versammlung voraus.
Es werden alle stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Gsteig angemeldet sind, freundlich zu dieser Versammlung eingeladen.
Der Gemeinderat


Bau- und Ausnahmepublikation

eBau-Nr. 2025-4985

Baugesuchsteller: Manfred Gertsch, Kästanne 137, 3764 Weissenburg
Projektverfasser: Manfred Gertsch, Kästanne 137, 3764 Weissenburg
Bauvorhaben: Ausbau der bestehenden Alpzufahrt zur Sennhütte Hinderi Waligstrasse Nr. 6 mit Beton-Gittersteinen und Kofferung (bereits ausgeführt, nachträgliches Baugesuch)
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Standort: Feutersoey, Obers Stuedeli, Hinderi Waligstrasse, Parzelle Nr. 183
Baugebiet: Landwirtschaftszone
Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes
– Unterschreiten des Waldabstandes
Schutzgebiete/Schutzzonen/Schutzobjekte: Gewässerschutzbereich üB
Auflagestelle: Bauverwaltung Gsteig, Gemeindeverwaltung, Gsteigstrasse 9, 3785 Gsteig und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 23. Mai 2025
Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen. Profile werden keine aufgestellt (bereits ausgeführtes Bauvorhaben).
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen: M. Teuscher


Gemeinde Lauenen

Baupublikation

eBau-Nr. 2025-4888
Baugesuchsteller:
Einwohnergemeinde Lauenen, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen
Projektverfasser: FSW Kreatektur AG, Gsteigstrasse 18, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Um- und Ausbau sowie Sanierung des Ferienlagers Lauenen
Nutzungsart: Ferienlager
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Dach: bestehend
Standort: Lauenen, Kirchstrasse Nr. 21, Parzelle Nr. 472
Baugebiet: Wohn-/Gewerbezone WG3
Beanspruchte Ausnahmen: keine
Schutzgebiete/Schutzzonen/Schutzobjekte:
– Erhaltenswertes K-Objekt
– Baugruppe A (Ortsbildschutzperimeter)
– Gewässerschutzbereich Au
Auflagestelle: Bauverwaltung Lauenen, Gemeindeverwaltung, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle:Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 23. Mai 2025 Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen. Profile werden keine aufgestellt (Bauvorhaben im Innern des bestehenden Gebäudes). Einsprachen und Rechtsverwahrungen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen: M. Teuscher


Bau- und Ausnahmegesuch 2025-008.000

eBau 2025-5344
Baugesuchsteller:
Reichenbach-Beetschen Regina, Turbachstrasse 59, 3780 Gstaad
Projektverfasser: Ingenieurbüro Weissen, Hinterseestrasse 27, 3782 Lauenen b. Gstaad
Parzellen-Nr.: 751
Adresse/Standort: 3782 Lauenen, Soderseggweg/Brandsberg 35
Bauvorhaben: Erstellen einer Blocksteinmauer (ohne Hinterbeton) als Hangsicherung
Baugebiet: Landwirtschaftszone
Schutzzonen/Schutzobjekte:
– Moorlandschaft Nr. 19 Lauenensee
– Gewässerschutzbereich üB
Nutzungsart: Sömmerung
Ausnahme: Bauen ausserhalb Bauzone
Auflage- und Einsprachefrist: bis 15. Mai 2025
Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Lauenen, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsanpsrüche, die der Gemeinde Lauenen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Lauenen, 15. April 2025
Gemeindeverwaltung Lauenen


Bau- und Ausnahmegesuch 2025-006.000

eBau 2025-4768

Baugesuchsteller: Feldschützengesellschaft Lauenen, v.d. Toni Oehrli, Sonnige Lauenenstrasse 7, 3782 Lauenen b. Gstaad
Projektverfasser: Toni Oehrli, Sonnige Lauenenstrasse 7, 3782 Lauenen
Parzellen-Nr.: 1645
Adresse/Standort: Lauenen, Kirchstrasse 39
Bauvorhaben: Vordach verlängern
Baugebiet: Landwirtschaftszone
Schutzzone/Schutzobjekte: Gewässerschutzbereich Au
Nutzungsart: Schützenhaus
Ausnahme: Bauen ausserhalb Bauzone
Auflage- und Einsprachefrist: bis 15. Mai 2025
Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Lauenen, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsanpsrüche, die der Gemeinde Lauenen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 BauG: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Lauenen, 15. April 2025
Gemeindeverwaltung Lauenen


Kanton Bern

Mitteilung an die Waldbesitzenden

Waldschäden/Borkenkäfer
Diverse Sturmschäden können im Berner Oberland zu einer Vermehrung des Buchdruckers führen. Das Amt für Wald und Naturgefahren fordert deshalb alle Waldbesitzenden auf, die folgenden Massnahmen zu ergreifen (gestützt auf Art. 12 des kantonalen Waldgesetzes und Art 18 der kantonalen Waldverordnung):

Ausgangslage verbessern
– Bis zum Ausflug der Käfer im Frühling ist die Zeit zu nutzen, um das Angebot an Brutmaterial (liegende Fichten) zu reduzieren. Besonders wichtig ist das Aufrüsten vereinzelter neuer Streuschäden. Aufgerüstetes Nadelholz ist rechtzeitig aus dem Wald abzuführen oder zu entrinden.

Beobachtung der Wälder
– Um einer möglichen Massenvermehrung von Borkenkäfern vorzubeugen, sind die Waldbesitzenden verpflichtet, ihre Parzellen zu kontrollieren und Sturmschäden sowie neu auftretende Käferschäden dem Revierförster zu melden.

Beiträge
– Der Kanton kann im Schutzwald Beiträge für angeordnete Bekämpfungsmassnahmen ausrichten. Die Massnahmen müssen fach- und zeitgerecht erfolgen. Beitragsgesuche und weitere Fragen sind vorgängig an die zuständigen Revierförsterinnen, Revierförster oder die Waldabteilung Alpen zu richten.

Kontakt Revierförster: www.be.ch/foerstersuche oder

Wimmis im April 2025

Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern
Waldabteilung Alpen


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote