Das können Solargemeinschaften
22.08.2023 InterviewDie Installation von Solaranlagen – ob in einer Solargemeinschaft oder als Liegenschaftsbesitzer – unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. Im Interview erhielten wir aus der zuständigen Behörde Definitionen und Gesetzesgrundlagen bezüglich des Gemeinschaftsmodells.
JENNY STERCHI
Was ist eine Solargemeinschaft?
Eine Solargemeinschaft (Solar- oder Fotovoltaik-Gemeinschaft) bezieht sich auf eine Gruppe von Personen oder Haushalten, die sich zusammenschliessen, um Solarenergie gemeinsam zu erzeugen und zu nutzen. Das Konzept hinter einer Solargemeinschaft ist es, die Vorteile der Solarenergie auf mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu verteilen, insbesondere auf diejenigen, die aus verschiedenen Gründen keine eigenständige Solaranlage auf ihren eigenen Grundstücken installieren können oder möchten. In einer Solargemeinschaft können die Teilnehmenden gemeinsam eine grössere Solaranlage, wie beispielsweise ein Solarkraftwerk oder ein grösseres Solardach, finanzieren und betreiben. Die erzeugte Solarenergie wird dann entsprechend dem vorgängig vereinbarten Modell unter den Teilnehmenden aufgeteilt. Die Solargemeinschaften bieten verschiedene Vorteile. Sie ermöglichen es Personen, die nicht über geeignete Dachflächen oder Ressourcen für eine eigene Solaranlage verfügen, saubere Energie zu nutzen und ihre Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energiequellen zu reduzieren. Zudem können die gemeinschaftlichen Investitionen die Kosten für den Einzelnen senken und den Zugang zur Solarenergie demokratisieren.
Unterscheidet man zwischen ZEV (Zusammenschluss mehrerer Endverbrauchender) und Solargemeinschaften?
ZEV ist ein klar definierter Begriff und kann vom allgemeinen Begriff der Solargemeinschaft abgegrenzt werden. Die Rahmenbedingungen zu den ZEV sind in Art. 17 des schweizerischen Energiegesetzes geregelt. (Siehe Kasten «Gesetzliche Rahmenbedingungen für Zusammenschluss mehrerer Endverbrauchender.)
Der Kanton Bern verweist im Leitfaden für Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Veranlagungspflicht des Betreibens einer Fotovoltaikanlage. Dort steht, dass das Betreiben von Fotovoltaikanlagen durch eine natürliche Person auf einem fremden Grundstück eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt und sich daraus resultierende Steuerabgaben ergeben. Wären davon nicht genau diese Gemeinschaften betroffen?
Wer im Kanton Bern eine Fotovoltaikanlage realisiert, muss die daraus erzielten Einkünfte als Ertrag versteuern. Ebenfalls wird die Anlage selbst als Kapital versteuert gemäss den Angaben des Kantons Bern. Dies bedeutet für eine Privatperson oder Firma, welche in Panels investiert, dass sowohl die Einkünfte als auch die Anlage selbst versteuert werden muss. Daraus entsteht in diesem Zusammenhang also kein steuerlicher Vor- oder Nachteil gegenüber einer selbst realisierten FV-Anlage. Mit den vom Grossen Rat beschlossenen Steuererleichterungen sollen die Steuern für Solaranlagen vereinheitlicht und gesenkt werden (siehe Kasten).
GESETZESÄNDERUNG BEI DER BESTEUERUNG VON SOLARANLAGEN, VORAUSSICHTLICH AB 2024 GÜLTIG
• Neu werden sämtliche Fotovoltaikanlagen von der amtlichen Bewertung ausgenommen, auch solarthermische Anlagen, die mit der Sonne nicht Strom, sondern Warmwasser erzeugen.
• Bei sämtlichen Fotovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen wird auf eine Erhöhung des Eigenmietwertes verzichtet.
• Neu bleibt der Verbrauch von selbst erzeugter Energie steuerfrei.
• Die Investitionskosten für Fotovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen können auch bei Neubauten bei der Einkommenssteuer abgezogen werden – bisher galt dies nur bei bestehenden Gebäuden.
AMT FÜR UMWELT UND ENERGIE
GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ZUSAMMENSCHLUSS MEHRERER ENDVERBRAUCHENDER (ZEV ) ARTIKEL 17 DES SCHWEIZERISCHEN ENERGIEGESETZES
1 Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Endverbraucherinnen und Endverbraucher, so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung am Messpunkt (Art. 18 Abs. 1) erheblich ist. Dazu treffen sie mit dem Anlagebetreiber und unter sich eine Vereinbarung.
2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können einen gemeinsamen Eigenverbrauch am Ort der Produktion auch für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorsehen, die zu ihnen in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehen. Sie sind für die Versorgung der am Zusammenschluss Beteiligten verantwortlich. Artikel 6 oder 7 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG) gilt sinngemäss. Der Bundesrat kann in Bezug auf die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 6 und 7 StromVG Ausnahmen vorsehen.
