Es gibt eine Unterscheidung bei den E-Bikes – unabhängig ob E-MTB oder E-Velo

  14.04.2022 Internes

Beat Würsten zitiert in seinem Leserbrief «E-Mountainbikes auf Wanderwegen erlaubt» (AvS vom 12. April 2022) aus der eidgenössischen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 18). Demnach sei das Befahren von bernischen Wanderwegen für alle E-Mountainbikes verboten, schlussfolgert er. Das ist jedoch nicht ganz korrekt. In jener Verordnung werden die E-Bikes nämlich nach zwei Klassen unterschieden.

Zwei Klassen
• E-Mountainbikes mit einer Tretunterstützung bis 25km/h und maximal 500 Watt Leistung gelten als Leichtmotorfahrräder und sind gesetzlich dem Fahrrad gleichgestellt; sie müssen sich an die Verkehrsregeln für Fahrräder halten, und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Sie dürfen auf Wanderwegen fahren, wenn kein allgemeines Fahrverbot gilt. Sie dürfen zum Beispiel auch die Gstaader Promenade befahren, natürlich mit einem dem Personenaufkommen angepassten Tempo.
• E-Mountainbikes mit einer Tretunterstützung bis 45km/h und einer Leistung bis 1000 Watt gelten hingegen als Motorfahrräder und müssen die Fahrverbote für diese einhalten beziehungsweise den Motor abschalten. Sie brauchen eine gelbe Nummer, unterliegen der Helmpflicht und müssen sich an die Verkehrsregeln für Motorfahrräder halten. Sie dürfen die (Berg-)Wanderwege nicht befahren oder müssen beispielsweise in der Gstaader Promenade den Motor abstellen, wenn sie diese passieren wollen.
Diese Unterscheidung ist unabhängig davon, ob es sich um ein E-Bike oder ein E-Mountainbike handelt. Für alle E-Bikes – unabhängig von der Motorisierungsklasse – gilt seit 1. April ein Tagfahrlichtobligatorium (AvS hat berichtet).

REDAKTION «ANZEIGER VON SAANEN»


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