AMTLICHER ANZEIGER
05.08.2025 Amtlicher AnzeigerGemeinde Saanen
Öffentliche Auflage Reorganisation Weggenossenschaft Gändli Furen Grund
Der Vorstand der Weggenossenschaft Gändli Furen Grund legt im Einvernehmen mit der Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren und gestützt auf ...
Gemeinde Saanen
Öffentliche Auflage Reorganisation Weggenossenschaft Gändli Furen Grund
Der Vorstand der Weggenossenschaft Gändli Furen Grund legt im Einvernehmen mit der Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren und gestützt auf Art. 23 und Art. 30 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) und Art. 32 und Art. 51 der Verordnung vom 5. November 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) sowie auf den Beschluss der Hauptversammlung vom 29. November 2024 zur Reorganisation in der Zeit vom 11. August bis 9. September 2025 während 30 Tagen folgende Akten bei der Gemeindeverwaltung Saanen, 3792 Saanen, öffentlich auf.
Einsprachefähig:
1. Perimeterplan Weggenossenschaft Gändli Furen Grund vom 12. November 2024
2. Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 12. November 2024
3. Neuer Kostenverteiler gemäss Schätzungskommission vom Februar 2025
Zur Orientierung (ohne Einsprachemöglichkeit):
4. Statuten Entwurf
5. Unterhaltsreglement Entwurf
Die Weggenossenschaft Gändli Furen Grund beabsichtigt, an der auf die Auflage folgenden Hauptversammlung die Statuten und das Unterhaltsreglement zu beraten und zu beschliessen.
Während der Auflagefrist können die Akten zu den Bürozeiten eingesehen werden. Allfällige Einsprachen gegen das Einzugsgebiet, das Eigentümerund Flächenverzeichnis oder den Kostenverteiler nach Art. 31 VBWG sind innerhalb der Auflagefrist (Datum Poststempel) schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Saanen einzureichen.
Wer nicht Einsprache erhebt, hat dem Inhalt der Auflageakten zugestimmt.
Zur Einsprache befugt sind Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder andere dinglich berechtigte Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 33 Abs. 1 VBWG).
3783 Grund, 11. August 2025 Der Vorstand der Weggenossenschaft
Gändli Furen Grund
Baugesuch Nr. 2025-098 eBau-Nr. 2025-9645 Baugesuchsteller: Baugeret SA, p.A. Bruellan SA, Laurent Bonvin, Rue du Pas-de-l'Ours 6, 3963 Crans – VS
Projektverfasser: Von Allmen Architektur, Bruno von Allmen, Lauenenstrasse 75, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Einbau von zusätzlich 3 Dachfenstern auf dem Dachschild West.
Strasse/Ort: Dorfstrasse 66, 3792 Saanen
Parzelle: 2573
Nutzungszone: Dorfkernzone DK1
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Schutzgebiete: ISOS Saanen, Archäologisches Schutzgebiet, Ortsbildschutzgebiet
Einsprachefrist: vom 5. August bis 4. September 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Saanen, 29. Juli 2025 Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Baugesuch Nr. 2025-089 eBau-Nr. 2025-8501 Baugesuchsteller: Charles Turrettini, Sonnenstrasse 11, 3778 Schönried
Projektverfasser: G. Hauswirth Architekten AG, Lauenenstrasse 18, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Um-/Ausbau, Erneuerung Wärmeerzeuger, Umbau Untergeschoss
Strasse/Ort: Sonnenstrasse 11, Schönried
Parzelle: 4686
Nutzungszone: Wohnzone W3a
Nutzungsart: Erweiterung altrechtliche Wohnungen (gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ZWG)
Schutzbereich: Gewässerschutzbereich Au
Einsprachefrist: vom 5. August bis 4. September 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Saanen, 5. August 2025 Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Bau- und Ausnahmegesuch Nr. 2025-093
eBau-Nr. 2024-18534
Baugesuchsteller & Projektverfasser: Sedric Hefti, Bissedürriweg 2, 3780 Gstaad
Bauvorhaben: Neubau überdeckter Mistplatz, Güllegrube und Umbau Scheune
Strasse/Ort: Bissedürriweg 2a, 3780 Gstaad
Parzelle: 2118
Nutzungszone: Landwirtschaftszone
Nutzungsart: Landwirtschaftliche Ökonomiebaute
Ausnahme: Art. 24ff RPG, Baute ausserhalb der Bauzone
Einsprachefrist: vom 29. Juli bis 28. August 2025
Auflageort: Bauverwaltung Saanen
Gesuchsakten und Profile: Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie auf die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Einsprachefrist an die Bauverwaltung, 3792 Saanen, einzureichen.
