Spitalversorgungsgesetz: Der Regierungsrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren

  06.12.2019 Kanton

Mit einer Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes sollen die Spitäler verpflichtet werden, dem Kanton die Löhne ihrer Chefärztinnen und Chefärzte zu melden sowie Frauen eine vertrauliche Geburt zu ermöglichen. Vorgesehen ist auch eine neue Rechtsgrundlage, damit der Kanton bei den Psychiatriekliniken weiterhin auf Baurechtszinse verzichten und reduzierte Mieten anbieten kann. Der Regierungsrat hat die Vorlage bis am 14. Februar 2020 in die Vernehmlassung geschickt.

Mit der Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes setzt der Regierungsrat drei vom Grossen Rat erteilte Aufträge um. Die Motion «Schluss mit überhöhten Chefarztlöhnen» verlangt, dass die Spitäler dem Kanton die Löhne ihrer Chefärztinnen und Chefärzte melden müssen, um diesbezüglich mehr Transparenz zu schaffen.

Die Motion «Vertrauliche Geburt als lebensrettende Ergänzung zum Babyfenster» will die Listenspitäler verpflichten, Frauen eine vertrauliche Geburt zu ermöglichen. Pro Geburt soll der Kanton eine Pauschale für den Mehraufwand ausrichten. Bei einer vertraulichen Geburt stellt das Listenspital durch besondere Massnahmen sicher, dass das soziale Umfeld der Frau keine Kenntnis davon erhält.

Schliesslich verlangt ein Grossratsbeschluss eine neue Rechtsgrundlage, damit der Kanton bei den Psychiatriekliniken weiterhin auf Baurechtszinse verzichten und reduzierte Mietzinse gewähren kann. Die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD), das Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) und die Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland – Berner Jura (SPJBB) wurden auf den 1. Januar 2017 in Aktiengesellschaften umgewandelt. Wegen der finanziellen Tragbarkeit wurde der Kapitalisierungsbedarf so berechnet, dass der Kanton Bern auf Baurechtszinse verzichtet und ermässigte Mietzinse verlangt. Der Grosse Rat stimmte diesem Einnahmenverzicht für die ersten fünf Jahre zu und beauftragte den Regierungsrat, eine neue unbefristete Rechtsgrundlage dafür auszuarbeiten, die nun vorliegt.

PD


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