Aus für Deponie «L’Ougette» nach Bundesgerichtsentscheid
11.09.2026 WirtschaftJahrelang wurde um die Deponie «L’Ougette» in Rougemont im Kanton Waadt gerungen. Es gab ein Hin und Her mit Einsprachen und Beschwerden. Nun hat das Bundesgericht einen Schlussstrich gezogen. Mit dem Entscheid dürfte das Deponievorhaben in seiner vorliegenden Form gescheitert ...
Jahrelang wurde um die Deponie «L’Ougette» in Rougemont im Kanton Waadt gerungen. Es gab ein Hin und Her mit Einsprachen und Beschwerden. Nun hat das Bundesgericht einen Schlussstrich gezogen. Mit dem Entscheid dürfte das Deponievorhaben in seiner vorliegenden Form gescheitert sein.
JONATHAN SCHOPFER
Mit dem Urteil vom 1. Juni 2026 hat das Schweizerische Bundesgericht eine Beschwerde des Baudienstleistungsunternehmens Moratti & Söhne AG abgewiesen. Das Saaner Unternehmen – als Betreiberin der Deponie vorgesehen – hatte sich gegen den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts gewehrt, nachdem dieses die Planung für die Deponie am Standort «L’Ougette» in Rougemont aufgehoben hatte.
Zuerst standen die Zeichen für die Deponie gut
2016 stellte die zuständige kantonale Raumplanungsstelle einen positiven Vorprüfungsbericht für den Teilnutzungsplan aus. Geplant war am Standort «L’Ougette» eine Deponie des Typs A – also für unverschmutztes Aushubmaterial – mit einem Volumen von rund 170’000 Kubikmetern auf einer Fläche von 3,4 Hektaren. Das abfallende Gelände liegt ausserhalb des Dorfes Rougemont an der Hauptstrasse.
Vom 18. November 2017 bis zum 17. Januar 2018 lagen in der Gemeinde die Pläne öffentlich auf. Gegen die Pläne gingen 145 Einsprachen ein, unter anderem von Pro Natura sowie Eigentümerinnen und Eigentümern von Erst- und Zweitwohnungen.
Am 2. Oktober 2018 wies die Gemeinde Rougemont die Einsprachen ab und gab grünes Licht für den Teilnutzungsplan. Im Juni 2019 genehmigte auch der Kanton Waadt die Planung. Pro Natura und zahlreiche Privatpersonen zogen daraufhin vor das Kantonsgericht.
In der Gemeinde Rougemont fand im November 2019 noch eine Abstimmung über das Deponieprojekt statt. Dabei stimmte die Bevölkerung mit einer Mehrheit von 61,5 Prozent für die Annahme des Teilnutzungsplans.
Gerichte kippen die Planung
Bei der «Cour de droit administratif et public» (CDAP) des Waadtländer Kantonsgerichts nahm das Verfahren eine andere Richtung. 2021 hiess das Kantonsgericht die Beschwerden gut und hob die kommunalen und kantonalen Entscheide auf, die Deponieplanung war gestoppt. Die Moratti & Söhne AG wehrte sich dagegen. Das erste Mal 2022 mit Erfolg: Das Bundesgericht hob das damalige Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts auf. Die Begründung: Die Firma sei im Verfahren nicht ausreichend angehört worden. Der Fall ging deshalb zurück ans Kantonsgericht.
Das Waadtländer Kantonsgericht entschied in der zweiten Runde in seinem Urteil vom 31. Oktober 2024 erneut, die Nutzungsplanung aufzuheben. Es begründete dies unter anderem mit der fehlenden Richtplanabstimmung, der mangelhaften interkantonalen Koordination sowie Verstössen gegen das Abfall- und Gewässerschutzrecht.
Nun blieb diesen Sommer die zweite Beschwerde der Moratti & Söhne AG erfolglos: Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Ausschlaggebend waren insbesondere die fehlende Verankerung im kantonalen Richtplan und die ungenügende Koordination zwischen Waadt und Bern. Damit dürfte die Deponie «L’Ougette» mit der vorliegenden Planung endgültig ad acta gelegt sein.
