Protokoll der ausserordentlichen Gemeindeversammlung

  18.09.2018 Saanen

Freitag, 14. September 2018, 20 Uhr, Hotel Landhaus, Saanen Vorsitz: Louis Lanz, Präsident der Gemeindeversammlung
Protokoll: Armando Chissalé, Verwaltungsdirektor
Stimmenzähler: Damian Stähli und Mario Cairoli
Anwesende Stimmberechtigte: 93 oder 2,21 % (42 = 1 %)

Der Vorsitzende der Gemeindeversammlung, Louis Lanz, begrüsst die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und eröffnet die ordentliche Gemeindeversammlung.

Geschäfte

1. Anpassung des Baureglements: Genehmigung
Anpassung des Baureglements an die neuen Begriffe und Messweisen im
Bauwesen (BMBV)

2. Vorfinanzierung von Tourismusanlagen: Einführung einer Spezialfinanzierung
Genehmigung Reglement und Einlage von maximal Fr. 10 000 000.–

3. Schulanlage Rütti, Gstaad: Erneuerung, Planungskredit
Genehmigung Planungskredit für Erneuerung und Erweiterung der Schulanlage

4. Verschiedenes
Die Geschäftsprüfungskommission hat die Geschäfte geprüft und ist in ihrem Bericht vom 23. August 2018 zum Schluss gelangt, dass sämtliche Traktanden ohne Vorbehalte der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden können. Die im Anzeiger von Saanen veröffentlichte Traktandenliste und die Erläuterungen sind Bestandteile des Protokolls. Dieses kann in der Verwaltungsdirektion jederzeit eingesehen werden.

Verhandlungen

1. Anpassung des Baureglements: Genehmigung
Anpassung des Baureglements an die neuen Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)

Auslöser: Der Kanton Bern setzte am 1. August 2012 die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) in Kraft. Diese verpflichtet alle bernischen Gemeinden, ihre Baureglemente zu überprüfen und auf die neu einheitlich zu verwendenden Begriffe und Definitionen der BMBV anzupassen. Die Anpassung muss rechtzeitig erfolgen. Die neuen Vorschriften müssen spätestens Ende 2020 in Kraft treten können. Nach Ablauf dieser Frist könnten andernfalls keine Baubewilligungen mehr für Neubauten und nur unter erschwerten Voraussetzungen Baubewilligungen für Umbauten erteilt werden.

Ziel
Das Ziel der Baureglementsrevision besteht darin, die gesetzliche Pflicht umzusetzen, und zwar so, dass inhaltlich das geltende Baureglement ohne Änderungen weitergeführt werden kann. Dieses Ziel kann mit der vorliegenden Revision erreicht werden. Es müssen jedoch verschiedene Anpassungen vorgenommen werden.

Vorgehen und Planerlassverfahren
Der Gemeinderat setzte zur Erarbeitung des Baureglements eine Arbeitsgruppe ein, die aus Vertretern des Gemeinderats, der Bau- und Planungskommission, der Gemeindeverwaltung und lokaler Architekten und Planern zusammengesetzt war sowie von externen Experten begleitet wurde. Diese Arbeitsgruppe hat das revidierte Baureglement erarbeitet und einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. In diesem Rahmen wurde am 26. Mai 2015 eine öffentliche Veranstaltung durchgeführt und die Vorlage vom 28. April bis 27. Juni 2015 öffentlich zugänglich gemacht. Im Rahmen der Mitwirkung wurde das damals vorgesehene Verbot von freistehenden Sonnenkollektoren, Wärmepumpen und Parabolspiegeln kritisiert. Nach der durchgeführten öffentlichen Mitwirkung wurde die Vorlage dem Kanton zur Vorprüfung eingereicht.

Dem Anliegen der Mitwirkenden ist mit der nun zu beschliessenden Fassung des angepassten Baureglements Rechnung getragen worden. Freistehende Sonnenkollektoren, Wärmepumpen und Parabolspiegel sind zugelassen, wenn sie sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einordnen und zu keinen Störungen der Nachbarschaft führen.

