Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung eröffnet, wie die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) in einer Medienmitteilung ...
Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung eröffnet, wie die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) in einer Medienmitteilung schreibt. Sie dauere bis am 30. Oktober 2026. Im November 2024 hat das Stimmvolk die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EFAS) angenommen. Damit würden künftig alle Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung einheitlich finanziert. Künftig solle für ambulante und stationäre Leistungen dieselbe Finanzierungsmethode gelten, informiert die GSI. Damit beteiligten sich die Kantone neu auch an der Finanzierung ambulanter Leistungen. Ein erster Teil dieser Änderung, in der die ambulanten und stationären Leistungen einheitlich finanziert werden, werde per 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Weiter teilt die GSI mit, dass der zweite Teil mit den Pflegeleistungen per 1. Januar 2032 umgesetzt werde. Wegen der Neuregelung auf Bundesebene müssten auch die kantonalen Bestimmungen geändert werden. In der vorliegenden Revision würden die rechtlichen Anpassungen vorgenommen, damit die erste Etappe umgesetzt werden könne.
Änderung der Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Der Regierungsrat hat per 1. November 2026 eine Änderung der Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen genehmigt, wie die GSI schreibt. Das neue Gesetz sowie die neue Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind seit Anfang 2024 in Kraft. Seit der Einführung habe sich gezeigt, dass es in einigen Bereichen Anpassungsbedarf gebe. Dabei gehe es unter anderem um Präzisierungen bei der gesetzlich verankerten Subsidiarität und um eine klarere Definition der Anforderungen an Wohnheime für eine Zulassung als Spitex-Organisation. Schliesslich sollen sich über 65-jährige Patientinnen und Patienten, die in einem Wohnheim wohnen und Ergänzungsleistungen beziehen, nicht mehr selbst an ambulanten Pflegeleistungen beteiligen müssen.
PD/AMO