«Der gesunde Menschenverstand hat gesiegt»
Erleichtert zeigt sich die Vereinigung «Les Amis de Rougemont», die sich seit Jahren gegen die Deponie engagiert. «Der gesunde Menschenverstand hat gesiegt», schreibt sie auf ihrer Website.
Für die Vereinigung ist die Arbeit damit aber nicht beendet. Sie bezeichnet sich als «letzten Schutzwall zwischen unserem Dorf und diesen schrecklichen Deponien in der Umgebung» und will sich auch gegen weitere Deponieprojekte rund um Rougemont einsetzen. Dabei verweist sie insbesondere auf das weiterhin geplante Deponieprojekt «La Rite». Sie hofft, dass der Entscheid zu «L’Ougette» eine Signalwirkung hat.
«Ein strategischer Fehlentscheid»
«Wir respektieren den Entscheid des Bundesgerichts, doch es ist falsch, dabei von einem Sieg zu sprechen», sagt Frédéric Moratti von der Moratti & Söhne AG auf Anfrage. Die Ablehnung des lokalen Deponieprojekts «L’Ougette» für unverschmutztes Aushubmaterial sei aus seiner Sicht ein strategischer Fehlentscheid, der der Region sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich schade. «Deponien sind nicht nur für den Bau oder die Renovierung von Privathäusern notwendig. Sie sind unverzichtbar für die Errichtung und Instandhaltung von Strassen, öffentlichen Gebäuden und Freizeiteinrichtungen sowie für die lokale Produktion von Kies und Beton», führt der Unternehmer aus. Sollten solche Entscheide zur Gewohnheit werden, würden die Kosten und die CO2-Emissionen zwangsläufig steigen, sagt Moratti. «Der Transport von Material über längere Strecken wird die Budgets öffentlicher und privater Projekte belasten.»
WENN SICH IM BUNDESGERICHTSURTEIL EIN FEHLER EINSCHLEICHT
Bei unserer Recherche zur Deponie «L’Ougette» fiel uns ein Fehler im Urteil des Bundesgerichts auf: Im Sachverhalt steht, der Teilnutzungsplan umfasse sechs Grundstücke. Aufgeführt werden anschliessend jedoch nur fünf Parzellen – die Parzelle Nr. 284 fehlt.
Auf unsere Anfrage teilte uns Peter Josi, Mediensprecher des Bundesgerichts, mit, dass es sich tatsächlich um ein Versehen der zuständigen Abteilung handle. Auswirkungen auf die Gültigkeit des Urteils habe dieses jedoch nicht. Entscheidend sei das Dispositiv – also jener Teil am Ende des Urteils, in dem das Gericht seinen Entscheid festhält. Darin wird die Beschwerde der Moratti & Söhne AG abgewiesen; einzelne Parzellen werden nicht aufgeführt.
Doch warum bleibt ein Urteil trotz eines solchen Fehlers gültig? Und wann könnte ein Versehen doch rechtliche Folgen haben? Um das genauer zu verstehen, fragten wir bei der Universität Bern nach. Judith Wyttenbach, Professorin für Staats- und Völkerrecht, verweist auf das Bundesgerichtsgesetz. Ein Bundesgerichtsurteil wird mit seiner Ausfällung rechtskräftig. Ein ordentliches Rechtsmittel dagegen gibt es (naturgemäss) nicht mehr. Unter restriktiven Voraussetzungen kann jedoch eine Revision verlangt werden, also dass das Bundesgericht das Verfahren noch einmal aufnehmen muss.
Eine solche Möglichkeit besteht etwa, wenn das Bundesgericht eine erhebliche Tatsache, die in den Akten lag, versehentlich nicht berücksichtigt hat. Dabei genügt aber nicht jedes Versehen: Die übersehene Tatsache muss für den Entscheid erheblich sein und zu einem anderen Urteil führen können. Ob die fehlende Parzelle Nr. 284 im konkreten Fall eine solche erhebliche Tatsache wäre, beurteilt Wyttenbach nicht. Für ein Revisionsgesuch aufgrund eines solchen Versehens gilt zudem eine Frist von 30 Tagen ab Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils.
JONATHAN SCHOPFER/SONJA WOLF


