Im ganzen Kanton Bern gilt derzeit ein Feuerverbot im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt. Auch Feuerwerk ist grundsätzlich verboten. Doch was gilt ausserhalb der Verbotszone? Darf dort beispielsweise in einem Cheminée im Freien gefeuert werden?
JONATHAN ...
Im ganzen Kanton Bern gilt derzeit ein Feuerverbot im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt. Auch Feuerwerk ist grundsätzlich verboten. Doch was gilt ausserhalb der Verbotszone? Darf dort beispielsweise in einem Cheminée im Freien gefeuert werden?
JONATHAN SCHOPFER
Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt gilt derzeit ein Feuerverbot, wie der Kanton Bern am 23. Juli mitteilte. Ausserhalb dieser Verbotszone sind Feuer mit höchster Vorsicht jedoch erlaubt. Ein absolutes Feuerverbot im Freien hat der Kanton Bern bisher nicht erlassen.
Laut der Website des Kantons sind im Wald und in Waldesnähe offene Feuer, Holzkohlegrills, Feuer in fest eingerichteten Feuerstellen, Campingkocher und Campinggrills verboten. Befindet sich eine Hütte im Wald oder in unmittelbarer Waldesnähe, darf auch in und um die Hütte kein Feuer entfacht werden. «Ausgenommen sind fest eingerichtete Feuergruben, wie sie beispielsweise in Alphütten zum Käsen genutzt werden», sagt Peter Zumbrunn, Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli auf Anfrage dieser Zeitung.
Elektrogrills sowie Metzger- und Profigasgrills dürfen in der Verbotszone mit erhöhter Vorsicht verwendet werden.
Was gilt ausserhalb der Verbotszone?
Ausserhalb der Verbotszone darf ausschliesslich in fest eingerichteten Feuerstellen und mit grösster Vorsicht gefeuert werden. «In einem Cheminée im Freien darf man feuern, sofern es sich nicht im Wald oder in Waldesnähe befindet», sagt Claudius Bigler, Regierungsstatthalter-Stellvertreter beim Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, auf Anfrage dieser Zeitung. «Als Wald gilt auch die Uferböschung», ergänzt Bigler.
Bei Wind sei jedoch ganz auf Feuer zu verzichten. Zudem müsse das Feuer ständig beaufsichtigt und ein möglicher Funkenwurf sofort unterbunden werden. «Es ist vor allem der gesunde Menschenverstand gefragt», betont Bigler.
Feuerwerk grundsätzlich verboten
Auf dem gesamten Kantonsgebiet sind Feuerwerkskörper – einschliesslich kleiner Knallkörper und Raketen –, Himmelslaternen sowie Höhen- und 1.-August-Feuer verboten. Bewilligte Feuerwerke auf Seen sind laut Kanton hingegen möglich. So soll beispielsweise das professionelle 1.-August-Feuerwerk auf dem Thunersee vor Gunten wie geplant stattfinden.
Die Waldbrandgefahr und die geltenden Massnahmen werden am 6. August 2026 neu beurteilt.
BEI WEITEREN FRAGEN RUND UM DAS FEUERVERBOT:
Auskünfte erteilen die zehn Regierungsstatthalterämter im Kanton Bern. Für das Saanenland ist das Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen zuständig:Telefon 031 635 37 37.
Ab 17.00 Uhr sowie an den Wochenenden steht zusätzlich eine deutschsprachige Hotline zur Verfügung: Telefon 031 635 23 53.
JSC
Informationen online: www.be.ch/regierungsstatthalter