Neue Vorschriften zum Lagern und Ausbringen von Gülle – was es zu beachten gilt

  27.08.2021 Landwirtschaft

Das in der Luftreinhalteverordnung festgehaltene Obligatorium für emissionsarme Ausbringung von Gülle auf Hangflächen mit weniger als 18% Neigung und das Abdecken von Güllelagern gilt auch für Milchproduktionsbetriebe. Die Umsetzung der Verordnung wird kantonal unterschiedlich umgesetzt, wodurch es schwierig ist den Überblick zu behalten. Trotzdem gilt es, sich gemeinsam mit den kantonalen Organisationen rechtzeitig und gut vorzubereiten. Gerade bei Umsetzungsschwierigkeiten ist es zentral, dass getroffene Massnahmen dokumentiert und mit den Behörden abgesprochen werden. So werden zum Beispiel Fristverlängerungen möglich.

Die angepasste Luftreinhalteverordnung LRV mit den entscheidenden Art. 551 und Art. 552, tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und wird durch die Kantone umgesetzt. Milchbetriebe müssen sich gut vorbereiten, um keine Überraschungen zu erleben. Hilfe dabei können die regionalen und kantonalen Organisationen leisten.

Welche Lagen sind betroffen?
Das Obligatorium zum emissionsarmen Güllen gilt für Betriebe mit mehr als 3 ha Flächen, die weniger als 18% Hangneigung aufweisen. Welche Flächen auf dem eigenen Betrieb genau betroffen sind, ist nicht ganz einfach zu eruieren. Grundsätzlich deckt sich dies mit dem Kriterium der Hangbeiträge. Eine Hilfe kann die Swisstopo-Karte sein. Zugelassen sind der Schleppschlauch (auch Mai-Verteiler), der Schleppschuhverteiler, das Schlitzdrilloder Injektionsverfahren oder eine schnelle Einarbeitung im Boden im Ackerbau.

Von der Regelung ausgenommen sind gemäss der Weisungen des BAFU wenig intensiv genutzte Wiesen, Reben und Permakultur, Obstanlagen, Hochstammfeldobstbäume der Qualitätsstufe 2 und Einzelflächen unter 25 Aren.

Die Möglichkeiten in der Umsetzung ausschöpfen
Investitionen in gesetzlich zugelassene emissionsarme Gülleausbringverfahren sind kapitalintensiv. Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, dass diese auf die gesetzlichen Vorgaben abgestimmt sind. Bevor die kantonalen Vorgaben und Umsetzungspläne nicht genau bekannt sind, ist es schwierig, die richtigen Investitionen zum richtigen Zeitpunkt zu tätigen. Das Einholen aller notwendigen Informationen ist deshalb das zentrale Instrument, um betriebswirtschaftlich zu investieren. Es sind auch die Möglichkeiten der überbetrieblichen Zusammenarbeit oder der Güllung im Auftrag zu prüfen.

Die Kantone haben Spielraum erhalten. So erlaubt die LRV in Artikel 552 Abschnitt 3 den kantonalen Behörden auf schriftliches Gesuch hin, technische oder betriebliche Ausnahmen im Einzelfall (das heisst betriebsbezogen) zu gewähren. Zum Beispiel gilt in vielen Kantonen die Bestellbestätigung für eine entsprechende Maschine als Grund, die Frist um bis zu einem Jahr zu verlängern. Mit dem Ausschöpfen dieser Möglichkeiten, kann die Einführung der notwendigen Massnahmen für Betriebe besser verkraftbar gestaltet werden.

Verantwortlich sind die kantonalen Umweltämter
Die kantonalen Bauern- und Milchverbände engagieren sich intensiv, die Umsetzung auf Kantonsebene realistisch zu gestalten. Sie sind informiert über die aktuelle Situation, können erste Informationen geben und kennen vor allem die zuständigen Stellen beim kantonalen Umweltamt.

PD


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