Einzelrichter sollen über Zwangseinweisungen entscheiden
16.05.2025 PolitikKünftig soll bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung nur noch eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheiden. Die Justizkommission (JuKo) begrüsst diese Gesetzesänderung – eine Minderheit hingegen plädiert weiterhin für ein ...
Künftig soll bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung nur noch eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheiden. Die Justizkommission (JuKo) begrüsst diese Gesetzesänderung – eine Minderheit hingegen plädiert weiterhin für ein Dreiergremium.
Bei Beschwerden gegen eine ärztliche Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung soll künftig nur noch eine Richterin respektive ein Richter urteilen. Die Justizkommission (JuKo) begrüsst eine entsprechende Gesetzesänderung, wie sie in einer Medienmitteilung schreibt. Die Mehrheit der Kommission sieht darin einen Effizienzgewinn und eine Entlastung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts. Eine Minderheit der JuKo will, dass in solchen Fällen weiterhin drei Personen urteilen.
Die JuKo hat Änderungen unter anderem des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung und des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zuhanden des Grossen Rates vorberaten. Sie unterstützt die Vorlage insgesamt. Anlass zu einer vertieften Diskussion gab eine neue Bestimmung bei der Zusammensetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts bei Beschwerden gegen die ärztliche Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Die neue Bestimmung sieht vor, dass in solchen Fällen nur noch eine Richterin bzw. ein Richter urteilt, statt wie bisher drei Richterinnen bzw. Richter.
Gutachten einer Fachperson
Hintergrund der vorgesehenen Änderung ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Gemäss dieser hat das Kindesund Erwachsenenschutzgericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss. Aufgrund dessen kann auf den Beizug von Fachrichterinnen und Fachrichtern verzichtet werden. Nach geltender Praxis werden solche Gutachten mündlich anlässlich der Verhandlung erstattet.
Mehr Effizienz und Entlastung des Gerichts
Eine Mehrheit der JuKo ist der Auffassung, dass die vorgesehene einzelrichterliche Zuständigkeit zu mehr Effizienz führt und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht damit gleichzeitig entlastet. Die Kommissionsmehrheit unterstützt damit den Antrag des Regierungsrates. Auch das Obergericht vertritt diese Haltung und weist darauf hin, dass dadurch auch sein Sekretariat wesentlich entlastet werden könnte, weil zeitintensive Abklärungen entfallen würden. Aus Sicht der JuKo-Mehrheit ist ein einzelrichterliches Urteil, das sich auf ein Gutachten stützt, fachlich genügend abgestützt. Der Einsatz von zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichtern ist gemäss Mehrheit der JuKo für solche Fälle nicht mehr erforderlich.
Besonderen Schutz berücksichtigen
Eine Minderheit der JuKo ist hingegen der Auffassung, dass gerade im Bereich der fürsorgerischen Unterbringungen potenziell besonders verletzliche Personen betroffen sind, die aufgrund ihrer möglichen psychischen Erkrankung einen besonderen Schutz verdienen. Sie beurteilt es als kritisch, dass gerade über solche starken und lebensverändernden Eingriffe neu nur noch eine Person urteilen soll. Mit dem Wegfall von zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichtern fehle auch eine nötige weitere fachliche Einschätzung, insbesondere die Würdigung des in der Verhandlung mündlich vorgetragenen Gutachtens. Die JuKo-Minderheit möchte an der Regelbesetzung mit einem Dreiergremium festhalten. Sie fordert deshalb eine ersatzlose Streichung der neuen Bestimmung. Der Grosse Rat wird sich in der Sommersession mit der Vorlage befassen.
PD/AMO