Kommission bringt Korrekturen am Sozialhilfegesetz an
22.08.2025 KantonDie Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rates hat die Totalrevision des Sozialhilfegesetzes vorberaten, wie sie in einer Medienmitteilung schreibt. Sie unterstütze die geplante Stärkung der Fachstelle Sozialrevisorat, damit die Sozialhilfe künftig kantonsweit ...
Die Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rates hat die Totalrevision des Sozialhilfegesetzes vorberaten, wie sie in einer Medienmitteilung schreibt. Sie unterstütze die geplante Stärkung der Fachstelle Sozialrevisorat, damit die Sozialhilfe künftig kantonsweit einheitlich umgesetzt werden könne. In Bezug auf das vorgeschlagene Selbstbehaltsmodell für die Gemeinden sei die Kommission allerdings gespalten.
Die Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rates (GSoK) hat sich in den vergangenen Wochen intensiv mit dem Sozialhilfegesetz auseinandergesetzt. Die Totalrevision des Gesetzes war nötig geworden, weil es nach diversen grösseren Änderungen unübersichtlich geworden war und einige Neuerungen umgesetzt werden sollen. Sowohl das neue Fallführungssystem als auch die zusätzlichen Kompetenzen der Fachstelle Sozialrevisorat gegenüber den Sozialdiensten der Gemeinden würden in der Kommission grundsätzlich auf Zustimmung stossen, so die GSoK. Ebenso begrüsse sie, dass künftig auf eine Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe verzichtet werden soll, wenn Betroffene ihre finanzielle Situation aufgrund höheren Einkommens verbessern konnten. Aus Sicht der Kommission sei es richtig, den heute bestehenden Fehlanreiz zu beseitigen. Trotz dieser Verbesserungen beantragt die GSoK dem Grossen Rat diverse Änderungen an der Vorlage.
Höhere Bussen und Stärkung der persönlichen Hilfe
Nach Ansicht der Kommission sollten Gemeinden, deren Sozialdienste die Sozialhilfegesetzgebung mangelhaft umsetzen, künftig mit einer Busse von bis zu 100’000 Franken belegt werden können. Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Busse von maximal 20’000 Franken ist aus Sicht der GSoK zu gering, um disziplinierend zu wirken. Gleichzeitig soll der Kanton die Gemeinden aber auch stärker dabei unterstützen, die Anforderungen an das Qualitätsund Risikomanagement zu definieren.
Weil Sozialhilfe mehr ist als finanzielle Unterstützung, möchte die GSoK zudem die Bedeutung der persönlichen Hilfe im Gesetz stärker verankern. Der Regierungsrat solle daher dazu verpflichtet werden, einen Katalog an Leistungen zu erlassen, welche die Gemeinden im Rahmen der persönlichen Hilfe mindestens erbringen müssen.
Keine Bestimmung zum Vermögensverzicht
Wer vor dem Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim seine Wohnung seinen Nachkommen günstig verkaufe und in der Folge sozialhilfebedürftig werde, solle bei der Bemessung der Höhe der Sozialhilfe nicht für den Vermögensverzicht bestraft werden. Die Kommission schlägt vor, die entsprechende Bestimmung zu streichen. Sie möchte damit verhindern, dass Menschen am Lebensende in finanziell prekäre Verhältnisse geraten. Die GSoK erachtet die bestehende Verwandtenunterstützungspflicht und die Rückzahlungspflicht bei grobem Selbstverschulden der Sozialhilfebedürftigkeit als ausreichend, um Missbräuchen entgegenzuwirken.
Die Kommission beantragt zudem, dass beim Tod einer Person, die Sozialhilfe bezogen hat, die überlebenden (Ehe-)Partner sowie Kinder in Ausbildung nicht dazu verpflichtet werden, die Sozialhilfe aus Leistungen von allfälligen Lebensversicherungen oder der Säule 3a zurückzuerstatten.
Selbstbehaltsmodell in der Kritik
Das vom Regierungsrat entwickelte Selbstbehaltsmodell sei in der Kommission kontrovers diskutiert worden. Das Modell sieht vor, dass die Gemeinden – trotz des grundsätzlich solidarischen Kostenteilers – einen Teil ihrer Sozialhilfekosten selbst tragen. Dieser Selbstbehalt soll an die Gesamtheit der Gemeinden rückerstattet werden, wobei die individuellen Soziallasten der Gemeinden berücksichtigt werden sollen. In der GSoK seien Zweifel an der Notwendigkeit eines Selbstbehalts und an der Genauigkeit des Modells geäussert worden. Letztlich hat die Kommission sich aber knapp dafür ausgesprochen.
Eine starke Minderheit der GSoK sei vehement gegen den Selbstbehalt. Aus ihrer Sicht bilde das Modell die Soziallasten der Gemeinden nicht korrekt ab und setze ihnen gar Fehlanreize zu Ungunsten der Sozialhilfebeziehenden. Darüber hinaus wünsche sich die Minderheit strengere Regeln für die Sozialinspektion sowie eine stärkere gesetzliche Verankerung von Angeboten zur Beratung und Prävention. Sie sei ausserdem gegen eine Verlängerung der Verjährungsfristen der Rückerstattungspflicht, gegen die Einführung einer Bezahlkarte im Asylbereich sowie gegen Lockerungen des Datenschutzes.
Der Grosse Rat wird die Totalrevision des Sozialhilfegesetzes in der kommenden Herbstsession in erster Lesung beraten.
PD/AMO