Wanderwege auf privatem Grund – Eigentumsrechte müssen respektiert werden
01.09.2026 LeserbriefeIn den vergangenen Jahrzehnten wurde das Wanderwegnetz der Gemeinde Gsteig mit grossem Engagement ausgebaut. Heute umfasst es rund 100 Kilometer und ist für Bevölkerung und Tourismus von grosser Bedeutung.
Möglich wurde dieses Netz nicht zuletzt dank zahlreicher ...
In den vergangenen Jahrzehnten wurde das Wanderwegnetz der Gemeinde Gsteig mit grossem Engagement ausgebaut. Heute umfasst es rund 100 Kilometer und ist für Bevölkerung und Tourismus von grosser Bedeutung.
Möglich wurde dieses Netz nicht zuletzt dank zahlreicher Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Sie haben zugestimmt, dass Wanderwege über ihre Grundstücke geführt, bestehende Wege genutzt oder neue Wegabschnitte erstellt werden konnten. Vielfach wurde dafür Land freiwillig und ohne Entschädigung zur Verfügung gestellt.
Auch ich gehöre zu diesen Grundeigentümern. Gerade deshalb ist mir wichtig, einen Punkt klarzustellen: Wer seinerzeit einem Wanderweg über sein Grundstück zugestimmt hat, hat damit nicht automatisch auch einer zusätzlichen Nutzung durch Mountainbikes, Gravelbikes oder Velos zugestimmt.
Das Mountainbiken hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Problematisch wird es jedoch, wenn bestehende Wanderwege auf privatem Grund selbstverständlich mit Fahrrädern befahren oder als Bikeangebot betrachtet, beworben oder signalisiert werden, ohne dass die betroffenen Grundeigentümer vorher gefragt wurden.
Ein Wanderweg ist nicht automatisch eine Mountainbike-Route: Gerade viele Wanderwege in unserer Region wurden als schmale Wege mit einer Breite von lediglich 80 bis 120 Zentimetern angelegt. Solche Wege sind für eine gemeinsame Nutzung durch Wandernde und Bikende oft nicht geeignet. Sichere Begegnungen und ein konfliktfreies Kreuzen sind kaum möglich. Unterschiedliche Geschwindigkeiten, eingeschränkte Sichtweiten und fehlende Ausweichmöglichkeiten verschärfen die Situation zusätzlich. Bergwanderwege führen oft über Alpweiden, die von den Bikern rücksichtslos kreuz und quer befahren werden.
Auch die Gesetzgebung setzt Grenzen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind – wie Fuss- und Wanderwege –, nicht befahren werden. Dafür braucht es nicht in jedem Fall ein zusätzliches Fahrverbotssignal.
Art. 58 der bernischen Strassenverkehrsverordnung bestimmt zudem, dass schmale Fuss- und Wanderwege nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind. Art. 48b des bernischen Strassengesetzes verlangt zwar eine abgestimmte Planung von Wanderwegen und Mountainbike-Routen und strebt eine gemeinsame Nutzung an. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Wanderweg automatisch für Mountainbikes geeignet ist. Auf schmalen, unübersichtlichen oder stark frequentierten Wegen muss meines Erachtens eine getrennte Führung geprüft werden.
Auch das Bundesgesetz über Fussund Wanderwege schützt die freie und möglichst gefahrlose Begehbarkeit. Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c FWG sind Wanderwege insbesondere zu ersetzen, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden.
Noch entscheidender ist für mich als Grundeigentümer die Frage der Zustimmung. Grundeigentümer dürfen nicht erst informiert werden, wenn eine Bikeroute bereits geplant, publiziert oder touristisch beworben worden ist. Wer privaten Grund für ein Bikeangebot nutzen will, muss vorher mit den Eigentümern verhandeln und deren Entscheid respektieren.
Dabei geht es auch um zusätzlichen Unterhalt, mögliche Schäden, Haftung und Verantwortung. Diese Fragen müssen geklärt sein, bevor aus einem bestehenden Wanderweg faktisch oder offiziell eine Mountainbike-Route wird. Dass ein Weg bereits regelmässig von Bikenden benutzt wird, schafft für sich allein kein Recht, ihn dauerhaft als Bikeroute zu beanspruchen oder zu vermarkten.
Ich bin nicht grundsätzlich gegen das Mountainbiken. Ich bin aber dagegen, dass die Bereitschaft der Grundeigentümer, ihre Grundstücke für Wanderwege zur Verfügung zu stellen, im Nachhinein als Freipass für weitere Nutzungen verstanden wird.
Wer private Grundstücke für neue Bikeangebote nutzen will, muss zuerst mit den Grundeigentümern verhandeln – und deren Entscheid respektieren. Erst danach kann geplant, bewilligt und signalisiert werden.
Übrigens: Die Gesetzgebung gilt als behördenverbindlich nicht nur in der Gemeinde Gsteig, sondern im ganzen Kanton Bern!
Interessierte Landeigentümer können einen ausführlichen Bericht mit den gesetzlichen Grundlagen bei mir beziehen.
FRITZ SCHALLENBERG, GSTEIG
