Mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner in der Landwirtschaft sollen bei einer Scheidung finanziell angemessen entschädigt werden. Der Bundesrat hat am 29. September 2023 eine entsprechende Änderung des Landwirtschaftsgesetzes bis im Januar 2024 in die Vernehmlassung ...
Mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner in der Landwirtschaft sollen bei einer Scheidung finanziell angemessen entschädigt werden. Der Bundesrat hat am 29. September 2023 eine entsprechende Änderung des Landwirtschaftsgesetzes bis im Januar 2024 in die Vernehmlassung geschickt.
Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten sollen bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden: Dies ist Kern eines parlamentarischen Vorstosses (Motion 19.3445). Wie der Bundesrat in einer Mitteilung schreibt, ergaben Abklärungen, dass die geltende Regelung im Zivilgesetzbuch ausreicht, um dem Anliegen Rechnung zu tragen. Die Analyse habe ebenfalls gezeigt, dass weder im Landwirtschaftsgesetz (LwG) noch in weiteren landwirtschaftlichen Spezialgesetzen (z.B. Bäuerliches Bodenrecht) konkrete Normen enthalten seien, die sich mit den nachteiligen Folgen einer Scheidung befassten.
Unter Einbezug des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands und des Schweizer Bauernverbands entstand ein Vorschlag zu einer neuen Regelung im Landwirtschaftsgesetz (5. Titel, Art. 89 Abs. 4 LwG), wie es weiter heisst: «Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter soll bei Finanzhilfen für sogenannte einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine neue Voraussetzung gelten. Die Finanzierung eines Vorhabens soll künftig nur noch unterstützt werden, wenn eine gemeinsame Beratung in Sachen Güterrecht und der Regelung der Mitarbeit durchgeführt wird und/oder ein Nachweis über die Ausrichtung eines Lohns oder eines Teils des Einkommens vorliegt. Eine ähnliche Lösung wurde bereits in den Kantonen Schwyz und Jura eingeführt.»
«Die beantragte Neuregelung hat keine direkten Auswirkungen auf die Agrarausgaben und die Ressourcen des Bundes», schreibt der Bundesrat. Zuständig für den Vollzug der Strukturverbesserungsmassnahmen seien die Kantone und damit auch für die Überprüfung der neuen Voraussetzung.
Die vorgesehene Anpassung des Gesetzes führe zu einer Stärkung der mitarbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner in der Landwirtschaft und diene der Förderung der Gleichstellung in der Landwirtschaft. Die Vernehmlassung zur Gesetzesänderung dauert bis zum 12. Januar 2024.
PD/JOP