Die Vorlage wurde durch die Arbeitsgruppe im Weiteren auch gestützt auf die Ergebnisse der kantonalen Vorprüfung angepasst. Dabei wurden die Genehmigungsvorbehalte berücksichtigt und es wurde darauf geachtet, dass die Anpassungen möglichst zu keinen inhaltlichen Änderungen führen. Solche werden in einer allenfalls späteren Teilrevision der Ortsplanung angegangen. Das an die BMBV angepasste Baureglement lag vom 8. Mai bis und mit 8. Juni 2018 öffentlich auf. Während dieser Zeit konnte Einsprache eingereicht werden. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Hauptanpassungen
Das Baureglement wurde wie folgt formal neu gestaltet:
– nicht mehr bloss ein Artikel pro Seite
– baupolizeiliche Masse in Tabellenform dargestellt
– Anpassung der Aufzählungen an die für Reglemente übliche Form (Absätze und Buchstaben, Fussnoten fortlaufend nummerieren)
Die BMBV lässt die bisherige Gebäudehöhe nicht mehr zu. Diese wurde ersetzt durch die Gesamthöhe. Wegen den gegenüber bisher unterschiedlichen oberen und unteren Referenzpunkten musste das Mass um 30 cm erhöht werden (Ausgleich des geänderten oberen Referenzpunktes) und ein Hangzuschlag (Ausgleich des bisherigen unteren Referenzpunkts nach der H-Punkt-Regel gegenüber dem massgebenden Terrain nach BMBV) eingeführt werden.

Die bisherigen Überbauungsprozente mussten aufgrund der BMBV durch die Überbauungsziffer (ÜZ) ersetzt werden. Weil auch An- und Nebenbauten (neu: Kleinbauten) sowie teilweise unterirdische Bauten an die ÜZ anzurechnen sind, musste in den Zonen, in denen bisher Überbauungsprozente festgelegt waren, eine sehr hohe, allgemeine ÜZ und eine ÜZ für die Hauptbauten festgelegt werden. Damit konnte erreicht werden, dass das zulässige Nutzungsmass wie bisher beibehalten werden kann. Den erhöhten Anforderungen an die Wärmedämmung, z.B. wurde mit einem Zuschlag von 0,5 Überbauungsprozenten Rechnung getragen (nach alter Berechnung) bzw. ist neu in der ÜZ berücksichtigt.

Die weiteren Anpassungen betreffen vor allem Begrifflichkeiten (z.B. Kniestockhöhe statt Kniewandhöhe, Kleinbauten statt Nebenbauten, massgebendes statt gewachsenes Terrain). Aus der Anpassung des Baureglements an die BMBV sind keine weiteren Planungsfolgekosten zu erwarten.
Antrag: Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Genehmigung zum an die Bestimmungen der BMBV angepassten Baureglement.
Beschluss; Die Stimmberechtigten genehmigen diskussionslos und einstimmig das an die Bestimmungen der BMBV angepasste Baureglement.

2. Vorfinanzierung von Tourismusanlagen: Einführung einer Spezialfinanzierung
Genehmigung Reglement und Einlage von maximal Fr. 10 000 000.–

Immer wieder gelangen Gesuche zur Mitfinanzierung von touristischen Infrastrukturanlagen an die Einwohnergemeinde Saanen. Zur Sicherstellung der finanziellen Folgekosten solcher Investitionsbeiträge soll ein Vorfinanzierungsinstrument eingeführt werden.

