Bundesrat setzt revidierte CO2-Verordnung in Kraft
04.04.2025 KantonDer Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. April die revidierte CO2-Verordnung teilweise rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt, wie er in einer Medienmitteilung schreibt. Diese lege die Reduktionsziele für den Treibhausgasausstoss der verschiedenen Sektoren bis ...
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Abo AngeboteDer Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. April die revidierte CO2-Verordnung teilweise rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt, wie er in einer Medienmitteilung schreibt. Diese lege die Reduktionsziele für den Treibhausgasausstoss der verschiedenen Sektoren bis 2030 fest. Zudem konkretisiere sie die Massnahmen, die das Parlament mit der Revision des CO2-Gesetzes im März 2024 beschlossen habe. Die CO2-Verordnung regle unter anderem die neue Bundesunterstützung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie Fördermassnahmen für Unternehmen, die klimafreundliche Technologien einsetzen.
Mit dem revidierten CO2-Gesetz solle der Treibhausgasausstoss der Schweiz bis 2030 gegenüber dem Wert von 1990 halbiert werden. Die Verminderung erfolge zu zwei Dritteln mit Massnahmen im Inland, so der Bundesrat.
Mit dem revidierten CO2-Gesetz könne der Bund neu Massnahmen der Kantone, Gemeinden und Unternehmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels finanziell unterstützen. Die CO2-Verordnung regle die Förderschwerpunkte. Im Vordergrund stünden Projekte in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Folgen der zunehmenden Hitzebelastung, Personenund Sachschäden durch zunehmende Naturgefahren oder Ernteausfälle in der Landwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden.
Massnahmen im Industriesektor
Gemäss Bundesrat regle die CO2-Verordnung drei neue Förderinstrumente für die Industrie: Unternehmen im Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) könnten finanzielle Unterstützung beantragen für Massnahmen, mit denen sie ihren Treibhausgasausstoss wesentlich senken. Die Verordnung regle weiter die neue Unterstützung für Hersteller von Biomethan, das ins Gasnetz eingespeist oder als Treibstoff verwendet werden könne. Auch Unternehmen, die Solarwärme für ihre Prozesswärme einsetzten, würden neu unterstützt. Wie der Bundesrat weiter informiert, konkretisiert die Verordnung zudem die Befreiung von der CO2-Abgabe für Unternehmen, die sich zur Verminderung ihrer Emissionen verpflichten. Diese Möglichkeit stehe neu allen Unternehmen offen. Die CO2-Verordnung gebe einen durchschnittlichen Mindestwert von 2,25 Prozent pro Jahr über die gesamte Verpflichtungsperiode vor.
Massnahmen im Verkehr
Mit dem revidierten CO2-Gesetz würden neu internationale Nachtzugverbindungen und die Umstellung von Diesel- auf Elektrobusse gefördert. Die CO2-Verordnung präzisiere die Förderbedingungen. «Treibstoffimporteure sind weiterhin verpflichtet, einen Teil des CO2-Ausstosses aus dem Verkehr mit Klimaschutzprojekten im In- und Ausland zu kompensieren. Die CO2-Verordnung legt für die Jahre 2025 bis 2030 einen Inlandanteil von mindestens zwölf Prozent fest.»
Im CO2-Gesetz würden ab 2025 konkrete CO2-Zielwerte für Fahrzeuge in Gramm pro Kilometer gelten, so der Bundesrat weiter. In Anlehnung an die EU werde der Geltungsbereich auf schwere Nutzfahrzeuge (z.B. Lastwagen) erweitert. Die CO2-Verordnung mache Vorgaben zur Bestimmung des massgebenden CO2-Ausstosses sowie zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe für schwere Nutzfahrzeuge. Grossimporteure sämtlicher Fahrzeugkategorien würden eine Erleichterung für das Erreichen der Zielwerte erhalten, wenn sie vorgegebene Schwellenwerte für den Flottenanteil von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen übertreffen würden.
Massnahmen in der Luftfahrt
«Der Flugverkehr bleibt in das EHS für Luftfahrzeugbetreiber eingebunden. Im Einklang mit dem EU-EHS wird ab 2025 die Menge der zugeteilten Emissionsrechte jährlich stärker gekürzt. Die Schweiz setzt die Pflicht zur Beimischung von erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoffen nach aktueller Planung 2026 um. Ergänzend werden Massnahmen gefördert, welche den Treibhausgasausstoss der Luftfahrt reduzieren (z.B. Herstellung erneuerbarer Flugtreibstoffe). Die CO2-Verordnung regelt den Geltungsbereich der Beimischpflicht und die Förderbedingungen.»
Massnahmen im Gebäudebereich
Mit dem revidierten CO2-Gesetz würden gemäss Bundesrat die Massnahmen im Gebäudebereich weitergeführt. Die CO2-Abgabe bleibe bei 120 Franken pro Tonne CO2. Bevölkerung und Wirtschaft erhalten weiterhin zwei Drittel der Abgabe zurück.
Teilweise rückwirkende Inkraftsetzung
«Damit die bestehenden klimapolitischen Instrumente lückenlos weitergeführt werden, treten einige der Bestimmungen rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft. Das betrifft insbesondere Bestimmungen zu den CO2-Zielwerten für Fahrzeuge, der Verminderungsverpflichtung, des EHS, der Kompensationspflicht und der Rückerstattung und Rückverteilung der CO2-Abgabe. Die Bestimmungen zu den neuen Fördergefässen treten zusammen mit der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen per 1. Mai 2025 in Kraft. Diese definiert die ökologischen Anforderungen an erneuerbare oder emissionsarme Brenn- und Treibstoffe sowie die Nachweismöglichkeiten zur Einhaltung dieser Anforderungen.»
Vertrag mit Liechtenstein über Umweltabgaben
Zusammen mit der Inkraftsetzung der revidierten CO2-Verordnung hat der Bundesrat am 2. April die Anpassung des Vertrags zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben in Liechtenstein genehmigt. Die Revision der CO2-Verordnung mache eine Anpassung des Vertrags erforderlich, so der Bundesrat. Er regle die Zusammenarbeit der beiden Länder bei der Umsetzung von klimapolitischen Instrumenten. Dies umfasse unter anderem die CO2-Zielwerte für Fahrzeuge und die Verminderungsverpflichtung.
PD/AMO