Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen setzen auch der Landwirtschaft im Kanton Bern zu. Weil auf vielen Betrieben die Futterproduktion leidet und dadurch einzelne Anforderungen für den Bezug von Direktzahlungen nicht mehr eingehalten werden können, hat die ...
Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen setzen auch der Landwirtschaft im Kanton Bern zu. Weil auf vielen Betrieben die Futterproduktion leidet und dadurch einzelne Anforderungen für den Bezug von Direktzahlungen nicht mehr eingehalten werden können, hat die Abteilung Direktzahlungen des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) verschiedene Ausnahmeregelungen beschlossen.
So kann bei Futtermangel infolge Trockenheit oder Hitze der vorgeschriebene Weidegang von Nutztieren vorübergehend durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden. Die Tiere müssen weiterhin an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf erhalten. Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» festzuhalten.
Auch beim Weidebeitrag werden die Vorgaben vorübergehend gelockert. Kann wegen der ausgetrockneten Weiden der vorgeschriebene Anteil an Weidefutter nicht erreicht werden, bleibt der Anspruch auf den Beitrag bestehen. Voraussetzung ist, dass die Betriebe nachweisen können, dass die Trockenheit die Einhaltung der Vorschriften verunmöglicht hat. Dazu empfiehlt das LANAT unter anderem eine Dokumentation mit Fotos der betroffenen Weiden.
Ebenfalls erlaubt ist die vorzeitige Beweidung von Biodiversitätsförderflächen (BFF), sofern Futtermangel besteht. Ausgenommen sind Streueflächen sowie Flächen mit Naturschutzverträgen. Die Beweidung muss im Feldkalender dokumentiert werden. Zudem müssen auf allen Flächen Rückzugsstreifen für Tiere und Pflanzen bestehen bleiben.
Erleichterungen gelten auch bei der Suisse-Bilanz und der GMF-Futterbilanz. Müssen Betriebe aufgrund der Trockenheit zusätzlich Grundfutter zukaufen oder anderes Grundfutter einsetzen, darf dies berücksichtigt werden. Voraussetzung ist eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation sämtlicher Futterzu- und -verkäufe sowie der Auswirkungen der Ernteausfälle.
Für die meisten dieser Ausnahmeregelungen ist keine Meldung an das LA-NAT erforderlich. Anders verhält es sich bei vorzeitigen Alpabtrieben: Dafür ist weiterhin eine einzelbetriebliche Meldung notwendig. Dasselbe gilt für frühzeitige Schnittnutzungen von Biodiversitätsförderflächen, für die ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden muss.
PD/AMO