Kanton Bern will Handänderungssteuer für Wohneigentum lockern
20.10.2026 PolitikDer Berner Regierungsrat will die Steuerbefreiung beim Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum ausweiten. Künftig sollen auch Personen profitieren können, die einen Teil ihrer Immobilie vermieten oder geschäftlich nutzen. Gleichzeitig ist eine Änderung beim Verfahren ...
Der Berner Regierungsrat will die Steuerbefreiung beim Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum ausweiten. Künftig sollen auch Personen profitieren können, die einen Teil ihrer Immobilie vermieten oder geschäftlich nutzen. Gleichzeitig ist eine Änderung beim Verfahren vorgesehen: Die Steuer soll zunächst bezahlt und bei erfüllten Voraussetzungen zurückerstattet werden.
Wer im Kanton Bern Wohneigentum erwirbt und selbst darin wohnt, kann bereits heute von einer teilweisen Befreiung der Handänderungssteuer profitieren. Der Regierungsrat will die Voraussetzungen dafür nun lockern und das Verfahren neu regeln. Wie er in einer Medienmitteilung bekannt gibt, geht die entsprechende Änderung des Handänderungssteuergesetzes in die Vernehmlassung. Diese dauert bis zum 7. Januar 2027.
Ausgangspunkt der Gesetzesrevision sind zwei Motionen des Grossen Rates, die grosszügigere Ausnahmen von der Handänderungssteuer verlangten. Der Regierungsrat hat seinen Vorschlag nach eigenen Angaben unter Einbezug der Grossratsfraktionen, von Notariaten und weiteren Fachleuten erarbeitet.
Steuerbefreiung auch bei teilweiser Vermietung
Am bisherigen Freibetrag von 800’000 Franken des Kaufpreises soll sich nichts ändern. Neu sollen aber auch Käuferinnen und Käufer von der Steuerbefreiung profitieren können, die ihre Immobilie nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn jemand einen Teil seiner Wohnung weitervermietet oder dort den Sitz seiner Firma hat.
Zweitwohnungen, Ferienhäuser und Geschäftshäuser sollen hingegen weiterhin der Handänderungssteuer unterliegen.
Auch die Anforderungen an die Selbstnutzung sollen gelockert werden. Heute müssen Erwerbende innerhalb eines Jahres nach dem Kauf in eine bestehende Immobilie einziehen. Bei Neubauten beträgt die Frist zwei Jahre. Anschliessend müssen sie das Wohneigentum während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnen nutzen.
Künftig soll es ausreichen, wenn die Erwerbenden die Immobilie innerhalb von vier Jahren nach dem Kauf während mindestens sechs Monaten als Hauptwohnsitz nutzen.
Zudem sollen Grundstücke und Räumlichkeiten, die zusammen mit der Wohnung erworben werden und dieser unmittelbar dienen, ebenfalls von der Steuerbefreiung profitieren können. Dazu gehören beispielsweise Parkplätze oder Bastelräume, sofern sie im selben Vertrag erworben werden.
Steuer zuerst bezahlen, später zurückfordern
Eine wesentliche Änderung betrifft das Verfahren. Heute kann die Handänderungssteuer auf Gesuch hin für zwei Jahre gestundet werden. Erfüllen die Käuferinnen und Käufer die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht, müssen sie die Steuer nach Ablauf dieser Frist bezahlen.
Nach dem Vorschlag des Regierungsrates soll die Handänderungssteuer künftig bereits bei der Anmeldung beim Grundbuchamt fällig werden. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt, kann anschliessend innerhalb von vier Jahren nach dem Grundstückserwerb ein Rückerstattungsgesuch stellen.
Der Regierungsrat begründet die Änderung damit, dass die heutige Regelung bei Erwerbenden zu Missverständnissen führe. Insbesondere sei für viele nicht nachvollziehbar, weshalb sie die zunächst gestundete Steuer später doch bezahlen müssten.
Die bisherigen Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung sollen bestehen bleiben. Ob und in welcher Form die vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden, ist noch offen. Zunächst können sich die interessierten Kreise bis zum 7. Januar 2027 im Rahmen der Vernehmlassung dazu äussern.
PD/JOP
