Zum Behindertenleistungsgesetz
13.05.2025 PolitikAUS DEM REGIERUNGSRAT
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 7. Mai Feinjustierungen in der Umsetzung des Behindertenleistungsgesetzes diskutiert und auf die Motion Stampfli (017-2025) geantwortet, wie die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) in ...
AUS DEM REGIERUNGSRAT
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 7. Mai Feinjustierungen in der Umsetzung des Behindertenleistungsgesetzes diskutiert und auf die Motion Stampfli (017-2025) geantwortet, wie die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) in einer Medienmitteilung schreibt. Per sofort werde die GSI die Abrechnungen gewisser Leistungen in der Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie von Pflegeleistungen in Wohnheimen, Wohngruppen und bestehenden stabilen Settings mit Angehörigen vereinfachen.
Mit dem Behindertenleistungsgesetz (BLG) gehe der Kanton Bern neue Wege: Menschen mit Behinderungen könnten selbstständiger und selbstbestimmter leben. Kernpunkt des neuen Gesetzes, das vom Grossen Rat in der Sommersession 2023 einstimmig angenommen wurde, ist die Anpassung der Finanzierung der Unterstützungsleistungen, und zwar weg von der Objekthin zur Subjektfinanzierung. Die Umsetzung wurde 2024 gestartet und soll bis 2027 abgeschlossen sein.
Kanton Bern handelt pragmatisch
Bei Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind meistens mehrere Finanzierer in der Pflicht, z.B. die Invaliden- oder die Unfallversicherungen, die Krankenkassen oder weitere. Die Reihenfolge der Zahlenden ist schweizweit festgelegt. Pflegeleistungen nach Bundesrecht (KVG) sind über die Krankenversicherungen abzurechnen und der Kanton Bern zahlt erst dann, wenn die vorgelagerten Vergütungen erfolgt sind und noch anerkannte Lücken bestehen (Subsidiarität).
Für Wohnheime ist es hilfreich, eine eigene Bewilligung als Spitex zu haben und so mit den Krankenversicherern abzurechnen. Ist das spezifische Pflegevolumen jedoch sehr klein, kann eine Inhouse-Spitex unter Umständen gar nicht kostendeckend betrieben werden. Manchmal können zudem die Bedingungen für eine Bewilligung als Inhouse-Spitex trotz Bemühen nicht erfüllt werden. In solchen Fällen zeige sich der Kanton Bern pragmatisch, so die GSI. Er verlange die Abrechnung über die Krankenkasse nicht, da das unverhältnismässig wäre, und übernehme diese Kosten zusätzlich selbst.
Analog werde auch bei Wohngruppen sowie im ambulanten Setting und der Pflege durch Angehörige vorgegangen. Wann immer möglich sollen dieselben Personen die Menschen mit Behinderungen betreuen und pflegen können, die dies auch bislang taten. Was sich im Alltag bewährt habe, solle weiterhin möglich sein. Leistungen müssten nicht via Spitex bezogen werden, wenn dies nicht zweckmässig oder unverhältnismässig sei.
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) setzt die präzisierten Regelungen ab sofort um. PD/AMO