Bewilligungspflicht für private Sicherheitsdienste

  26.11.2019 Kanton

Private Sicherheitsdienste brauchen ab dem 1. Januar 2020 eine Bewilligung des Kantons. Auf diesen Zeitpunkt tritt das entsprechende Gesetz in Kraft, zu dem der Regierungsrat nun die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen hat. Die Unternehmen haben zwei Jahre Zeit, sich an die neuen Vorgaben anzupassen.

Das Gesetz über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch Private wurde vom Grossen Rat in der Sommersession 2018 beschlossen. Es wurde bewusst ein eigenständiges Gesetz geschaffen und die Regelungen nicht im Polizeigesetz verankert. Kernstück ist eine Bewilligungspflicht für private Sicherheitsdienste. Die Bewilligungen erteilt die Kantonspolizei. Das Gesetz definiert verschiedene Anforderungen und Pflichten an die privaten Sicherheitsdienste und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Beispielsweise im Bereich Aus- und Weiterbildung. Überprüft werden auch allfällige Strafregistereinträge, die einer ordnungsgemässen Tätigkeit entgegenstehen. Für das Sicherheitspersonal von Gastgewerbetrieben, wie beispielsweise Türsteherinnen und Türsteher, gelten neu vergleichbare gesetzliche Anforderungen. Die Gastgewerbegesetzgebung wurde entsprechend angepasst.

Das neue Gesetz sieht eine Übergangsfrist für die privaten Sicherheitsdienste und die Gastgewerbetriebe vor, um sich an das neue Recht anzupassen. Die Übergangsfrist endet für Gastgewerbebetriebe Ende April 2021 und für private Sicherheitsdienste Ende 2021. Anschliessend müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sein.

Bereits bis Ende Juni 2020 müssen alle Unternehmen, die Sicherheitsdienstleistungen im Kanton Bern erbringen, der Kantonspolizei den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken erbringen.

PD


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