Covid-19-Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich 2022

  08.04.2022 Kanton

Trotz der Aufhebung der meisten Covid-Massnahmen ist der Kulturbereich noch länger vor grosse Unsicherheiten gestellt. Deshalb haben sich der Bund und der Kanton Bern für eine befristete Weiterführung der Finanzhilfen für den Kulturbereich ausgesprochen. So soll es auch im Jahr 2022 möglich sein, Kulturschaffende mit Covid-Ausfallentschädigungen zu unterstützen und Beiträge an Transformationsprojekte zu leisten.

Für die Umsetzung der Massnahmen hat der Regierungsrat des Kantons Bern auch für das Jahr 2022 eine Leistungsvereinbarung mit dem Bund genehmigt. Diese regelt die Rechte und Pflichten bezüglich der Finanzhilfe des Bundes für die Massnahmen gemäss der eidgenössischen Covid-19-Kulturverordnung. Nach aktuellem Recht können bis Ende Mai 2022 Gesuche um Ausfallentschädigung für den Schadenszeitraum 1. Januar bis 30. April 2022 eingereicht werden, Gesuche um Beiträge an Transformationsprojekte bis Ende September 2022. Ebenfalls zugestimmt hat der Regierungsrat den Vollzugsbestimmungen für die Weiterführung der Finanzhilfen im Kulturbereich gemäss der Covid-19-Gesetzgebung.

Änderung des Handänderungssteuergesetzes tritt per 1. Mai 2022 in Kraft
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Änderung des Handänderungssteuergesetzes per 1. Mai 2022 in Kraft gesetzt. Der Grosse Rat hat die Änderung des Artikels 6a am 16. September 2021 beschlossen. Die Änderung geht auf eine Motion zurück. Bei Baulandkäufen wir neu nur dann eine Handänderungssteuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) erhoben, wenn vor der Beurkundung des Kaufvertrages eine Bindung zwischen der Verkäuferschaft des Grundstücks (oder einer der Verkäuferschaft nahestehenden Person) und der Käuferschaft hinsichtlich eines aktuellen oder künftigen Werkvertrags besteht.

PD


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote