Kommission beantragt anderes Finanzierungsmodell für die Teilzentralisierung der Datenschutzbehörde
28.10.2025 KantonDie Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen des Grossen Rates bekennt sich weiterhin klar zur Totalrevision des kantonalen Datenschutzgesetzes, wie sie in einer Medienmitteilung schreibt. Beim Finanzierungsmodell für die Teilzentralisierung der Datenschutzbehörde ...
Die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen des Grossen Rates bekennt sich weiterhin klar zur Totalrevision des kantonalen Datenschutzgesetzes, wie sie in einer Medienmitteilung schreibt. Beim Finanzierungsmodell für die Teilzentralisierung der Datenschutzbehörde beantragt sie jedoch eine Änderung: Anstelle einer Finanzierung über den kommunalen Lastenausgleich sollen nur jene Gemeinden mit einem Pro-Kopf-Beitrag mitfinanzieren, die keine eigene Datenschutzstelle haben und direkt der kantonalen Datenschutzbehörde unterstellt sind.
Die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen (SAK) hat das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG) für die zweite Lesung im Grossen Rat vorberaten. Parallel dazu hat sie sich mit einer Änderung der Geschäftsordnung des Grossen Rates befasst, die in direktem Zusammenhang mit der KDSG-Revision steht.
Finanzierung für die Teilzentralisierung der Datenschutzbehörden
Der ursprüngliche Entwurf für das neue KDSG sah ein Finanzierungsmodell der kantonalen Datenschutzbehörde über den Lastenausgleich der Gemeinden vor. Dagegen sei im Rahmen der ersten Lesung Kritik laut geworden, weil Gemeinden mit eigener Datenschutzstelle finanziell doppelt belastet würden. Die SAK schlage nun ein neues Beteiligungssystem vor. Gemeinden ohne eigene Datenschutzbehörde, die der Aufsicht der kantonalen Datenschutzbehörde unterstehen, sollen sich mit einem Pro-Kopf-Beitrag an den Kosten der Datenschutzbehörde beteiligen. Damit würden nur jene Gemeinden zur Finanzierung beitragen, die direkt der kantonalen Datenschutzbehörde unterstellt sind.
Besonders schützenswerte Personendaten juristischer Personen
Die Kantonsverfassung schreibt vor, dass auch Daten juristischer Personen geschützt sind. Dieser verfassungsrechtliche Auftrag verlangt, dass der Umgang mit solchen Daten auf Gesetzesstufe geregelt wird. Nach der ersten Lesung seien Bedenken laut geworden, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen über das vom Bundesoder EU-Recht geforderte Mass hinausgehen würden. Die Kommission habe diese Einwände geprüft und halte fest, dass das revidierte KDSG keine unnötigen Verschärfungen enthalte.
Da der Kanton Bern, anders als der Bund, kein allgemeines Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetz kennt, müssten entsprechende Datenschutzbestimmungen sonst in zahlreichen Einzelerlassen geregelt werden. Die SAK komme daher zum Schluss, dass es sachgerecht sei, den Schutz juristischer Personen im KDSG zu regeln.
Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten
Der Entwurf sehe vor, dass eine Findungskommission die Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten vorbereite und auf eine parlamentarische Vorberatung verzichtet werde, schreibt die SAK weiter. Nach eingehender Prüfung lehnte sie diesen Vorschlag ab. Sie beantrage dem Grossen Rat, die Justizkommission (JuKo) als vorberatendes Gremium beizubehalten.
Anpassungen der Geschäftsordnung
Aufgrund der neuen Bestimmungen des KDSG zum Wahlverfahren sowie der Zuständigkeit der JuKo sind auch Anpassungen bei der Geschäftsordnung des Grossen Rates nötig. Die SAK beantrage, die Amtsdauer der Finanzkontrolle an die Legislatur zu koppeln – analog zur Regelung für die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten. Eine solche Anknüpfung gilt bereits für die Staatsschreiberin oder den Staatschreiber sowie die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates.
Der Grosse Rat wird das Datenschutzgesetz in der Wintersession 2025 in zweiter Lesung beraten.
PD/AMO
