Kanton Bern führt neue Regeln fürs Bauen ausserhalb der Bauzonen ein
12.05.2026 PolitikDer Regierungsrat hat festgelegt, wie die neuen Bundesvorschriften zum Bauen ausserhalb der Bauzonen im Kanton Bern umgesetzt werden sollen. Ziel ist es, die Zahl der Gebäude und versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen langfristig zu stabilisieren.
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Der Regierungsrat hat festgelegt, wie die neuen Bundesvorschriften zum Bauen ausserhalb der Bauzonen im Kanton Bern umgesetzt werden sollen. Ziel ist es, die Zahl der Gebäude und versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen langfristig zu stabilisieren.
Der Kanton Bern setzt die neuen Vorgaben des Bundes zum Bauen ausserhalb der Bauzonen um. Der Regierungsrat hat dazu eine dringliche Einführungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und regelt unter anderem Zuständigkeiten, Verfahren, Abbruchprämien und die Baupolizei ausserhalb der Bauzonen, wie der Berner Regierungsrat in einer aktuellen Medienmitteilung informiert.
Grundlage dafür ist die zweite Teilrevision des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG 2). Ziel der neuen Regelung ist es, die Zahl der Gebäude sowie den Umfang versiegelter Flächen ausserhalb der Bauzonen zu stabilisieren. Seit dem 29. September 2023 dürfen diese gemäss Bund nur noch um höchstens zwei Prozent wachsen.
Kanton muss maximales Kontingent festlegen
Für den Kanton Bern bedeutet das konkret: Ausserhalb der Bauzonen besteht künftig ein maximales Kontingent von 2586 zusätzlichen Gebäuden sowie 106 Hektaren versiegelter Fläche. Wird dieses Kontingent überschritten, müssen neue Gebäude oder zusätzliche Versiegelungen kompensiert werden. Laut Regierungsrat wäre das Gebäudekontingent beim bisherigen Wachstum in rund 30 Jahren ausgeschöpft. Bei den versiegelten Flächen würde dies später eintreffen.
Angaben müssen bei «eBau» erfasst werden
Der Kanton muss deshalb eine sogenannte Stabilisierungsstrategie ausarbeiten. Zuständig für Monitoring, Controlling und die Berichterstattung an den Bund ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Neu müssen Bauherrschaften im elektronischen Baubewilligungsverfahren «eBau» Angaben zu Gebäuden und versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen erfassen. Dadurch soll die Entwicklung laufend überwacht werden können.
Abbruchprämie für Eigentümer:innen
Um das Stabilisierungsziel zu erreichen, sieht die neue Regelung auch finanzielle Anreize vor. Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen können künftig eine Abbruchprämie beantragen. Voraussetzung ist, dass die Bauten rückgebaut und die Flächen rekultiviert werden. Die Gesuche müssen ebenfalls über das Onlineportal «eBau» eingereicht werden.
Die Höhe der Prämie richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Berücksichtigt werden unter anderem der Gebäudetyp, die Fläche, die Kubatur, die Verkehrslage, die Bauweise sowie der Aufwand für die Rekultivierung.
Verschärft werden zudem die Regeln im Bereich Baupolizei. Gemeinden müssen unbewilligte Nutzungen künftig innerhalb nützlicher Frist unterbinden. Ein Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann neu nur noch durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung bewilligt werden.
Die nun beschlossene Einführungsverordnung gilt vorerst dringlich. Sie soll im Rahmen der nächsten Revision des kantonalen Baugesetzes – voraussichtlich 2029 – in ordentliches Recht überführt werden.
PD/JOP