Lastenausgleich: Begriff des Lastenausgleichs (Art. 30 BauG): Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Gemäss Art. 31 BauG sind Lastenausgleichsbegehren innerhalb der Einsprachefrist anzumelden.
Saanen, 22. Juli 2025
Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung
Gemeinde Lauenen
Inkraftsetzung
Reglement Aufgabenübertragung Zivilschutz
Gestützt auf Art. 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird die Inkraftsetzung des Reglements Aufgabenübertragung Zivilschutz der Einwohnergemeinde Lauenen bekannt gegeben, das an der Gemeindeversammlung vom 23. Mai 2025 beschlossen wurde.
Das Reglement ist vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern genehmigt worden und ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Das Reglement kann online unter www.lauenen.chheruntergeladenoderbeider Gemeindeverwaltung Lauenen bezogen werden.
Lauenen, 5. August 2025
Der Gemeinderat Lauenen
Hundetaxe 2025
Hiermit informieren wir die Einwohner der Gemeinde Lauenen, dass im August 2025 die Hundetaxe zur Zahlung fällig ist. Die Taxe wird für jeden Hund erhoben, welcher am 1. August 2025 mindestens sechs Monate alt ist. Gemäss Gebührentarif vom 1. Juni 2020 beträgt die jährliche Hundetaxe CHF 80.– pro Hund und wird neu im August 2025 direkt in Rechnung gestellt.
Bitte vergessen Sie nicht, Adressänderungen, Besitzerwechsel oder Ableben des Hundes in der Amicus Datenbank zu erheben.
Finanzverwaltung Lauenen
Bau- und Ausnahmepublikation
eBau-Nr. 2025-6807
Baugesuchsteller: Leonidas Goulandris, Bieribodenstrasse 9, 3782 Lauenen, v.d. Röthlisberger Interior Production AG, Dorfstrasse 45, 3792 Saanen
Projektverfasser: Röthlisberger Interior Production AG, Dorfstrasse 45, 3792 Saanen
Bauvorhaben:
− Chalet Kiku: Abbruch und erweiterter Neubau unter Beibehaltung des bestehenden Anbaus auf der Ostseite und der Garage auf der Nordseite − Renaturierung des «Stutzgräbli»
− Betrieb einer Wärmepumpe Wasser
Nutzungsart: Wohnung bestehend (Erweiterung ohne Nutzungsbeschränkung)
Masse und Bauart: siehe Planunterlagen
Dach: Satteldach, Photovoltaikanlage und Eternit anthrazit
Standort: Lauenen, Bieribodenstrasse Nr. 9, Parzelle Nr. 1517
Baugebiet: Ferienhauszone FZ «Bieribode» und Landwirtschaftszone
Beanspruchte Ausnahmen:
– Bauvorhaben ausserhalb des Baugebietes
– Eingriffe in die Ufervegetation
– Überdeckung eines Gewässers
– Unterschreiten des Gewässerabstandes
Schutzgebiete/Schutzonen/Schutzobjekte:
– Ufervegetation
– Gewässerschutzbereich Au
Auflagestelle: Bauverwaltung Lauenen, Gemeindeverwaltung, Lauenenstrasse 2, 3782 Lauenen und elektronisch unter www.portal.ebau.apps.be.ch
Einsprachestelle:Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen
Auflage- und Einsprachefrist: bis und mit 5. September 2025
Es wird auf die aufgelegten Gesuchsakten sowie die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche: Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind bei der Einsprachestelle schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Der Regierungsstatthalter von Obersimmental-Saanen: M. Teuscher