Seit der Einführung des neuen Rechnungslegungsmodells (HRM2) dürfen Gemeinden für getätigte Investitionen nebst den ordentlichen Abschreibungen nach Anlagedauer keine zusätzlichen Abschreibungen mehr vornehmen. Mit solchen zusätzlichen Abschreibungen konnten unter den alten Vorschriften kommende Rechnungsjahre entlastet werden (Wegfall der Abschreibungen). Damit dies unter den neuen Vorschriften teilweise auch weiterhin möglich ist, muss gemäss kantonaler Gesetzgebung eine reglementarische Grundlage geschaffen werden. Dieses Reglement wurde durch die Finanzkommission vorberaten und vom Gemeinderat z.H. der Gemeindeversammlung wie folgt verabschiedet.

Zweck
Art. 1 1 Unter der Bezeichnung «Vorfinanzierung von Tourismusanlagen» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinn von Art. 86, Art. 87 und Art. 88a der Gemeindeverordnung (GV).
2 Diese Spezialfinanzierung bezweckt die Bereitstellung von Mitteln für die Finanzierung von Investitionsbeiträgen an Tourismusanlagen.

Betroffene Investitionsbeiträge
Art. 2 Unter die Bestimmungen dieses Reglementes fallen Investitionsbeiträge an Tourismusanlagen ab Fr. 3 000 000.–.

Einlagen in die Spezialfinanzierung
Art. 3 1 Die Einlage richtet sich nach den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes der Einwohnergemeinde Saanen.
2 Der Gemeinderat beschliesst diese Einlage anlässlich des Rechnungsabschlusses mittels Nachkredit als gebundene Ausgabe.
3 Der Bestand der Spezialfinanzierung beträgt maximal Fr. 10 000 000.–

Entnahmen aus der Spezialfinanzierung
Art. 4 1 Entnahmen aus der Spezialfinanzierung erfolgen erstmals für Investitionsbeiträge an Tourismusanlagen gemäss Art. 2, welche nach Inkrafttreten dieses Reglementes beschlossen wurden.
² Entnahmen aus der Spezialfinanzierung erfolgen im Umfang der jährlichen Abschreibung von geleisteten Investitionsbeiträgen gemäss Art. 2, soweit der Bestand der Spezialfinanzierung dafür ausreicht.

Verzinsung
Art. 5 Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

Inkrafttreten
Art. 6 Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. Januar 2018 in Kraft.

Die geplante Einlage von maximal Fr. 10 000 000.– erlaubt es der Einwohnergemeinde Saanen, die kommenden Rechnungsjahre von den aus getätigten Investitionsbeiträgen entstehenden Abschreibungen zu entlasten und kommenden Generationen somit (wie früher) grösseren Spielraum für die Bewilligung von neuen Investitionen zu gewähren. Mit dem rückwirkend per 1. Januar 2018 gültigen Reglement soll zudem ermöglicht werden, dass bereits im Rechnungsjahr 2018 eine erste Einlage in diese Spezialfinanzierung getätigt werden kann.

Die Erfolgsrechnung wird durch die Einführung dieser Spezialfinanzierung mit maximal Fr. 10 000 000.– belastet. Es ist vorgesehen, eine erste Einlage bereits im Rechnungsjahr 2018 vorzunehmen und dafür einen Teil aus dem im 2018 realisierten Buchgewinn aus dem Liegenschaftsabtausch im Zusammenhang mit dem Neubau des Feuerwehrmagazines Gstaad zu verwenden.
Antrag: Der Gemeinderat beantragt den Stimmberechtigten wie folgt:
1. Genehmigung des Reglementes für die Einführung einer Spezialfinanzierung zur Vorfinanzierung von Tourismusanlagen.
2. Bewilligung einer maximalen Einlage in diese Spezialfinanzierung von Fr. 10 000 000.–.
Beschluss: Nach kurzer Diskussion genehmigen die Stimmberechtigten das Reglement für die Einführung einer Spezialfinanzierung zur Vorfinanzierung von Tourismusanlagen und bewilligen eine maximale Einlage in diese Spezialfinanzierung von Fr. 10 Mio. mit grossem Mehr gegen eine Neinstimme.

