Baustellen dürfen weiterhin betrieben werden

  20.03.2020 Coronavirus

Die aktuelle Coronasituation stellt auch die Baubranche vor grosse Herausforderungen. Auf Baustellen werden weitreichende Schutzmassnahmen umgesetzt, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und die Verbreitung des Virus einzudämmen. Noch darf weitergearbeitet werden.

KEREM S. MAURER
Im Zentrum der Schutzmassnahmen stehen Hygienemassnahmen und organisatorische Anpassungen, abgestimmt auf die Situation vor Ort, schreibt der Schweizerische Baumeisterverband SBV in einer Medienmitteilung. Gemäss Kommunikation des Bundesrates sei es sinnvoll, den Betrieb dort aufrechtzuerhalten, wo dies möglich sei. Der Bundesrat meldet aktuell (am 19. März): «Baustellen gelten als nicht öffentlich zugänglich und dürfen weiter betrieben werden.» Dies ist die eine Seite. Auf der anderen Seite geht es um notwendige Baumaterialien. Können diese noch geliefert werden?

Bis jetzt kaum Engpässe
Jonas Wanzenried, Präsident des Gewerbevereins Saanenland, sagt: «Die meisten Materialien können gut geliefert werden.» Insbesondere wenn es sich beispielsweise um Kies aus der Region oder Zement aus inländischer Produktion handle. Ebenso keine Lieferengpässe erwarte er bei Backsteinen oder Kanalisationsmaterial. Wohingegen Holzlieferungen aus Österreich oder Keramikplatten aus Italien aktuell längere Lieferzeiten aufweisen könnten. Doch gerade hinsichtlich Holz- und Keramikprodukten gebe es mittlerweile «eine erstaunlich grosse Auswahl an Schweizer Produkten», auf die man aktuell «mit etwas Flexibilität» ausweichen könne, wie er augenzwinkernd zu verstehen gibt. Insgesamt seien die Lager «gut gefüllt und die Lieferanten aktuell positiv.»

Aufträge nehmen zu, Saisonniers kommen
Die Saisonniers, von denen es im Baugewerbe nach wie vor sehr viele gibt, könnten gegenwärtig einreisen, weiss Wanzenried und hält fest: «Sie müssen an der Grenze ihren Arbeitsvertrag in Papierform vorweisen.» Es gelte allerdings zu beachten, dass es sich bei Saisonstellen um befristete Arbeitsverträge handle. Diese Vertragsform sei vom Anspruch auf Kurzarbeit ausgeschlossen. Allgemein nehmen die Bauaufträge saisonbedingt zu, auch wenn es aufgrund der aktuellen Coronasituation zu gewissen Verschiebungen kommen könne. Während auf Baustellen draussen noch gearbeitet werden darf, drängt sich die Frage auf, wie es mit Arbeiten in privaten Haushalten aussieht, bei Umbauarbeiten oder Leitungsbrüchen und dergleichen. Dazu erklärt Wanzenried, die Baubranche setze die verordneten Vorsichts-, Abstands- und Hygienemassnahmen um und betont: «Es ist bis dato gut möglich, Reparaturen oder Umbauarbeiten durchführen zu lassen.»

Im Fall von Kurzarbeit
Jeder Betrieb, der bedingt durch die Coronakrise vom Bund finanzielle Unterstützung braucht, kann die vom Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) aktualisierten Formulare ausfüllen. Die detaillierten Rahmenbedingungen können den entsprechenden Wegleitungen entnommen werden. Wanzenried weist darauf hin, dass bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterschieden werden muss, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung von Städten (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen sei. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere die Nennung von wirtschaftlichen Gründen sorgfältig dargelegt werden müsse. «Wir empfehlen den Unternehmen, sich in diesem Falle ausreichend zu dokumentieren.» Der Bund hat darüber hinaus unbürokratische Soforthilfe in sogenannten Härtefällen angekündigt. Diese Soforthilfe sei grundsätzlich branchenunabhängig aktivierbar, weiss Wanzenried und stellt fest, dass sich auch in Branchen, die aktuell noch weiterarbeiten dürfen, kurz- oder mittelfristige Verschiebungen von Auftragsvolumen einstellen könnten.


PRÄZISIERTE MASSNAHMEN DES BUNDES VOM 19. MÄRZ

Geschlossen werden müssen: Blumenläden, Fahrschulen, Hundesalons (Hundehütedienste, die das Abholen von Hunden an Treffpunkten, aber nicht in Geschäftsräumen beinhalten, sind noch erlaubt), Kirchen, Synagogen, Moscheen (Zusammenkünfte sind nicht erlaubt, Ausnahme bilden Beerdigungen im engen Familienkreis), Schlachtviemärkte, Viehmärkte und Schafannahmen dürfen nicht stattfinden.
Offen bleiben dürfen: soziale Einrichtungen wie Angebote für behinderte Menschen, Anlaufstellen für Obdachlose oder Menschen mit Suchtproblemen und Invalideneinrichtungen (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten), Waschsalons, Verkaufsläden von Telekommunikationsanbietern, Online-Handel, wobei bei Warenübergaben keine Geschäftsräume betreten werden dürfen, einzelne Lebensmittelmarktstände, Kinderspielplätze, wobei Gruppen von mehr als fünf Kindern in Parks oder anderen Orten vermieden werden sollten. Noch wichtiger: Eltern und andere Erwachsene dürfen sich nicht in Gruppen treffen, während ihre Kinder spielen.


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