Kommission begrüsst rechtliche Grundlagen zur Sicherung der Spitalversorgung
25.08.2026 KantonWie die Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rates (GSoK) in einer Medienmitteilung schreibt, soll der Kanton Spitäler und Geburtshäuser, die für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unverzichtbar sind, bei akuten Liquiditätsengpässen rasch und ...
Wie die Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rates (GSoK) in einer Medienmitteilung schreibt, soll der Kanton Spitäler und Geburtshäuser, die für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unverzichtbar sind, bei akuten Liquiditätsengpässen rasch und gezielt finanziell unterstützen können. Die Kommission begrüsse die neuen Bestimmungen, fordere aber strengere Auflagen sowie eine konkrete Definition, wann ein Spital als unverzichtbar gilt.
Steigende Kosten, Fachkräftemangel und unzureichende Tarife hätten das Risiko für finanzielle Engpässe bei Spitälern erhöht. Im Jahr 2024 habe der Kanton mehrere Spitäler finanziell unterstützen müssen. Unter anderem seien die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit auf kantonale Darlehen angewiesen gewesen.
Mit der Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes solle geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen der Kanton Spitäler mit Darlehen oder Bürgschaften kurzfristig unterstützen könne. Finanzielle Hilfe komme nur in Betracht, wenn das betroffene Listenspital oder Listengeburtshaus für die Gesundheitsversorgung unverzichtbar sei, keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestünden und ein tragfähiger Geschäfts- oder Sanierungsplan vorliege. Die geliehenen Mittel müssten mittelfristig zurückbezahlt werden.
Klare Kriterien und Bedingungen
Die GSoK unterstütze die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage. Sie beantrage jedoch, dass der Regierungsrat konkret definiere, was unter einem «unverzichtbaren Spital» zu verstehen sei und wie sich der Begriff von der Versorgungsrelevanz abgrenze. Damit wolle die Kommission eine rechtsgleiche Anwendung sicherstellen und einer politisch motivierten Gestaltung der Berner Spitallandschaft entgegenwirken.
Zudem verlange die GSoK, dass Spitäler, die finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand in Anspruch nähmen, während dieser Zeit keine Dividenden oder anderweitigen Gewinne auszahlen dürften. Gleichzeitig sei die Kommission einverstanden, dass der Regierungsrat letztinstanzlich über konkrete Liquiditätshilfen verfüge und diese nicht vor dem kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden könnten. Damit solle in Not geratenen Spitälern und Geburtshäusern rasch geholfen werden.
Aktienkapitalerhöhung der UPZ AG
Schliesslich stimme die Kommission dem Antrag des Regierungsrates zu, das Aktienkapital der neuen Universitäre Psychiatrische Zentrum Bern AG (UPZ AG) um 20 Millionen Franken zu erhöhen. Das Unternehmen sei Ende Juni aus der Fusion der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern mit dem Psychiatriezentrum Münsingen hervorgegangen. Mit der Kapitalerhöhung solle die Voraussetzung geschaffen werden, dass das Unternehmen den Betrieb nach Abschluss der Sanierungsphase wieder nachhaltig und eigenständig führen könne.
Über die Änderung des Spitalversorgungsgesetzes sowie die Aktienkapitalerhöhung der UPZ AG befinde der Grosse Rat an der kommenden Herbstsession.
PD/AMO