3 Mieterinnen oder Mieter oder Pächterinnen oder Pächter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer die Möglichkeit, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber nach Artikel 6 oder 7 StromVG zu entscheiden. Sie können diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt nur noch geltend machen, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommt. Sie behalten grundsätzlich ihren Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 StromVG.
4 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die mit der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs verbundenen Kosten selber zu tragen, soweit sie nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind (Art. 14 StromVG). Sie dürfen diese Kosten nicht auf Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter überwälzen.
WIRTSCHAFTS-, ENERGIE- UND UMWELTDIREKTION DES KANTONS BERN
«Solarelemente müssen vermehrt als Bauelemente betrachtet werden»
Patrick Hofer-Noser ist CEO bei 3S swiss solar solutions, einem Schweizer Hersteller von Solarmodulen. Als Referent am Klimatalk, der am 31. August in Saanen stattfindet, weiss er bei der Frage «Wann lohnt sich eine Solargemeinschaft?» – so das Thema der Veranstaltung – die Antwort.
JENNY STERCHI
Wie viel Fläche eines Mehrfamilienhauses muss mit Solarmodulen ausgestattet werden, um allen Bewohnenden genügend Strom liefern zu können?
Der Stromverbrauch hängt von vielen Faktoren ab. Grundsätzlich ist es immer sinnvoll, wenn neu gebaut oder saniert wird, solaraktive Bauelemente einzusetzen und das ganze Dach zur Energieerzeugung zu nutzen. Im Saanenland sind auch Balkone und Fassaden interessant, denn da bleibt der Schnee nicht liegen. Teilflächen sind allenfalls kurzfristig wirtschaftlich und interessant, sind jedoch für den langfristig denkenden Bauherren nicht sinnvoll. Mehr dazu gibts im «Energie-und Klimatalk» am 31. August zu hören.
Die Technologie entwickelt sich rasant. Liefern FV-Anlagen auch Strom, wenn die Sonne nicht scheint?
Unsere Module produzieren mit einer geringeren Einstrahlung zum Beispiel bei bedecktem Himmel immer noch Strom, je nach Dicke der Wolkendecke. Dank beispielsweise spezieller Glasoberflächen oder neuer Zelltechnologien wurde die Nutzung des einfallenden Lichtes in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Ohne Licht, bei Nacht oder unter einer Schneedecke produziert das Solarmodul jedoch keine Energie.
Das Saanenland zeichnet sich durch ein spezifisches Landschaftsbild aus, bei dem das Integrieren baulicher Veränderungen nicht immer einfach ist. Wie soll die Installation von Fotovoltaik auf Dächern und Fassaden gelingen?
Wir müssen uns daran gewöhnen, dass in Zukunft die Flächen, welche durch Infrastruktur verbaut sind, zusätzlich zur Energieerzeugung genutzt werden. Dabei ist es wichtig, dass wir unsere intakten Orts- und Landschaftsbilder erhalten. Solarelemente müssen vermehrt als Bauelemente betrachtet und in die Architektur integriert werden. Im Saanenland gibt es sehr gute Beispiele dafür. Im Bereich schöner Solararchitektur ist das Berner Oberland und 3S ganz vorne mit dabei.
Wie viel Strom kann ich heute mit einem Modul oder einer gewissen Dachfläche generieren?
Ein 3S-Solardachmodul hat eine Leistung von etwa 200W pro Quadratmeter. Pro Jahr produziert dieses Modul im Saanenland genug Energie, um 1300km mit dem E-Auto zurückzulegen. Das entspricht elf Fahrten von Thun nach Saanen und wieder zurück.
Erneuerbare Energien – in diesem Fall Strom aus Sonnenenergie – stehen zunehmend im Fokus. Welche Rolle spielt in dieser Entwicklung die Solargemeinschaft?
JENNY STERCHI
Nicht jeder hat ein Hausdach zur Verfügung, um darauf eine Fotovoltaikanlage zu installieren und nachhaltig eigenen Strom zu produzieren. Aber immer mehr Menschen entwickeln den Anspruch, auf erneuerbare Energien zugreifen zu können. Was tun?
Solargemeinschaften und Zusammenschlüsse mehrerer Endverbraucher (ZEV) werden immer häufiger als eine attraktive Lösung angenommen, um auch Bewohnenden von Mehrfamilienhäusern die Produktion und Nutzung von Solarenergie zu ermöglichen.
Am 31. August wird es in Saanen einen Energie- und Klima-Talk geben. Eine Gesprächsrunde, organisiert vom Amt für Umwelt und Energie, wird sich dem Thema der Solarstromgemeinschaft zuwenden.
Experten der Branche werden an diesem Anlass das Modell der gemeinschaftlichen Produktion und Nutzung erneuerbarer Energien vorstellen. Denn die Möglichkeiten der Solarenergiegewinnung sind schon heute sehr vielfältig. Unter den Referenten werden Patrick Hofer-Noser, CEO 3S Solar, und Christian Glauser, Leiter Abteilung Energie beim Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, sein.
Patrick Hofer-Noser und Mitarbeitende im Amt für Umwelt und Energie standen bereits im Vorfeld für grundsätzliche Fragen zum Thema Solargemeinschaften und Technologiestand der Fotovoltaik zur Verfügung.

