Gleicht der Kanton Bern die Leinenpflicht für Hunde den umliegenden Kantonen an?

  31.07.2023 Politik

Eine Motion der Berner Grossrätin Madeleine Amstutz (SVP) fordert im Kanton Bern im Wald und in Waldesnähe während der Brutsaison eine Leinenpflicht für Hunde. Der Regierungsrat nimmt die Motion als Postulat für die Herbstsession auf – und will noch einen Schritt weiter gehen. Dagegen wehren sich Hundeorganisationen mit einer Onlinepetition.

KEREM S. MAURER
51 Rehe wurden laut dem Jagdinspektorat des Kantons Bern durchschnittlich pro Jahr in den letzten zehn Jahren von Hunden gerissen. Im letzten Jahr waren es 39 (siehe Grafik). Zu viele für die Berner SVP-Grossrätin Madeleine Amstutz. Zusammen mit zehn weiteren Motionär:innen von links bis rechts reichte sie eine Motion mit dem Titel «Hunde im Wald während der Zeit der jungen Wildtiere an der Leine führen» ein (siehe Kasten). Die SVP-Politikerin begründet diese überparteilich eingereichte Motion damit, dass streunende Hunde jedes Jahr frisch geborene Wildtiere, besonders Rehkitze und Jungvögel von Bodenbrütern, schwer verwunden oder töten. Mit den in der Motion verlangten Gesetzesänderungen würde der Kanton Bern die Regelungen der Nachbarkantone übernehmen.

Regierungsrat geht einen Schritt weiter
Der Regierungsrat schreibt in seiner Antwort auf die Motion: «Der Regierungsrat unterstützt aus wildbiologischer und wildtierschützender Sicht die Stossrichtung der Motion. Der negative Einfluss freilaufender Hunde auf die Fauna ist hinlänglich bekannt und erwiesen. Eine örtliche und zeitliche Beschränkung stellt die Verhältnismässigkeit der Massnahme sicher.» Der Regierungsrat empfiehlt sogar, den Zeitraum der Leinenpflicht vom 1. April bis zum 31. Juli auszuweiten. Zudem will er den Geltungsbereich von Ziffer 1 der Motion auf 200 Meter erhöhen. «Eine solche Regelung würde den Schutz der Rehkitze, aber auch der meistens noch sensibleren Bodenbrüter und Feldhasen bereits deutlich erhöhen und wäre für Hundehalterinnen und Hundehalter sowie die Vollzugsorgane einfacher nachvollziehbar», ist der Regierungsrat überzeugt.

Werden Hunde in ihrem Recht beschränkt?
Nachvollziehen kann dies die Interessengemeinschaft Kynologischer Organisationen im Kanton Bern und den angrenzenden Gebieten (IGKO) – also die regionale Vertretung der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) – nicht. Sie lanciert eine Onlinepetition, um von der Regierung des Kantons angehört zu werden und argumentiert auf ihrer Website: «Während vier Monaten werden die Hunde in ihrem Recht auf freien Auslauf ohne Leine massiv eingeschränkt.» Die IGKO beruft sich auf Artikel 7 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV), in der es unter Ziffer 1 heisst: «Hunde müssen täglich im Freien entsprechend ihren Bedürfnissen ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.» Weiter moniert die IGKO, dass mit der geforderten Gesetzesanpassung die Hunde auf vielen Übungsplätzen an der Leine gehalten werden müssten, was im Widerspruch zum kynologischen Sachverstand stehe. In einer Onlinepetition fordert die IGKO deshalb die Beibehaltung der bisherigen Regelungen gemäss Artikel 7 der Verordnung über den Wildtierschutz (siehe Kasten «Verordnung über den Wildtierschutz») oder wie es das bernisch-kantonale Hundegesetz vorsieht (siehe Kasten «Hundegesetz des Kantons Bern») und betont, dass in den Nachbarkantonen mit Leinenpflicht die Fallzahlen der von Hunden gerissenen Rehe zwar auch zurückgingen, aber nicht stärker als im Kanton Bern. Die IGKO relativiert, ein Blick auf die Statistik des Jagdinspektorats offenbare viele andere, bedeutend gravierendere Ursachen für Fallwild. Die Fälle mit Hunderissen machten nur ein Prozent der total 3235 Fälle aus. Dies bei 66’000 Hunden im Kanton Bern – und jetzt komme der Regierungsrat mit einer Kollektivstrafe für die grosse Mehrheit der korrekten Hundehalterinnen und Hundehalter.

Der Hundesportverein Saanen als Sektion der SKG will auf Anfrage erst die weiteren Entwicklungen abwarten und sich nicht schon im Vorfeld dazu äussern.

«Hundeausflugstourismus» soll vermieden werden
Madeleine Amstutz hält dagegen: «Wenn im Kanton Bern in der Zeit von ca. Mitte April bis Ende Juli bis zu drei Jungtiere pro Woche von Hunden getötet und viele Jungtiere in ihrer Ruhe gestört werden, braucht es Massnahmen. Viele Hundehaltende bemühen sich bereits und achten darauf, dass ihre Hunde neugeborene Wildtiere weder stören noch töten. Für diese ändert sich nichts.»

Sollte der Grosse Rat den Vorstoss als Postulat annehmen, werde die Regierung die Umsetzung im Detail prüfen, erklärt Madeleine Amstutz. «Ob wir an der Motion festhalten oder ein Postulat unterstützen, werden die Diskussionen zeigen.» Die Umsetzung könne letztlich bis zu zwei Jahre dauern. Bedeutend sei für sie, dass die Umsetzung nicht zu einer grossen Bürokratie führe. Die Eigenverantwortung sei wichtig und andere Kantone zeigten, dass die Umsetzung ohne Probleme möglich sei. Madeleine Amstutz möchte dem «Hundeausflugstourismus» entgegenwirken, der sich infolge der unterschiedlichen Regelungen in den angrenzenden Kantonen gebildet hat.


DIE MOTION IM WORTLAUT

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Bernische Gesetzessammlung mit dem nachfolgenden Inhalt zu ergänzen:
1. Vom 15. April bis 31. Juli sind Hunde im Abstand von 50 Metern von Wäldern und in den Wäldern an der Leine zu führen.
2. Vom 15. April bis 31. Juli sind Hunde auf Feldern, in denen möglicherweise Rehgeissen frisch geworfene Kitzen absetzen, an der Leine zu führen.


VERORDNUNG ÜBER DEN WILDTIERSCHUTZ ( WTSCHV )

Artikel 7, Laufenlassen von Hunden
1 Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden ist verboten.
2 Hunde dürfen abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann frei laufen gelassen werden, wenn a sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden können oder b es sich um geeignete Jagdhunde während der Jagdzeit handelt.


HUNDEGESETZ DES KANTONS BERN, ARTIKEL 7

7. Leinen und Maulkorbpflicht
7.1 Wer einen Hund mit sich führt, muss ihn in den folgenden Fällen an der Leine führen:
a beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten
b auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen
c in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen
d beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten
(bestossene Weiden)
e auf Anordnung im Einzelfall


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