3. Schulanlage Rütti, Gstaad: Erneuerung, Planungskredit
Genehmigung Planungskredit für Erneuerung und Erweiterung der Schulanlage

Hoher Sanierungsbedarf an den bestehenden Gebäuden der Schulanlage Rütti sowie wachsende Raumbedürfnisse haben die verantwortlichen Stellen der Gemeinde dazu veranlasst, folgende Entscheidungsgrundlagen zu schaffen:

1. Sanierungsbedarf
Ein Gebäudecheck für die Schulanlage Rütti aus dem Jahr 2011 weist für die bestehenden Gebäude und Gebäudeteile (exkl. HPS) einen Sanierungsbedarf von Fr. 2 682 300.00 (Grobkostenschätzung) auf.

Erste Planungen im Jahr 2014 für die Sanierung des sogenannten «Neubaus» haben ergeben, dass die effektiven Kosten deutlich höher sein würden. Die Grobkostenschätzungen des Gebäudechecks sind als unterste Kostengrenze zu betrachten.

2. Raumprogramm
Um den heutigen und zukünftigen Anforderungen an den Schulraum gerecht zu werden, wurde ein Raumprogramm erarbeitet, welchem unter anderen folgende Überlegungen zugrunde liegen:
• Das heutige Bildungsangebot mit Zentrumscharakter wird fortgeführt: Basisstufe, Mittelstufe, Integration und besondere Massnahmen IBEM, Klasse für besondere Förderung KbF, heilpädagogische Schule HPS, Tagesschule, Schulsozialarbeit (z.T. gemeindeübergreifend).
• Die bereits verordneten und künftigen Veränderungen der pädagogischen und organisatorischen Rahmenbedingungen müssen umgesetzt werden können.
• Die Schülerzahlen variieren von Jahr zu Jahr, steigen allgemein aber leicht an; gegenüber heute wird mit einer zusätzlichen Klasse (Basisstufe) gerechnet.
• Der Lehrplan 21 bringt höhere Lektionenzahlen und damit höhere Auslastung der Zimmer.
• Der Fremdsprachenunterricht ab dem 3. Schuljahr bedingt besonders bei Mischklassen zusätzlichen Raum für jahrgangsgetrennten Gruppenunterricht.
• Durch den Integrationsauftrag bei gleichzeitig grösseren Regelklassen nimmt der Bedarf an Spezialunterricht zu (Logopädie, Psychomotorik, integrative Förderung und Deutsch als Zweitsprache). Diese individuelle Förderung findet regelmässig parallel zur Regelklasse in Gruppenräumen statt.
• Zeitgemässe Unterrichtsformen (z.B. Gruppenunterricht, Lernateliers, Projekt- und Werkstattunterricht, selbst organisiertes und kooperatives Lernen) erfordern mehr Raum als der herkömmliche Frontalunterricht (ein Gruppenraum pro zwei Klassenzimmer).
• Autonom funktionierende Spezialräume sind unerlässlich (z.B. Musikzimmer, Biblio-/Mediathek, Gestalten, Material, Maschinen).
• Die zeitgemässe Teamführung durch die Schulleitenden (Volksschule, Tagesschule, IBEM), die erhöhte Präsenz der Lehrpersonen, zeitgemässe Zusammenarbeitsformen und zunehmende Elternkontakte im Schulhaus erfordern Arbeitsplätze, Büros und Besprechungszimmer.
• Die Tagesschulangebote werden zunehmend genutzt (essen, spielen, bewegen, zurückziehen, ruhen): Es braucht erweiterte räumliche Voraussetzungen für Kinder und Betreuende.
• Bedarf an Büro-/Besprechungsraum hat auch die Schulsozialarbeit (zurzeit noch in der Pilotphase).
• Die enge Kooperation mit der heilpädagogischen Schule verlangt Rollstuhlgängigkeit im ganzen Haus: Vorhandene Treppenlifte eignen sich nur bedingt.
• Der Belegungsplan der Turnhalle ist ausgereizt und die Norm des Bundesamts für Sport wesentlich unterschritten. Für (Gesamt-)Schulanlässe fehlt ein Mehrzweckraum (Aula inkl. Bühne).
• Die Aussenraumgestaltung hat veränderten Bedürfnissen Rechnung zu tragen (v.a. Sport und Spiel, aber auch Parkierung).
Das künftige Raumprogramm weist folgenden Bedarf an zusätzlicher Nutzfläche aus (siehe Tabelle 1).

