Eine Beschimpfung, die nach Auffassung des Gerichts gar nie stattfand, und ihre fatalen Folgen
16.04.2026 JustizEine Prügelei in einem Hotel im Saanenland hat für zwei Männer ungeahnt harte Konsequenzen: Das Regionalgericht Oberland in Thun verwies sie wegen Angriffs für fünf Jahre des Landes.
HANSUELI GAMMETER
Am Regionalgericht in Thun hat man sich ...
Eine Prügelei in einem Hotel im Saanenland hat für zwei Männer ungeahnt harte Konsequenzen: Das Regionalgericht Oberland in Thun verwies sie wegen Angriffs für fünf Jahre des Landes.
HANSUELI GAMMETER
Am Regionalgericht in Thun hat man sich daran gewöhnt, dass es bei den Dossiers aus dem Saanenland nicht selten um sehr viel Geld geht und dass diese so umfangreich sind, dass sie mit dem Anhänger nach Thun gebracht werden müssen.
Am Montag, 9. März, lag für einmal ein eher schmales Aktenbündel auf dem Tisch der Richterin. Die Staatsanwaltschaft hatte gestützt auf eine beim Polizeiposten Gstaad deponierte Strafanzeige wegen des folgenden Vorfalls Anklage erhoben: Zwei aus Deutschland stammende, in der Schweiz wohnhafte und hier arbeitende Brüder feierten ihr Wiedersehen bei einer Flasche Cognac an der Bar eines Hotels. Als ein Mitarbeiter des Restaurants vorbeikam, um die Frühstückstische für den folgenden Morgen vorzubereiten, schlug ihm einer der Brüder, jener mit dem Kapuzenpulli, die Schalen mit dem Kaffeerahm aus den Händen, es kam zu einer Prügelei und die beiden gingen zu Boden. Da eilte der andere seinem Bruder zu Hilfe und schlug ebenfalls zu.
Streit um den Auslöser der Prügelei
Nach Darstellung der Brüder war dies die Reaktion auf einen Angriff vonseiten des Hotelangestellten. Der Angriff habe darin bestanden, dass dieser zum Bruder mit der Kapuze gesagt habe, er sei schwul, und diese Aussage mit einer deftigen Bemerkung bekräftigt habe. Der Barkeeper, obwohl an der Auseinandersetzung nicht beteiligt, benachrichtigte die Polizei und sagte als Zeuge aus. Er betonte, sein Kollege sei mit den Schalen gekommen und sei ohne jeden Anlass, insbesondere ohne vorgängigen Wortwechsel, angegriffen worden.
Fazit dieser Prügelei: Einer der Brüder hatte eine Beule am Kopf. Der Hotelangestellte wurde von der Ambulanz abgeholt und die Ärzte stellten fest, dass dieser Prellungen am linken Knie, am rechten Daumen sowie am linken Ellenbogen erlitten hatte. Er musste eine Mittelhand-Daumenschiene tragen und war fünf Tage arbeitsunfähig. Die Anklage lautete auf Angriff, eventuell Tätlichkeiten.
Die entscheidende Frage: Angriff oder bloss Tätlichkeit
Eine der amtlichen Verteidigerinnen begann ihr Plädoyer sehr anschaulich mit der Feststellung: «Zwei gegen einen. Wir lernten auf dem Spielplatz: Dies ist nicht fair. Im Studium lernten wir: Dies ist ein Angriff nach Art. 134 StGB, der härter bestraft wird als eine einfache Körperverletzung.» Nach Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die höhere Bestrafung des Angriffs geht darauf zurück, dass er als Gefährdungsdelikt die öffentliche Sicherheit und das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter bedroht. Entscheidend ist die gefährliche Gruppendynamik. Nach der Praxis genügt es, wenn zwei Personen in der Rolle des Angreifers agieren.
Was die Videoaufnahmen zeigen
Die Beschuldigten stellten den Sachverhalt so dar, dass sie beide nicht gleichzeitig auf das Opfer eingeschlagen hätten. Der mit der Kapuze habe als Erster ausgeteilt und erst als dieser passiv am Boden gelegen habe, habe der andere eingegriffen. Im Verlauf der Verhandlung wurde die kurze Sequenz einer Überwachungskamera im Bereich des Hotelausgangs gezeigt. Hier war deutlich zu sehen, dass alle drei am Boden lagen und die beiden Brüder gleichzeitig auf das Opfer einschlugen. Man sah auch, wie einer der Brüder beim Verlassen des Hotels eine Lampe kaputt schlug.
Richterin sieht Tatbestand des Angriffs als erfüllt
Die Richterin hielt sich an die Anklageschrift als Grundlage des Verfahrens. Soweit diese bestimmte Fragen offenliess, nannte sie die Gründe, weshalb für sie die Voraussetzungen eines Angriffs erfüllt waren. Auf dem Video war klar zu erkennen, dass alle drei zu Boden gingen. Einer der Brüder schlug als erster zu, dann schlug der andere dreimal zu. Auch hätten die Brüder zunächst abgestritten, mit dem Schlagen angefangen zu haben. Diese Aussage hätten sie später korrigiert.
Bezeichnend sei auch die Aussage eines der Brüder gewesen, sie hätten den «Aggressor neutralisieren wollen». Demgegenüber sei beim Opfer nie der Eindruck aufgekommen, dieser wolle den Vorfall dramatisch darstellen, um möglichst viel Kapital herauszuholen. Ganz im Gegenteil. Dieser sagte nämlich auf die Frage, welche Forderungen er als Zivilkläger stelle: «Ich verdiene ganz gut, ich bin zufrieden mit den Reisekosten nach Thun.»
Ob die Beschimpfung seitens des Opfers stattgefunden habe, spiele lediglich eine untergeordnete Rolle. Sie gehe davon aus, dass diese gar nie stattgefunden habe. Die Täter und das Opfer hätten sich nicht gekannt und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich das Opfer zu einer solchen Behauptung hätte hinreissen lassen. Dass kein vorgängiger Wortwechsel stattgefunden habe, entspreche auch einer Zeugenaussage.
In rechtlicher Hinsicht genüge es, wenn einer der Angreifer sich erst später ins Geschehen einmische, wesentlich sei, dass es Phasen gebe, in denen beide auf das Opfer einwirkten. Da die Verletzungen des Opfers klarerweise als Körperverletzung zu qualifizieren seien, sei der Tatbestand des Angriffs erfüllt. Dieser Tatbestand gilt nach dem Katalog von Art. 66a StGB als obligatorischer Grund für eine Landesverweisung von mindestens fünf Jahren.
Das Urteil
Am Schluss der Verhandlung verkündete die Richterin das folgende Urteil: Beide Brüder werden verurteilt wegen Angriffs. Der eine erhält eine bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 110 Franken, total 8250 Franken, der andere eine bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 75 Franken, total 7500 Franken. Ausserdem haben sie eine Verbindungsbusse zu bezahlen, je eine solche von 1650 Franken und 1500 Franken. Beide Brüder werden für fünf Jahre des Landes verwiesen. Dass die Geldbeträge variieren, ist darauf zurückzuführen, dass die beiden unterschiedliche Einkommen haben.