3. Machbarkeitsstudie
Mittels Machbarkeitsstudie vom Juni 2017 ist nachgewiesen, dass diese Bedürfnisse auf dem Areal grundsätzlich abgedeckt werden können. Der Altbau aus den 1920er-Jahren würde dabei erhalten werden. Anstelle der Bauten aus den 1970er-Jahren («Neubau» und Turnhalle) entstünde ein Neubau. Die Studie hat Optimierungspotenzial aufgezeigt. Das Soll-Raumprogramm konnte so nach unten angepasst werden.

Bestandteil der Machbarkeitsstudie ist auch eine Grobkostenschätzung. Diese geht von Baukosten von rund Fr. 25,6 Mio. aus: Kostengenauigkeit +/– 25 %.

4. Projektwettbewerb
Der Gemeinderat erachtet es als zielführend, für ein Projekt dieser Dimension einen Projektwettbewerb nach SIA-Norm 142 durchzuführen. Ergänzend sollen bei Bedarf nach der eigentlichen Jurierung ein oder mehrere Projekte in einem Bereinigungsverfahren überarbeitet werden können.

Für die Durchführung des Projektwettbewerbs sowie die ersten Planungsphasen wird mit folgenden Kosten gerechnet (siehe Tabelle 2).

Für erste Vorbereitungsarbeiten hat der Gemeinderat bereits einen Planungskredit von Fr. 28 000.– genehmigt.
Antrag: Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Genehmigung der Erhöhung des Planungskredits von Fr. 28 000.– um Fr. 1 692 000.– auf neu Fr. 1 720 000.– für die Erneuerung der Schulanlage Rütti, Gstaad.
Diskussion: Martin Hefti stellt und begründet im Namen der SP folgenden
Rückweisungsantrag: Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung eine Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen des Schulhausneubaus in der Rütti gegenüber dem Ebnit aufzuzeigen. Dabei sollen mögliche Modelle für die Entwicklung der Schulklassen von Saanen bis in das Jahr 2040 aufgezeigt werden. Berechnet mit gleichbleibenden und sinkenden Schülerzahlen bis 20 % (in den letzten 20 Jahren sind die Schülerzahlen um 40 % gesunken).
Beschluss: Der Souverän lehnt den Rückweisungsantrag der SP mit grossem Mehr gegen zwei befürwortende Stimmen ab.
Schlussabstimmung: Der Souverän genehmigt nach ausgiebiger Diskussion die Erhöhung des Planungskredits von Fr. 28 000.– um Fr. 1 692 000.– auf neu Fr. 1 720 000.– für die Erneuerung der Schulanlage Rütti, Gstaad, einstimmig.

4. Verschiedenes
Die Gemeindeversammlung kann Anträge, die einen nicht angekündigten Gegenstand betreffen und in ihre Kompetenz (Zuständigkeit der Gemeindeversammlung) fallen, beraten und erheblich oder unerheblich erklären. Erheblich erklärte Anträge sind vom Gemeinderat einer späteren Versammlung zum definitiven Entscheid vorzulegen (Art. 63 AWR).
Es erfolgen keine Wortmeldungen!
Das abgelesene Beschlussprotokoll wird einstimmig genehmigt.

Schluss der Versammlung: 21.05 Uhr. Gemeindeversammlung von Saanen Der Präsident: Louis Lanz Der Verwaltungsdirektor: A. Chissalé

 


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